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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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mente benutzen will, vermeiden, daß diese gleichzeitige Be nutzung Verwechslung erzeugt Naturgemäß beziehen sich die zu Anständen Anlaß gebenden Entlehnungen hauptsächlich ans die Depeschen und die Preßnachrichten. Die Berliner Gerichte sind sogar in den Fall gekommen, Angestellte der Agentur Wolfs und den Teilhaber einer andern Agentur, die sich telegraphische, der erstern Agentur zugekommene Nachrichten, manchmal noch bevor sie veröffentlicht werden konnten, verschafft hatten, für Diebstahl und Hehlerei zu Gefängnisstrafe zu verurteilen. Die Lxsneo Savss hat einen Zeitungseigentümer auf Schadenersatz verklagt, weil er nach Aushören seines Abonnements sortsuhr, die von ihr gelieferten Depeschen in die Zeitung -Do Voltaire« einzurücken, indem er sie — trotz einer diesem Gebaren entgegenstehenden Klausel des Abonne mentsvertrags — der abonnierten Zeitung »I/Lstakstts« ent nahm, die gleichzeitig erschien. Nach einem langen Prozeß (Handelsgericht, 4. September 1895; Pariser Appellhof, 30. Dezember 1897) bestätigte der Kassationshos <23. Mai 1900) die von den beiden andern Instanzen ausgesprochene »Verurteilung mit der Begründung, daß, wenn auch die gc- knannten Depeschen und Nachrichten nicht als ein vom Gesetz Dion 1793 geschütztes Eigentum angesehen werden könnten, Me gleichwohl ein besondres Eigentum darstellten, das mit großen Kosten erworben sei; es verleihe der Agentur sowie ihren Abonnenten ein ausschließliches Vorrecht zur Veröffentlichung, das bis zu dem Augenblick daure, wo die Nachrichten durch die Agentur selbst oder einen ihrer Abon nenten in Umlauf gesetzt und dadurch Gemeingut würden. Italien hat ebenfalls seinen großen Prozeß wegen syste matischer Wiedergabe von Tagesneuigkeiten durch eine andre Zeitung, einen Konkurrenten, gehabt (Neapel, Civilgericht, 14. September 1898; Appellhof, 28. April 1899; Kassations hof, I. Juni 1900; Droit ä'tlntour 1898, S. 132; 1899, S. 70; 1901, S. 9). Aus den thatsächlichen Feststellungen ging durch Vergleich zahlreicher Nummern der Zeitungen -Dribnua- und »lloms« hervor, daß gewöhnliche und tele graphische Korrespondenzen vollständig und wörtlich von der zweiten dieser Zeitungen der ersten ohne Quellenangabe ent nommen wurden und daß alle diese Entlehnungen sich auf Ereignisse und Neuigkeiten bezogen, die am Tage des Er scheinens im Publikum großes Interesse fanden. Der Kassationshof legte dar, daß nach dem italienischen Gesetz (Art. 26) die reinen Geisteswcrke, die ein wirkliches litte- rarisches Eigentum begründen, ohne stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung des Autors nicht abgedruckt werden dürfen; dieses Verbot dehnt sich allerdings nicht auf die andern Werke von geringerer Bedeutung, auf Artikel mit politischer Polemik und Neuigkeitsartikel (»rtiooli cki notiris) laus, jedoch muß die Quelle der Entlehnung auch hier an gegeben werden, da diese letztere Obliegenheit schwer wiegt, indem die Quellenangabe dem Urheber den Ruhm der ersten Entdeckung sichert. Ein Prozeß, der in England außerordentliches Aufsehen erregte, betrifft das Recht des Reporters auf die stenographische Berichterstattung über öffentlich gehaltene Reden. Die That- sachen waren nach dem Droit ck'Lutour folgende: Im Juni 1899 hatte Herr Laue ein Buch unter dem Titel Verlag von Charles Geake) herausgegeben, das die Reden und Ansprachen dieses berühmten Staatsmanns und unter andern: auch fünf Reden enthielt, die fast wörtlich den stenographischen Berichten der -Pimss- entnommen waren. «Die Eigentümer dieser Zeitung strengten sogleich gegen Herrn ILaue einen Prozeß an, um ihm jede von ihnen nicht ge- Inehmigte Benutzung dieser gesetzlich eingetragenen und ge- Ischützten Berichte, sowie jeden Verkauf des genannten I Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. i Buches zu verbieten. Der Richter erster Instanz nahm an, der Reporter sei der Verfasser der öffentlichen Berichterstattung über die Rede oder der Verfasser des diese Rede einschließenden veröffentlichten Schriftwerks und könne daher das ausschließliche Vervielfältigungsrecht daran erwerben; letzteres müsse sogar vom Redner selber respektiert werden, wenn er seine Rede nicht mehr rekonstruieren könne oder möge, sondern sich an diesen Bericht halten wolle. Da gegen war der Appellhof der Meinung, die genaue Wieder gabe einer Rede bedeute keine Originalarbeit; der Reporter sei nicht der Verfasser (Antor) des von ihm Erzählten und könne deshalb auch in dieser Beziehung kein Copyright, kein ausschließliches Vervielfältigungsrecht, erlangen. Das als oberste Entscheidungsbehörde angerufene Oberhaus warf jedoch diesen Urteilsspruch wieder um, indem es die dem Worte -Autor« rwm Appellhof gegebene Auslegung zu einschränkend fand. Er gab dem Richter erster Instanz recht und aner kannte, daß jeder Reporter das Recht habe, eine Bericht erstattung zu veröffentlichen, und dann auch an dieser seiner Berichterstattung ein ausschließliches Autorrecht besitze. Endlich hat auch die Frage des Schutzes der Portraits die Gerichte oft beschäftigt und die Fachleute zu Unter suchungen geführt. Die Lösung dieser Frage berührt die moderne Presse, die ja so viele Illustrationen von Personen der Gegenwart enthält, sehr nahe. Wir beschränken uns darauf hier anzuführen, daß die heutige Rechtsprechung die Bahn betritt, jeder in einem Portrait dargestellten Person und sogar, im Falle sie gestorben, ihren nahen Verwandten das Recht einzuräumen, sich jeder mißbräuchlichen Benutzung oder Wiedergabe dieses Portraits zu widersetzen, da dieses persönliche Recht vom Urheberrecht unabhängig ist und noch nach Auslauf des letztem ausgeübt werden kann (siehe den Bericht des Herrn G. Maillard auf dem Antwerpener Kongreß der ^.ssoa. litt, st art. int., 1894). Es handelt sich hier nicht um Gesamtaufnahmen von Festzügen oder Landschaftsbildern, sondern um eigentliche Portraitaufnahmen. In Frankreich ist auch entschieden worden, daß die Modelle, deren Portraits unentgeltlich vom Photographen gemacht wurden, nicht frei jedem Dritten erlauben dürfen, dieses Bild ohne Erlaubnis des Photographen, des Eigentümers des Originalklischees, wiederzugeben. Die von einigen Gerichten aufgestellte künst liche Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichen Per sonen, welch letztere durchaus frei abgebildet werden dürften, wird sicher auf die Dauer nicht gehalten werden können. Für den Eigentümer einer illustrierten Zeitung wird es zur Vermeidung von Konflikten das Beste sein, die Erlaubnis zur Wiedergabe sowohl beim Urheber des Bildes, als auch bei der abgebildeten Person einzuholen. (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. Preisausschreiben für künstlerische Bucheinband decken. — Ein neues Preisausschreiben hat die Leipziger Buch binderei A.-G. vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig zur Er langung von Entwürfen für künstlerische Bucheinbanddecken zum 25. Oktober 1902 erlassen. Ausgesetzt sind insgesamt 2000 Es ^chatt^"' Flachenbehandlung und ^Bezugnahme auf den 250 P?/is^150^°"lII^Pdis^10o'^^^ I. Preis. II. Einbanddecken für Volksausgaben hervorragender Litteratur, insbesondere für Volkssausgaben der Klassiker, für kunst geschichtliche, technische u. a. Lehrbücher, illustrierte Romane (Serieneinbände) rc. Format: 16:24 ew. (Drei Preise: I. Preis: 250 II. Preis: 150 III. Preis: 100 .4.) III. Einbanddecken für Fabrik-Kataloge, die zugleich als Agenden- und Kalenderdecken der betreffenden Industrien dienen können. Gewünscht werden namentlich solche Ent würfe, die auf die Eisen-, Maschinen-, Textil- und kera mische Industrie in ihren Motiven Bezug nehmen. Format 976
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