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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1903
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- Deutsch
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4572 Nichtamtlicher Teil. Verlag der grauen-Rundschau in Leipzig. 4586 und 4591 50 «Z; §6d. 1 NeuerA-raukfttrtcrVcrlag,(tz.,,r.b.H.inFrattksttrta M. 4587 Allgemeine Verlags-Gesellschaft m. b. H. in München. 4587 Nichtamtlicher Teil. Zur Herstellung von Gesamtausgaben. Die Berechtigung des Verlegers, kleinere Arbeiten des Urhebers ohne dessen vorgäugigc Zustimmung in eine Ge samtausgabe aufzunehmen, ist in K 4 des Verlagsgesetzes geregelt. Hiernach ist der Verleger nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk, sonne Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerks für eine Sonderausgabe zu verwerten; indessen ist ihm eine sulche Verwertung insoweit gestattet, als sie auch einem Dritten während der Dauer hes Urheberrechts erlaubt ist. Der Sinn und die Tragweite der Bestimmung sind klar. Der Verleger soll in bezug auf die Benutzung der bei ihm erschienenen Werke zu Gesamtausgaben zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als jeder andre, und es besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen Werken der Literatur und Werken der Tonkunst, nachdem die Vor schrift des Ncgicrungsentwurfs, die eine solche unterschiedliche Behandlung in Vorschlag gebracht hatte, durch den Reichs tag beseitigt und durch die den Unterschied ablehnende Fassung des S 4 in der gegenwärtigen Farin ersetzt worden ist. Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Stellungnahme zu der jüngst zum Gegenstand einer reichsgerichtlichen Entscheidung gcwordnc» Frage, ob der Verleger berechtigt ist, Novellen eines Urhebers zum Gegenstand einer Gesamtausgabe zu machen. Die Antwort kann nur eine verneinende sein, da sich aus Z IS des Urheberrechtsgesetzes eine solche Befugnis des Verlegers nicht ableiten läßt, und hierüber kann, genau genommen, ein Zweifel nicht bestehen. Eine andre, hiermit nicht schon ohne weitres beant wortete Frage ist es, in welcher Weise Z 4 auf Vorgänge und Vorkommnisse anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 1902 liegen. Die Frage zerfällt in zwei Unterfragen, von denen die eine sich dahin präzisieren läßt, ob Einzelarbeiten, die unter der Herrschaft des alten Rechts erschienen waren und allenfalls inhaltlich desselben für die Herstellung einer Gesamtausgabe hätten verwertet werden dürfen, auch jetzt noch in gleicher Weise verwertet werden dürfen, während die andre dahin zu formulieren ist, ob die unter der Herrschaft des alten Rechts hergestellten und nach Maßgabe dieses nicht zu beanstandenden Gesamtausgaben jetzt noch verbreitet werden können, obwohl unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts die Herstellung nicht gestattet ist. Was die erste Unterfrage anlnngt, so unterliegt es keinem Bedenken, sie zu verneinen. Die Herstellung einer Gesamtausgabe untersteht seit dem Inkrafttreten des neuen Vcrlngsgesetzes ausschließlich den Vorschriften dieses, und es ist vollkommen gleichgiltig, ob die für die Gesamtausgabe zu verwendenden Einzelarbeiten unter der Herrschaft des letztem oder unter derjenigen des ältern erschienen sind. Nicht zweifelhafter ist die Beantwortung der zweiten Frage. In dem Fall, der Gegenstand der rcichsgcrichtlichen Entscheidung wurde, unterschied das erkennende Gericht zwischen solchen Vorschriften des Verlagsgesetzes, die einen zwingenden Cha rakter