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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7420 Nichtamtlicher Teil. />L 218, IS. September 1902. arbeiten zur Ausführung dieses Beschlusses haben den leitenden Ausschuß dazu geführt, diese Frage von derjenigen des eigentlichen Urheberrechts an Preßerzcugnissen zu trennen und sie auf dem Berner Kongreß durch besondere Bericht erstatter verschiedener Nationalität behandeln zu lassen. II. Wir gehen zu den neuen Vorgängen über, die sich er eignet haben, seitdem der Lissaboncr Kongreß sich mit dem Urheberrecht an Preßerzeugnissen beschäftigt hat. Gesetzgebung und Verträge. Das wichtigste Er eignis war die am 9. Dezember I8S7 erfolgte Inkraft setzung der Zusatzakte zur Berner Uebereinkunft, die von der Pariser Konferenz am 4. Mai 1896 angenommen und von allen Signatarmächten mit Ausnahme Norwegens unter zeichnet worden war. Diese Zusatzakte enthält einen ab geänderten Artikel 7, nach dem ohne Beschränkung die Feuilletonsromane und Novellen, dagegen die andern Zei- tungs- und Zeitschriften - Artikel nur dann geschützt sind, wenn sie mit einem ausdrücklichen, die Wiedergabe unter sagenden Vermerk an der Spitze des Artikels oder der Zeit schrift versehen sind. Fehlt dieses Verbot, dann darf der Abdruck gegen Quellenangabe erfolgen. Vollständig frei gegeben und dem Abdruck auch ohne Quellenangabe aus geliefert bleiben die politischen Artikel, die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten. Die gleiche Bestimmung wurde in die neuen Gesetze Luxemburgs (10. Mai 18S8) und Japans (3. März 1899) ausgenommen. Deutschland untersagt in seinem neuen Gesetz vom 19. Juni 1901 ausdrücklich die ohne die Genehmigung des Autors erfolgende Wiedergabe von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts, auch wenn sie kein Verbot tragen, während alle andern Zeitungs artikel, die keinen solchen Vorbehalt der Rechte tragen, frei gegeben sind, unter der Bedingung, daß der Sinn nicht entstellt und die Quelle klar angegeben werde. Ohne weiteres dürfen freigegeben werden vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten. Außerhalb der Union hat Schweden am 28. Mai 1897 seine Urheberrechtsgesetzgebung revidiert, deren Artikel 12 bestimmt, daß der Verfasser von wissenschaftlichen Denk schriften, litterarischen Werken und andern, in periodischen Veröffentlichungen erschienenen Arbeiten von gewissem Um fange deren Wiedergabe durch einen Vermerk an der Spitze der Schrift oder der Zeitschrift untersagen kann, während die andern Arbeiten von Zeitung zu Zeitung frei wieder gegeben werden dürfen. Zwei amerikanische Länder haben hauptsächlich die Entlehnungsfreiheit ins Auge gefaßt, als sie ihre ersten Urheberrechtsgesetze annahmen. Brasilien (Gesetz vom 1. August 1898) gestattet die Wiedergabe von Nachrichten und politischen Artikeln aus andern periodischen Veröffent lichungen unter der Bedingung, daß für die Artikel die benutzte Zeitung und der Name des Verfassers angegeben werden. Dagegen erklärt Salvador (Gesetz vom 2. Juni 1900) ohne Umschweife, daß die Wiedergabe der in periodischen Veröffentlichungen erschienenen Beiträge frei ist. Diese Freiheit, Zeitungsartikel entlehnen zn dürfen, allerdings mit der Einschränkung der Pflicht zur Quellen- und Verfasserangabe, ist auch durch die neueste Ueber einkunft, durch die in Amerika eine Litterarunion gebildet wird, anerkannt (28. Januar 1902; s. Anhang). Die drei von Frankreich mit Costa-Rica (28. August 1896), Equador (9. Mai 1898) und Guatemala (21. August 1895) abgeschlossenen Verträge enthalten eine ähnliche Be stimmung, die gestattet, in Zeitungen und Zeitschriften die in periodischen Veröffentlichungen