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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1902
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- Deutsch
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^ 1S8, 27. August 1SÜ2. Nichtamtlicher Teil. K703 kaun cs sein. Die angegebenen Zahlen sind generell ebenso unrichtig, wie die Behauptungen Uber die Arbeitszeit. Längst bekannt ist schon, daß unzulängliche Gehälter leider an geboren und angenommen werden; das kommt aber nicht allein im Buchhandel vor. Die Behauptung über Lehrlingszüchterei klingt wie eine Sage aus alter Zeit. Im Buchhandel herrscht schon seit viele» Jahren ein thatsächlicher Mangel an Lehrlingen und deshalb auch au tüchtigen Gehilfen. Wie weit diese Er scheinung mit der bewußten Abschreckungsthätigkeit der Ver einigung Deutscher Buchhandlungsgehilsen — der übrigens nur ein Teil und wahrscheinlich nur der kleinere Teil der Gehilfenschaft angehört — zusammenhängt, mag hier uner- örtert bleiben; jedenfalls ist gewiß, daß Mitglieder dieser Vereinigung sich nicht scheuen, an Väter und Vormünder, die Lehrstellen im Buchhandel suchen, Abschreckungsbriefe mit unwahren Behauptungen zu schreiben. Jene schon oft zum Beweis herangezogene Potsdamer Firma mit sechszehn Lehrlingen ist keine Buchhandlung im eigentlichen Sinne, sondern ein Reise- und Kolportagegeschäft, eine Firma, die bedrucktes Papier vertreibt. Richtig ist, daß junge Mädchen seit einigen Jahren auch im Buchhandel arbeiten, unzweifelhaft aber prozentmäßig viel weniger, als in andern kaufmännischen Geschäften. Was aber sonst an diese Thatsache geknüpft wird, ist un richtig. Soweit unsere Erfahrungen reichen, bewähren sich die jungen Mädchen durch Genauigkeit und Zuverlässigkeit, wie sie leider nicht von allen heutigen Gehilfen im gleichen Maße erreicht wird. Die Fürsorge der »Vereinigung« für Lungenkranke und Nervöse, denen ganz besonders der Buchhandel widerraten wird, ist anerkennenswert; auch wir befürworten deren Ein tritt in den Buchhandel nicht. Ein großes Verdienst aber würde die »Vereinigung« sich erwerben, wenn sie diesen und allen, denen sie den Buchhandel widerrät, Erwerbszweige Nachweisen wollte, die gesundheitsördernd, gut bezahlt mit kurzer Arbeitszeit und in jeder Beziehung angenehm und bequem sind. Und wenn dazu noch sich der Nachweis ge nügender finanzieller Mittel gesellen könnte, dann würden wir einem idealen Zustande schon ganz nahe gekommen sein. Hamburg, 23. August 1SV2. Der Vorstand des Hamburg-AItonaer Buchhändler-Vereins. Otto Meißner jr., Justus Pape, I- Vorsitzender. I. Schriftführer. Zum Urheberrechte an Photographien. Von Bruno Meyer, Berlin. (Fortsetzung aus Nr. 187 d. Bl.) Die vier Standpunkte, welche Röthlisberger kennzeichnet, schrumpfen also in eine viel geringere Zahl und in eine viel einfachere Formulierung zusammen. Es handelt sich nämlich einfach überall um die Feststellung desjenigen Schutzes, welcher unter Berücksichtigung aller einschlagenden Umstände für die Photographie erforderlich und mit den Interessen der Gesamtheit vereinbar ist. Will man hierfür feste Kate gorien ausstellen, so kann nur die Zweiteilung gemacht werden: es wird entweder die Photographie unter irgend ein allgemeineres Gesetz subsumiert, oder es wird für die Photographie ein besonderes Gesetz gemacht, welches letztere natürlich sich äußerlich auch ganz wohl als ein Teil eines umfassenderen Schutzgesetzes, wie z. B. bei dem neuen öster reichischen Gesetze, darstellen könnte. Diese Teilung wird von einer andern gekreuzt, bei welcher die Frage entsteht, ob jede Photographie einfach durch ihre Existenz, durch ihre Eigenschaft als ein »Erzeugnis der photographischen