haben, und solchen, die dem sogenannten nachgiebigen Recht angehören; von einer Beurteilung der vor dem Inkraft treten des Gesetzes liegenden Vorgänge nach dem Inhalt dieses glaubte es bei deii Vorschriften nachgiebigen Rechts absehen zu sollen. Dieses Erkenntnis entspricht der Anschauung, die das Reichsgericht auch auf andern Rechtsgebieten stets vertritt. Der oberste Gerichtshof geht davon aus, daß eine Rück wirkung neuen Rechts auf ältre Rechtsverhältnisse nur dann als von dem Gesetzgeber gewollt zu erachten sei, wenn dieser die bezüglichen Vorschriften mit dem Charakter zwingenden Rechts versehe», also der Disposition der Parteien entzogen habe. Im vorliegenden Fall besteht nun kein Zweifel darüber, daß Z 4 nachgiebiges Recht enthält, und somit kann also der Verleger die vor dem 1. Januar 1902 Herr gestellte Gesamtausgabe auch nach dieser Zeit noch vertreiben, obwohl ihre Herstellung mit dem Inhalt des ß 4 in Wider spruch steht, sofern nach dem frühem Recht die Herstellung gestattet war. In dem vor das Reichsgericht gebrachten Fall fehlte es an der letztem Voraussetzung, sodaß die Ver breitung nicht zu gestatten war, ein Punkt, der für die Aus legung des Z 4 und dessen Anwendung gegenüber frühem Verlagsverhältnissen nicht von Bedeutung ist. Obwohl nun die Entscheidung des Reichsgerichts mit den Grundsätzen in Einklang steht, die in der Rechtslchrc und Praxis bezüglich der Rückwirkung als anerkannte zu bezeichnen sind, hat gleichwohl das Erkenntnis zum Teil Zweifel bezüglich seiner Richtigkeit erregt. Man glaubte, aus dem 8 62 des Urhebcrrechtsgesetzes ergebe sich eine andre und zwar die direkt entgegengesetzte Lösung, da zwischen der Befugnis des Verlegers, eine 'Arbeit für eine Gesamtausgabe zu verwenden, und der gleichen Befugnis jedes Dritten eine Parallele bestehe, nach tz 62 aber die Bestimmungen über die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers auch auf die vor dem I. Januar 1902 erschienenen Werke zur Anwendung gelangen müßten. Diese Argumentation ist aber als verfehlt zu bezeichnen. Allerdings bestimmt die Gesetzgebung in Z 4 des Verlagsgesetzes, daß der Verleger — abgesehen von seinen Befugnissen aus dem Verlagsvertrag — die gleichen Befug nisse bezüglich der Aufnahme veröffentlichter Arbeiten in eine Gesamtausgabe haben solle, wie jeder Dritte, und cs ist ferner richtig, daß die verstärkten Rechte des Urhebers auch gegenüber den vor dem 1. Januar 1902 erschienenen Werken in Anwendung zu bringen sind. ÄÜein hieraus geht, für die Frage der Rückwirkung oder Nichtrückwirkung des Z 4 gar nichts hervor. Die Bestimmungen in H 62 und 68 des Urheberrechtsgesetzes über die Unterstellung der ältern Werke Unter den weitergehenden Schutz des neuen Rechts bilden ein Spezialrechl für das Gebiet des Urheberschutzes; eine Anwendung, und sei es auch nur eine analoge Anwendung auf das Gebiet des Verlagsrechts, ist unstatthaft und von dem Gesetzgeber auch nicht gewollt. Dies geht am besten daraus hervor, daß der Gesetzgeber von der Aufnahme ent sprechender Überlcitungsbcstimmungen in das Vcrlagsgesctz abgesehen hat, während es doch außerordentlich nahe liegen mußte, solche dem Vcrlagsgesctz anzufllgen, falls man die Frage in gleicher Weise hätte behandeln wollen wie dort. Die Verwertung des H 62 des Urhebergcfetzes kann glso hierbei nicht in Betracht kommen; vielmehr muß, in Ermangelung besondrer Vorschriften, die Beantwortung an Hand der allgemeinen Rechtsgrundsätze erfolgen. Hat also
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