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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 2IS, 20. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7459 Isich nicht fest eingebürgert. Ganz anders liegt die Sache I aber doch da, wo langjährige Geschäftsverbindung auf Grund- Ilage des Verkehrs in Rechnung besteht! Ich halte es für moralisch unzulässig, wissentlich bei I einem Kollegen zu eigenem Vorteil ungünstigere Be- Idingungen, als üblich oder als von vornherein angegeben sind, I nnzuweuden. Eine Barnachnahme ohne besondere Vergünstigung list aber eine Uebervorteilung des Sortimenters um den lentfallenden Zinsbetrag, und bei dem verhältnismäßig I hohen Betriebskapital, das der Sortimenter nötig hat, macht Idies schon etwas aus! Die Kommissionäre berechnen als I Geschäftsleute bei Unterbilanz des Kommittenten Zinsen, I manche sogar schon bei augenblicklicher, unvermeidbarer I Unterbilanz 6 Prozent und bei hohem Zinsfuß der Reichs- Ibank entsprechend mehr. Dieser Satz ist also bei der unbe- I fugten Barlieferung des Verlegers als Benachteiligung des I Sortimenters durch diesen bezw. als Vorteil des Verlegers Izu rechnen. Eine recht erhebliche Benachteiligung, wenn wir Iden Nettoertrag eines Geschäftes zu ca. 12>/, Prozent an- I nehmen! Da der Betrieb des Buchhandels die vorherige Bar leinlösung durch den Kommissionär inil sich bringt, also eine I rechtzeitige Verhinderung dem Benachteiligten nicht möglich list, so sollte man meinen, daß jeder sich bemühen müßte, so I einwandfrei wie möglich zu handeln und sich strengstens I daran zu halten, was als gegenseitige Voraussetzung im I Geschäftsverkehr von den beiderseitigen Kontrahenten anzu- I nehmen ist. Treue und Glauben soll walten; darauf be iruhen alle Geschäftseinrichtungen des Buchhandels, mehr oder I mindest ebenso wie bei jedem andern Geschäftsbetrieb. Durch Idas Monopol, das jeder Verleger an seinem Buche hat, I sollte er sich zu um so strengerer Beachtung seiner Hand- I lungsweise verpflichtet fühlen, nicht aber zur Willkür be- I rechtigt. Schwerin, im September 1902. I. Ritter. Ueber litterarifches und künstlerisches Eigentum an Pretzerxeugnisten. Bericht an den VIII. internationalen Preßkongreß von Professor Lrnst Wlhlisberger-Bern. (Schluß aus Nr. 218 d. Bl.) III. Die Reformvorschläge, die wir zum Schlüsse noch durch- I gehen, sind in den verschiedenen Ländern durch Vereine, Gesetzgeber und internationale Kongresse aufgestellt worden Am I I. Januar 1897 hielt Herr Dr. Albert Osterrieth !in der Versammlung der deutschen Gesellschaft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Berlin einen Vortrag über den Schutz des gewerblichen Rechts an Preßerzeugnissen. Dieser in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (1897, Nr. 2) veröffentlichte Vortrag wird durch sehr interessante und gründliche Mitteilungen über die historische und juristische Entwickelung der Frage vervoll ständigt. Aus den Vortrag folgte eine lebhafte Besprechung, an der berufene Vertreter aus Autoren- und Jourualisten- kreisen teilnahmen. Man beklagte sich lebhaft über das Raubsystem, dem die großen Zeitungen und die Schriftsteller, besonders die Witzblätter, zum Opfer fallen, und mit Aus nahme eines einzigen Redners, dem die Wiedergabe seiner politischen Artikel erwünscht war, stimmte man darin überein, für den Antor ein Aufsichtsrecht über die Wiedergabe seiner Arbeiten zu beanspruchen. Die Besprechung diente mehr zur Orientierung; der Berichterstatter fragte sich auch, ob die Beiträge ohne litterarischen Charakter (kurze Depeschen, Börsenanzeigen, Witze u. s. w.) geschützt werden und ein Prioritätsrecht, einen ausschließlichen zeitlichen Schutz zu gunften des ersten Herausgebers begründen