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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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218, lg. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 74lS »arischen Form entbehrenden Zeitungsnachrichten sind gegen systematische Ausbeutung nach den Bestimmungen über un lautern Wettbewerb zu schützen. Eine sehr lebhafte Debatte erhob sich wegen der I Sonderstellung, die mehrere Mitglieder des Kongresses den Artikeln politischen Inhalts zuwcisen wollten. »Auf der einen Seite war es dringend — erzählt geistreich der »Ismps« — den Grundsatz des Eigentums an Preßerzeug missen zu verkündigen, auf der andern Seite tauchte das uneigennützige (vielleicht nur zu uneigennütziges Propaganda bestreben der politischen Leitartikler und auch die komische Beunruhigung derjenigen liebenswürdigen Kameraden auf die gar zu gern schon gemachte Arbeit vorfinden. Herr Bergougnan fand dis Grundlage eines Kompromisses Der Hauptgrundsatz, daß der Journalist Eigentümer an seiner Arbeit sei, wurde klar und bestimmt ausgestellt, jedoch mit folgenden Abschwächungen: Die Zeitungsnach richten dürfen wiedergegeben werden, sofern nicht aus den ülmständen hervorgeht, daß dieser Wiedergabe der Stempel mnlautern Wettbewerbs anhaftet; die Entscheidung über die den Artikeln politischen Inhalts einzuräumende Stellung !wird auf den nächsten Kongreß verschoben, damit untersucht werden kann, bis wie weit sich das ausschließliche Ver fügungsrecht des Verfassers auf seinen Beitrag erstreckt. So haben sich denn sowohl bei den vor dem Kongreß von den Berichterstattern befragten Vereinen, als auch auf hem Stockholmer Kongreß selber die beiden folgenden Strö mungen kundgegeben: Nach den einen ist die Zeitung kein bloßes gewerbliches dlnternehmen, sondern vor allem ein Werkzeug zur Propa ganda, ein Mittel, um eine Sache zu verteidigen, eine Sasse im Kampfe. Wer in eine Zeitung schreibt, darf dabei sticht nur den Kaufwert dieser Artikel ins Auge fassen; ihm oll die Ausbreitung seiner Gedanken das Wesentliche sein; deshalb darf nicht etwa ein unzweckmäßiges Gesetz dieser Verbreitung und Ausstrahlung der Ansichten Hindernisse in den Weg legen, sonst fvürdc die Zeitung aufhören, ein chnelles, elastisches und wirksames Propagaudainittel zu bilden. Das Recht, unentgeltlich und ohne Schranken alles oeröffentlichen zu dürfen, soll die Regel bilden, und der Autor soll nur die Befugnis erhallen, die Wiedergabe seiner volitischen Artikel zu untersagen Nach den andern ist diese Theorie rein kollektivistisch, !md ihre Durchführung müßte das Niveau der Presse herab Drücken; es würde dabei ein Eigentum verletzt, das wenigstens benso heilig sei wie das gewöhnliche Eigentum; diejenigen, ie am meisten bestohlen würden, hätten eine Mitwirkung ^er andern am wenigsten nötig; die Gedanken würden ebenso mt durch die Zeitung, in der sie zuerst ständen, verbreitet, pie durch diejenigen, die sie stehlen. Somit wäre eigentlich stde freie Wiedergabe zu untersagen. Trotz dieser widersprechenden Meinungen nahmen öataille und Osterrieth die Untersuchung der Frage wieder ns und glaubten in ihrem dem Lissabon» Kongreß ein ereichten Bericht den Boden für eine Verständigung geebnet haben. Sie anerkannten nämlich ausdrücklich im Jnter- !ssc der freien Verbreitung der Ansichten das Recht, Artikel ber politische, ökonomische und soziale Fragen eitleren und cilweise wiedergeben zu dürfen. Aber etwas anderes ist es st ihren Augen, die freie Diskussion zu ermöglichen und zu stlcichtern, und wieder etwas anderes, die Plünderung und wörtliche Wiedergabe der Artikel ohne irgend einen Kommentar, hne irgend eine Herkunftsbezeichnung zu erlauben. Um stgen diese unzarte Aneignung fremden Gutes durch Blätter, welche sich eine Redaktion ersparen und dadurch die Schrift eller bedeutender Absatzgebiete für ihre Leistungen zum großen Vorteil von