erschienenen Artikel, deren Rechts nicht ausdrücklich Vorbehalten wurden, unter Quellen angabe abzudrucken. Die Leser finden im Anhang das Verzeichnis derjenigen Gesetze und Verträge, die besondere Bestimmungen über die Ausdehnung des Rechts der freien Wiedergabe von Zeitungs und Zeitschriften-Bciträgen enthalten, sowie den Wortlaut der hieraus bezüglichen Vorschriften der zwischen mehrere» Staaten abgeschlossenen Litterarverträge. Noch ist zu erwähnen, daß man in Italien auf dem Gesetz gebungswege die obligatorische Hinterlegung aller Druck sachen zn regeln bestrebt ist, während in Deutschland ein neuerdings aufgetauchter Vorschlag, im ganzen Reich die Einrichtung der Pflichtexemplare einzuführ n, um die Samm lungen zu bereichern, unter allen Interessenten, sowohl Autoren wie Verlegern, einstimmig zurückgewiesen worden ist. Der Grundsatz, daß der Staat die Veröffentlichungen für seine Sammlungen kaufen soll, außer für den Fall, wo sie ihm geschenkt werden, gewinnt immer mehr Anhänger, denn da, wo dieses System besteht, fließen die Geschenke zahlreich, braucht die richterliche Behörde nicht einzuschreiten, wenn die Förmlichkeit unterlassen wird, und hat man kein zahlreiches Beamtenpersonal nötig, um diesen Verwaltungs zweig zu überwachen, was reichlich die vom Staate auf den Ankauf der ihm nicht geschenkten Druckschriften verwandte Ausgabe aufwiegt. Rechtsprechung. Beginnen wir mit dem, was uns gleich in die Augen fällt, wenn wir eine Zeitung zur Hand nehmen, mit ihrem Titel und Aussehen. Die Frage der widerrechtlichen Aneignung des Titels entsteht nur dann, wenn der Titel charakteristisch, eigenartig, inviduell und nicht bloß allgemein gehalten ist. Das Kriterium, das die (deutschen, belgischen, französischen und schweizerischen) Gerichte hier übereinstimmend angewandt haben, geht dahin, jede mögliche Verwechslung, die dem Ver triebe einer andern Zeitung schaden könnte, zu verhindern, was voraussetzt, daß die Gebiete, auf denen die Zeitungen ihre Thätigkeit ausüben, geistig oder örtlich sich berühren. Der Schutz führt auf die Grundsätze zur Bekämpfung des unlauter» Wettbewerbes zurück und tritt jenen Machenschaften gegenüber, die bezwecken, ein neues Er zeugnis unter der Benennung eines schon bekannten ein! zuführen und dabei den durch letzteres erlangten Ruf sieg unter Mißachtung des besonder» ausschließlichen Rechts deZ Geschädigten zu nutze zu machen. Deshalb ist in Frank! reich das Eigentum an Zeitungstiteln durch die Recht-! sprechung den gleichen Regeln wie die Handelsmarken unterstellt worden; in Deutschland wird es durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, betreffend die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs, geregelt. Kann dagegen ein-I Verwechselung oder eine Konkurrenz (durch gleichzeitigen Verkauf) nicht dargethan werden, dann wird von deutschen und englischen Gerichten die Klage abgewiesen (s. Vrvil ä'Lutonr, 1901, S. 44; 1902, S. 57.) Während in der Schweiz eine Zeitung nicht als Erl zeugnis der Industrie, als Ware angesehen wird, so daß als! der Titel von dem besonder», den Fabrik- und Handelsl marken eingeräumten Schutz ausgeschlossen ist, haben viel! englische Zeitungen in den letzten Jahren die Ausschrift del Zeitung als Fabrikmarke in Klaffe 39 (Papier u. s. w) einl tragen lassen. I Die gleichen Regeln fanden ihre Anwendung zu;! Schutze der Ausstattung einer Zeitung in Bezug auf ähnl liches (farbiges) Papier, besondres Format, Zahl der Spalte;! typographische Anordnung des Titels. Nach eine! belgischen Gericht (Prozeß des Lotit Lisa e/s. kotit LIs! bslzv) muß der Beklagte, wenn er diese verschiedenen Elel
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