sollten. Diese Frage ist in England aktuell geworden. Bekannt lich dehnt ein in Kapstadt am 26. Juli 1880 angenommenes Gesetz die absolute Schutzfrist sür Preßtclegramme auf 120 Stunden aus; diese Frist ist in Neuseeland durch Gesetz vom 13. September 1882 auf 18 Stunden beschränkt. An der in Liverpool 1899 abgehaltenen Jahresversammlung der Vereinigung englischer Journalisten verlangte nun der Bericht erstatter Watson einen ähnlichen Schutz von 24 Stunden, eine in seinen Augen billige und notwendige Frist. »Ganze Spalten von Nachrichten, welche ein Ergebnis unserer Geistes arbeit, unserer Geschicklichkeit und unseres Unternehmungs geistes sind und für welche Tausende von Pfunden Sterling bezahlt werden mußten, werden schamlos und straflos sogar von Zeitungen, die sich solche Ausgaben wohl leisten könnten, geplündert - Die gegen diesen Vorschlag gemachten Ein wendungen sind in seinen Augen unbegründet. Denjenigen Zeitungen, die den Abdruck gegen Quellenangabe erlauben wollen, indem sie behaupten, ihr Ruf als wohlinformierte Preßorgane werde dadurch erhöht, stehe es ja durchaus frei, den geforderten gesetzlichen Schutz nicht zu beanspruchen. In einem Gesetzentwurf (lntorar^ Oop^riskt Ulli), durch den das Urheberrecht an allen litterarischen Werken einheit lich geregelt werden sollte und der im Jahre 18SS durch Lord Monkswell beim Oberhause eingebracht wurde (s. Droit ä'Lutour, 1900, S. 158), war zu gunften der Zeitungs eigentümer ein aus 12 Stunden begrenztes ausschließliches Recht vorgesehen, die aus der Fremde direkt erhaltenen Nach richten veröffentlichen zu dürfen. Diese Maßregel stieß aber auf eine heftige Opposition bei gewissen Journalistengruppen (Uev-ipspor Sociot^), die erklärten, der besondere Schutz der Zeitungsnachrichten sei der Bewegungsfreiheit der Presse nicht sörderlich und werde eine Quelle von Schwierigkeiten und Prozessen bilden. Anderseits waren die Anhänger dieser Maßnahme auch darin nicht einig, welches die beste Lösung sei; den einen erschien die Frist von 12 Stunden zu kurz, und sie verlangten einen Schutz von 18 und 24 Stunden; andere fragten sich, warum dieser Schutz einzig und allein für solche Nachrichten eingeführt werden solle, die von außerhalb des Vereinigten Königreichs geholt würden; wieder andere wollten zugestehen, daß die besondere Form der Nach richten, keineswegs aber, daß deren thatsächlicher Inhalt ge schützt werde; sie waren nämlich der Meinung, es gehe zu weit, eine Nachricht oder die Bekanntmachung eines Ereig nisses von großer Tragweite sür die ganze Nation auch nur wenige Stunden gewissermaßen unter Sequester stellen zu wollen. Nach Artikel 12 des endgiltigen Entwurfs besäße der aus den britischen Inseln wohnende Eigentümer einer Zeitung oder eines Nachrichtenbureaus daselbst ein ausschließliches Recht aus die durch besondere Quelle und direkt erhaltenen Nachrichten über Thatsachen und Ereignisse, die sich außer halb dieses Gebiets zutrügen; dieser Schutz hätte 18 Stunden von der Veröffentlichung der Nachricht an zu dauern, und jede widerrechtliche Aneignung wäre durch summarisches Ver fahren mit einer Buße von 1 Pfund Sterling pro Exemplar, im ganzen aber von höchstens 50 Pfund zu bestrafen. Auf der in London 1900 abgehaltenen Jahresversamm lung der genannten Vereinigung wurde dieser Entwurf an- gefochten, weil er dem einzelnen Journalisten, der die Nach richten sammle, keinen Schutz biete und nur die Zeitungs- eigentümer und Agenturen betreffe. »Die Versammlung ist der Ansicht,« so sagt ihr Beschluß, »daß eine klare Bestimmung über das Recht des Reporters oder des Autors eines Artikels an der litterarischen Form seines Berichts oder Beitrags für
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