Technik« eines gewissen Schutzes teilhaftig werden soll, oder ob Photo graphien nur durch bestimmte Eigenschaften oder nach Er füllung bestimmter Bedingungen, Formalitäten und dergleichen schutzberechtigt werden sollen. Für uns in Deutschland ist die Entscheidung längst gefallen. Unsere ältere Gesetzgebung hat ein besonderes Photographiegesetz, und die neue Gesetz gebung hat ebenso wie die frühere mit einem grundlegenden Gesetze für die Litteratur und Musik begonnen, und man weiß längst — seit einigen Wochen durch einen ausgearbeite ten Gesetzes-Vorschlag —, daß die Reichsregierung auch wiederum ein besonderes Photographie-Schutzgesetz zu schaffen beabsichtigt. Auch nach der zweiten Einteilung ist aus dem oft schon von mir angeführten Dambachschen Grundsätze, dessen Auf stellung ihm nicht vergessen sein soll, daß es auch unter den rein gewerblichen Erzeugnissen der Photographie viele giebt, durch deren unbefugte Nachbildung dem Urheber des Ori ginalerzeugnisses ein großer und unberechtigter Schaden zu- gesiigt werden kann, bei uns in Deutschland längst gesetzlich die Folgerung abgeleitet, daß jede Photographie als solche schutzberechtigt sein muß. Selbst die bisherige leichte Trübung dieses Gedankens durch die Forderung gewisser Bezeichnungen auf jedem veröffentlichten Exemplare ist in dem neuen Ent würfe kurzer Hand beseitigt. Die deutsche Gesetzgebung steht also weit jenseits der Röthlisbergerschen Anfechtungen. Nach diesen Ausführungen wird es nur noch erforderlich sein, auf einige Einzelheiten des Röthlisbergerschen Vortrages in diesem Abschnitte einzugehen. Immer wieder muß erinnert werden, daß aus die künst lerische Bethätigung bei der Retouche keine Rücksicht zu nehmen ist, wenn es sich um die urheberrechtlichen Verhält nisse der Photographie oder deren »Kunstcharakter« handelt. Die Retouche ist eine Anleihe bei der Kunst, wenn auch die Technik der eigentlich so zu nennenden Retouche von der im künstlerischen Zeichnen gebräuchlichen nicht unerheblich ab- weicht. Unbedingt aber — und das ist auch von Niemand in Abrede gestellt — handelt es sich um eine rein künstle rische Leistung, wenn photographische Bilder vollständig, auch nur in Schwarz und Weiß, überarbeitet werden, geschweige denn in Farben; und ich habe es nie anders denn als selbst verständlich behandelt, daß solche Bilder vollkommen be rechtigt sind den vollen künstlerischen Urheberrechtsschutz zu beanspruchen, — aber wohl verstanden: als Werke des Retoucheurs, der unter hundert Fällen noch nicht in einem mit dem photographischen Urheber der unterliegenden Aus nahme identisch zu sein pflegt. Der Fehler ist eben überall der, daß für diesen Photographen, der den Retoucheur für sich arbeiten läßt, dessen Arbeit aber möglichst zu ver heimlichen bestrebt ist, der Schutz in Anspruch genommen wird, der lediglich dem letzteren zulommt. Diese Unter schiebung kann man sich nach Vernunft und Billigkeit nicht gefallen lassen. Mit rhetorischen Fragen, wie: Warum soll es dem Photographen, der dies und das thut, nicht gestattet sein, den Lohn seiner Arbeit cinzuheimscn? und ähnlichen wird an und für sich schon nichts bewiesen, am wenigsten aber, wenn gegenüber niemand steht, der einem Photographen diesen Lohn vorzuenthalten geneigt ist. Wenn aber jemand behauptet, daß aus einige Zehntausende (schon nur ernst hafter) photographischer Aufnahmen noch nicht eine einzige kommt, die nach 15 Jahren überhaupt noch irgend jemand sucht und berücksichtigt, geschweige denn, die gar noch so ge fragt würde, daß es sich lohnen könnte, sie nachzumachen, — so hat derjenige, der diese Thatsache feststellt und daraus 881»
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