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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1902
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- Deutsch
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7460 Nichtamtlicher Teil. ^ 219, 2V. September 1902. den Journalisten von Fach praktisch wichtiger sein müßte als jeder Versuch, ein Urheberrecht auf Nachrichten an sich zu begründen.« Die Times gab zu diesem Beschlnsse folgenden Kom mentar: »Die Vereinigung ist zu der weisen Schlußfolgerung gelangt, baß es weder wünschenswert noch möglich sei, ein Copyright an den Nachrichten oder an Beiträgen, welche Ereignisse Mitteilen, zu begründen, daß dagegen die Gesetz gebung in dem Sinne revidiert werden sollte, daß den Zeitungseigentümern sowohl, als auch den Journalisten Mittel und Wege an die Hand gegeben würden, dem wider rechtlichen Eingriff in das Autorrecht an der litterarischen Form der Nachrichten und Artikel Halt zu gebieten.« Wir haben bei diesem Punkte länger verweilt, um die Schwierigkeit, diesen Gegenstand gesetzlich zu beherrschen, dar- zuthun. Unterdessen dauern die Klagen fort, denn noch am 3 März 1902 nahm der Londoner Distriktsausschuß der genannten Vereinigung eine Erklärung an, durch die die übrigen Ausschüsse und die einzelnen Journalisten eingeladen werden, ihre Mitwirkung zur Unterdrückung von Preß- beraubung zuzusichern. Herr C. F. Moberly Bell schließt einen von der Zeitschrift »'lös Lutbor« unter dem Titel xuper tlop^rixbt« veröffentlichten ausgezeichneten Artikel mit folgenden Worten: »Der Schutz des Zeitungsinhalts (Neuig keiten, Berichterstattungen, Artikel, Kleine Zeitung) bedeutet eine Erhöhung des Wertes der Zeitung, somit eine bessere Bezahlung der Journalisten und daher eine vollkommnere Arbeitsleistung und eine Aufmunterung für den aufmerksamen, arbeitsamen Journalisten, infolgedessen auch einen bessern öffentlichen Dienst, eine höhere Gattung von Zeitungen und eine höhere Klaffe von Journalisten.« Ohne bei der in Deutschland veranstalteten Umfrage über das Wünschenswerte eines Zwanges, die politischen Artikel zu unterzeichnen, oder bei den gleichfalls in Deutsch land gemachten Untersuchungen über die Fälle, wo bei Ent lehnungen die Quellenangabe vorgeschrieben ist, zu verweilen, kommen wir endlich zu den letzten internationalen Kongressen Seit Jahren verfolgt diese das Ziel, eine Urheberrechts gesetzgebung auszuarbeiten, die als ein Gipfel der gegen wärtigen Urheberbestrebungen gelten könnte. Auf dem Turiner Kongreß vom Jahre 1898 legte Herr Georges Maillard einen einheitlichen Entwurf über Urheberrecht vor, und ohne Widerrede wurde darin folgende Bestimmung aus genommen: »Alle Werke, welche in Zeitungen oder Zeit schriften erschienen sind, sollen ohne Verpflichtung zur An bringung eines Vorbehalts Schutz beanspruchen dürfen.« Auf Veranlassung des Herrn Osterrieth wurden zwei Zusätze, be treffend Anerkennung des Citationsrechts innerhalb der durch die politische Erörterung gezogenen Grenzen und betreffend die Bekämpfung des durch wörtliche Wiedergabe von Preß- nachrichten ausgeübten unlauter» Wettbewerbs, hinzugesügt. Auf dem Pariser Kongreß vom Jahre 1900 nahm die Association nach gründlicher Beratung einen Mustergesetz entwurf zur Vereinheitlichung der Gesetze über das litte- rarische und künstlerische Eigentum an. Dieser Entwurf wurde durch einen allgemeinen Bericht des Herrn Maillard beleuchtet. Der Schutz der in Zeitungen und Zeitschriften aufgenommenen Geisteswerke sollte in diesem Entwurf zuerst zum Gegenstand eines besonder» Artikels gemacht werden; dieser wurde aber mit dem grundlegenden Artikel 1 folgender maßen vereinigt: Artikel I. Der Autor eines Geisteswerkes hat das ausschließ liche Recht, es zu veröffentlichen und durch irgend ein Verfahren unter irgend welcher Form und zu irgend welchem Zwecke zu ver vielfältigen. Aus