Gewerbetreibenden und Aktiengesell schaften berauben«, anzukämpfen, erschien es den Bericht erstattern unumgänglich nötig, daß im Falle ganz einfacher Wiedergabe von Artikeln oder Artikelbruchstücken von den Zeitungen die vorherige Einholung der Erlaubnis der Zeitung und des Verfassers verlangt werde. Sie kamen des halb zum Schluffe, daß, wenn das Citationsrecht weitherzig genug gefaßt und anerkannt werde, es einer besonder» Vor schrift zu gnnsten der Artikel politischen Inhalts nicht bedürfe. Nach einer sehr heißen Debatte einigte sich der Kongreß fast einstimmig auf einen von Herrn Constant vorgeschlagenen Antrag, wonach neben dem teilweisen Citationsrecht noch das Recht auf völlige Wiedergabe der Artikel über politische, religiöse, ökonomische und soziale Fragen anerkannt wird, außer wenn diese Artikel den Vermerk: -Wiedergabe unter sagt« tragen. Die andern Grundsätze, betreffend den vollen Schutz derjenigen Zeitungsartikel, die eigentliche Geistes werke sind, und betreffend die genaue Quellenangabe und das Verbot des unlautern Wettbewerbs in Bezug auf die Wiedergabe von Nachrichten, also das Verbot, sich die Arbeits leistungen des Konkurrenten anzueignen und damit das Publikum anzuziehen, wurden aufrecht erhalten Weiter sind in Bezug auf diesen Teil der Frage die Dinge nicht gediehen. Auf den folgenden Kongressen in Rom und Paris wurde einzig und allein über die Zeitungs illustration verhandelt, und zwar betraf die Diskussion hier nicht das Recht des Zeichners gegenüber dem Publikum, sondern sein Recht gegenüber dem Herausgeber (siehe oben 2). Nach dem Berichterstatter, dem seither verstorbenen Herrn Morel-Retz (Stop), Übermacht der Zeichner meistens dem Zeitungsunternehmer oder dem Buchhändler das Eigen tum an seinen Zeichnungen; Vignetten und Klischees kommen dann in den Handel. Jeder neue Erwerber glaubt sich be rechtigt, die gekauften und bezahlten Platten absolut so zu verwenden, wie es beliebt; er läßt sie mit Texten nach seinem Geschmack, deren Abfassung dem Gefühle des zeichnenden Künstlers ganz und gar widerspricht, versehen und so ver öffentlichen, und doch hat der Künstler bei Abtretung seines Eigentums keineswegs dessen Vaterschaft abge treten; er sollte ein Autorschaftsrecht an der von ihm gewählten Fassung des Textes und an der mit seinem Namen versehenen Zeichnung, die ein untrennbares Ganzes bilden, behalten. Der Kongreß nahm deshalb für den Autor das Recht in Anspruch, daß er sich jeder Wiedergabe oder öffent lichen Ausstellung seines abgeänderten oder umgemodelten Werkes widersetzen dürfe, und er sprach den Wunsch aus, daß dieser Grundsatz in den Konventionen durch ein gemeinsames Vorgehen zum Durchbruch gelange. Herr Georges Maillard, Advokat am Pariser Appellhof, hätte schon damals vorgezogen, daß die Frage in folgender Weise verallgemeinert worden wäre: »Der Autor ist der ab solute Herr über sein Werk; selbst wenn er auf seine Ur heberrechte verzichtet hat, bleibt sein Autorschaftsrecht be stehen.« Auf dieser festen Grundlage arbeitete Herr Maillard für den Pariser Kongreß seinen Bericht über das Recht der Zeitungsillustratoren auf ihre Zeichnungen und deren Bei oder Umschriften aus. Vom Grundsatz ausgehend, daß die Abtretung der einem Autor gehörenden Rechte einschränkend auszulegen ist, folgerte der Berichterstatter, daß der Künstler alle Rechte behält, deren er sich nicht ausdrücklich durch bestimmten Vertrag entäußert hat. Es war somit nur folgerichtig, daß die Zweckmäßigkeit betont wurde, stets einen schriftlichen Vertrag zwischen Zeichner und Zeitung abzu- sassen, und zwar noch vor Uebermittlung der Zeitung, und daß man den Interessenten empsahl, Schritte zu thnn, um einen Mustervertrag zur Festsetzung der gegenseitigen Be ziehungen hinsichtlich der Vervielfältigungsrechte und des Eigentumsrechts am Original zu entwerfen. Die Vor-
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