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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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in der Hauptsache darauf angewiesen sind, mit Lehrlingen oder ganz billigen Gehilfen zu arbeiten. Hier in Leipzig im besonderen liegen die Verhältnisse so, daß ein großer Teil des Geschäftsbetriebes in Kommissions- und Vcrlagsgeschäften besser durch Schreiber zu bewirken ist, als durch Lehrlinge und Gehilfen mit guter Vorbildung, da diese sich gern bald weiter im Buchhandel umschcn wollen, während ein möglichst geringer Personalwcchscl im Interesse des Geschäftes liegt. Die hiernach wünschenswert erscheinende Scheidung zwi schen Schreibern und Gehilfen ist auf der anderen Seite des halb schwer ausführbar, weil es nicht allzu selten vorkommt, daß sich besonders tüchtige Schreiber durch nachträgliche An eignung einer guten Bildung und durch ihre geschäftliche Tüchtigkeit weit über den Durchschnitt des Gehilfenstandcs hinaus erheben. Diesen wird beim Fehlen eines Lehrzeug- nisscs durch ein ausführliches Zeugnis, das in ähnlicher Weise wie die Gehilfenzcugnisse abgefaßt werden könnte, ein äußerst wertvoller Dienst geleistet werden. Es fragt sich nun, wie es einzurichtcn wäre, daß die Anzahl der Lehrlinge in jedem Geschäfte in das richtige Ver hältnis zu den vorhandenen Gehilfen gebracht würde, ohne daß dadurch die Anstellung von Schreibern und weiblichen Hilfsarbeitern allzusehr begünstigt würde. Daß das Ein- strümcn von weiblichen Hilfsarbeitern nicht ganz unbedeutend ist, beweist die Berufszählung vom Juni 1895, wonach in Deutschland im Buchhandel beschäftigt waren: 9331 männliche Personen, davon 5029 in offenen Läden, 742 weibliche Personen, davon 473 in offenen Läden. Wir machen in dieser Beziehung folgende, etwas wcitcr- gehende Vorschläge. 1. Die Orts- und Kreisvereine haben die Pflicht, die vom Börsenvercin herausgegebenen und von ihnen ergänzten Lehrverträge, Anstcllungsverträgc, Lchrzeugnisse und sonstigen Zeugnisse nur solchen Buchhändlern und deren Angestellten zur Benutzung zu übergeben, in deren Geschäften kein Miß verhältnis zwischen den beschäftigten Lehrlingen und Gehilfen besteht. 2. Die Bestimmungen über die Anzahl der zulässigen Lehrlinge trifft der Börsenoerein; innerhalb eines gewissen Rahmens haben die Orts- und Krcisvereine das Recht, diese Bestimmungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. 3. Die Orts- und Kreisvereine haben durch Stempelung der beiderseits zu unterschreibenden Verträge und Zeugnisse dafür zu sorgen, daß mit ihnen kein Mißbrauch getrieben wird. Wir verhehlen uns nicht, daß diese unsere Vorschläge manchen Handlungen ziemlich einschneidende Beschränkungen auferlegen; wir glauben aber, daß auf diesem Wege dem besseren und strebsameren Teile der Gehilfenschaft ein Mittel geboten wird, sich durch Aneignung einer tiefergehendcn Bil dung aus der Masse der weniger Strebsamen herauszuheben. Es soll keiner verhindert sein, als Lehrling oder Gehilfe in jedes beliebige Geschäft einzutrcten; aber die Handlungen, in denen ein Lehrling und ein Gehilfe nichts lernen kann, sollen ihren Zöglingen kein ähnliches Zeugnis mit auf den Weg geben können, wie jene Handlungen, in denen, wenn auch vielleicht auf einem beschränkten Gebiete, tüchtige Buchhändler ausgebildet werden. Der erfahrene Geschäftsmann beurteilt schon jetzt einen Gehilfen, der sich ihm anbietet, in erster Linie mit nach dem Rufe der Handlungen, in denen er thätig gewesen ist. In Zukunft würde ein solches Urteil