diese Weise sollen geschützt werden: alle schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen von Gedanken, die dramatischen, musikalischen und choreographischen, sowie alle Werke der! graphischen und plastischen Künste, welches auch ihr Wert, ihre Benutzung und ihre Bestimmung sei. Das Gleiche gilt für! die in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen Werke.I Die Beseitigung jedes Vorbehalts ist in Artikel 2 vor gesehen, der bestimmt, daß die Ausübung des Urheberrechts von der Erfüllung von Bedingungen und Förmlichkeiten unabhängig sein müsse. Das Recht, kurze Citate mit voll-I ständiger Quellenangabe zum Zwecke der Kritik, Polemik oder der Belehrung anzubringen, wird in Artikel 8 an erkannt. Die Frage der Preßnachrichten wurde aus dem Entwurf beseitigt, weil man darin eine Frage des unlautern Wettbewerbes erblickte. Auf dem letzten Kongreß der »Lssoomtion« (Vevey 190!) wurde von ihr ein Vorentwurs zur Revision der Berner Uebereinkunft ausgearbeitet, der im September aus dem Kongreß in Neapel definitiv festgeftellt werden soll. In Abänderung des jetzigen, durch die Pariser Zusatzakte revi dierten Artikels 7 der Berner Uebereinkunft nahm der Kongreß von Vevey folgende Fassung an: »Artikel 7. Die Werke der Litteratur und Kunst, welche in Zeitungen und Zeitschriften eines Verbandslandes erscheinen, dürfen im Original oder in Uebersetzung ohne Genehmigung ihrer Verfasser oder deren Rechtsnachfolger nicht wiedergegeben werden, mit Ausnahme der Tagesneuigkeitcn, der vermischten Nachrichten und der Artikel politischen Inhalts, welche letzteren nur mit Angabe des Verfassers und der Zeitung oder Zeitschrift, aus welcher der Artikel entlehnt wird, abgedruckt werden dürfen.« Wie man steht, berücksichtigt diese Fassung eher die von den früheren Preßkongressen beschlossene Einschränkung. Die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten werden für frei erklärt, und ebenso sind die politischen Artikel gemeinsrei unter der Bedingung genauer Quellenangabe und unter Wahrung des Autorschaftsrechts, indem der Ver- fasseruame angegeben werden muß. Die übrigen Zeitungs beiträge sind dagegen ohne irgendwelche Förmlichkeit (wie ausdrückliches Verbot u. s. w.) geschützt. Das Gesagte zusammensassend, sehen wir, daß die Masse noch im Fluß ist und sowohl im internen, als auch im internationalen Rechtsleben noch keine endgiltigen Formen angenommen hat. Der Schutz der Preßnachrichten soll in England versuchsweise eingesührt werden. Er eigner sich in der That besser zu Versuchen auf dem Gebiete einzelner Länder, als zu einer internationalen Lösung, für die er noch nicht reif ist Die diplomatische Konferenz zur Revision der Berner Uebereinkunft wird wahrscheinlich noch nicht so bald zusammentreten (letzte offizielle Frist 1906), so daß keine Gefahr im Verzüge ist. Unterdessen wird das Buch augenscheinlich von der periodischen Druckschrift zurück gedrängt, so daß mit Notwendigkeit die Rechte derjenigen, die für die eigentliche Publizistik arbeiten, a» Wert gewinnen. Die Untersuchungen auf diesem interessanten Gebiete sollten deshalb weitergesührt und die Ziele für die Zukunft ab gesteckt werden. Alle diese Erwägungen führen uns zu folgenden Schluß folgerungen: 1. Der Kongreß beauftragt den leitenden Ausschuß, die Bestrebungen zur Verbesserung des nationalen und internationalen Schutzes der Rechte der Autoren an den in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten Arbeiten aufmerksam zu verfolgen und die ihm an vertrauten Interessen zu wahren. 2. Der Kongreß wünscht, daß der auf die Presse be zügliche Verlagsvertrag und die Frage der gegen wärtig den Autoren und Zeitungseigentümern auf erlegten Bedingungen und Förmlichkeiten zum Gegen stand einer besonderen Untersuchung gemacht werde. Prof. Ernst Röthlisberger.
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