auf Grund der ausführlichen Zeugnisse sehr erleichtert werden. Wenn unsere Vorschläge verwirklicht würden, so müßte in der Presse darauf hingcwiesen werden, daß nur die Buch händler als Lchrherren zu empfehlen sind, die das Recht haben, die offiziellen Lchrzeugnisse auszustellen. Das Publi kum würde sich dann von selbst daran gewöhnen, in der Aus wahl der Lehrherren wühlerischer zu sein, und es würde einige Sicherheit dafür geboten sein, daß ein allseitig gut gebildeter Jung-Buchhandel heranwächst. Leipzig, den 2. Januar 1897. Der Wohlfahrts-Ausschuß des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Anlage 1. Lehr-Vertrag. Zwischen Herrn und ist heute folgender Lehrvertrag abgeschlossen worden. Z t. Die Lehrzeit wird aus ... . Jahre vom bis zum festgesetzt. Das Lchrverhältnis kann während der ersten . . . Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beider seits gekündigt werden. Eine spätere Kündigung regelt sich nach § 61 des Handelsgesetzbuches. 8 2. Der Lehrling hat die Verpflichtung, die von dem Lehrhcrrn geforderten Dienstleistungen willig und gehorsam auszuführcn und sich eines gesitteten, bescheidenen Betragens zu befleißigen Er ist verpflichtet, die Geschästsstunden oyn ... bis . . . vormittags und von . . . bis . . . nachmittags pünktlich ein- znhaltcn und die geschäftlichen Vorkommnisse streng geheim zu halten. 8 3. Der Lehrherr, Herr verspricht, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betriebe des Geschäfts vor- kommcndcn kaufmännischen und buchhändlerischen Arbeiten unter wiesen wird. Die Ausbildung wird — er selbst leiten —, durch Herrn leiten lassen. Eine Aenderung in den Personen, denen die Leitung anvertraut wird, während der Dauer des Lehrvcrhällnisscs bleibt dem Lehrherrn überlassen. 8 4. Der Lchrhirr verspricht, d>m Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht zu entziehen: auch wird er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen er forderliche Zeit und Gelegenheit gewähren 8 5. Der Lehrhcrr verspricht, seinem Lehrlinge die zum Be suche der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. 8 6. Als Taschengeld wird dem Lehrlinge von . . . an ^ . . wöchentlich gewährt werden. Der Lehrling erhält - gegen eine -1 Entschädigung von ^ . . — freie Station in der Familie des Lehrherrn. 8 7. Dem Lehrlinge wird Gelegenheit geboten werden, sich in den nachstehenden buchhändlerischcn Fächern auszubilden. Die jenigen Fächer, in denen eine Ausbildung durch die Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist. sind durchstrichen. Sortiment: Bücherkenntnis .... H Verkehr mit dem Publikum .... ^ Büchervertrieb .... Sprachliche Ausbildung (Fremdenverkehr) .... Strazzcnsührung .... Buchführung (doppelte — einfache) .... Korrespondenz .... Antiquarische Kenntnisse .... Kassasührung .... Verlag: Buchführung (doppelte — einfache) .... ' Strazzenführung .... Auslieferung .... Korrespondenz .... Herstellung (Papier, Druckerei, Illustration) .... Vertrieb .... Firmenkcnntnis .... Gesctzeskunde .... Kassaführung .... Kommissionsgeschäft: Spedition .... Auslieferung .... Buchführung .... Kassasührung .... Bücherkcnntnis .... Verwandte Geschäftszweige: Musik .... Landkarten .... Schreibmaterialien .... 8 8. Bei Beendigung der Lehrzeit wird der Lehrherr dem Lehr ling ein ausführliches Zeugnis in der Form, wie cs von dem Kreis vereine vorgeschrieben ist, erteilen. Datum .... Unterschriften: Lehrhcrr: Lehrling: Vater, Vormund des Lehrlings: (Stempel des Kreisvereins.)
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