5154 Nichtamtlicher Teil. ^ 148, 30. Juni 1903. Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, und es werden damit alle die Folgerungen hinfällig, welche die Revisions klägerin aus dem angeblich zwingenden Charakter der Vorschrift für ihre Behauptung gezogen hat, daß der^tz 2 Absatz 3 des Recht^ zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe nicht haben soll, hieraus klar ersichtlich ist, daß die Berechtigung, welche der Z 2 Absatz 31 mangels entgegengesetzter Vereinbarung des Gesetzes bereits entstanden waren. Demnach ist es gemäß § 62 des Gesetzes über das Urheberrecht anzuerkennen, daß die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten Werks sich nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über das Urheber recht bestimmen, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten bereits entstanden war. »Daraus aber, daß ähnliche, eine Rückwirkung verfügende Vorschriften in dem Gesetz über das Verlagsrecht fehlen, ergibt sich die Berechtigung des Schlusses, daß hier eine Rückwirkung der neuen Bestimmungen auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1902 bereits bestanden haben, nicht gewollt ist. Es bleibt somit auch bezüglich des Rechts zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe, wie es der neue § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verlagsrecht gewährt, bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß ein neues Gesetz auf bereits bestehende Verträge nicht an- zuwenden ist und für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1902 bereits entstanden waren, das Recht ihrer Entstehungsreit maßgebend ist. Hiernach aber steht der Klägerin das Recht, das sie in Anspruch nimmt - die Werke »Ihr einziger Bruder« und »Waldblumen«, beide im Jahr 1882 erschienen, vom 1. Januar 1903 an in eine Gesamtausgabe aufnehmen zu dürfen, — nicht zu, weil für die im Jahr 1882 abgeschlossenen Verträge über diese beiden Werke das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen die Entscheidungsnorm bildet und dieses Gesetz in § 1140 bestimmt, daß der Urheber eines Werks, welcher einen Verlagsvertrag über dasselbe ge schlossen hat, das Werk weder gleichzeitig einem andern in Ver lag geben, noch die Aufnahme desselben in eine Gesamtausgabe seiner Werke veranstalten darf. Diese Bestimmung enthält zwar gleichfalls nur dispositives Recht, ist aber von den Vorinstanzen mit Recht angewendet worden, weil für die Beurteilung der scheidet.^ ^ ^ ^ ^ ^ blatt vom ^2L Juni schließt 6. V (Gustavs Wustmann?! mit Goethe mehr als bisher zu kümmern. Dazu fehlt ^es aber ^an einem bequemen Hilfsmittel. Was uns fehlt, ist nicht ein Buch, worin unter einer Reihe von Stichwörtern Mosaikbilder stehen, zusammengesetzt aus Stellen, die aus »Dichtung und Wahrheit« sondern ein Buch, worin Goethe selbst und nur Goethe zu uns spricht, wie Bernays in der Einleitung zum -Jungen Goethe« schlicht und schön sagt, »der Leser mit dem Dichter allein gelassen wird«, seine »geistige Zwiesprach« mit ihm nicht durch fades Di.ini.ö.n .in.. Diilirn ..stört ..... ..... Buch mußt. findergeistes werden soll. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Neäiriivigelie Novitäten . Intel nationale ke vue über alle Lr- AanA, Nr. 7, lull 1903. 8". 8". 8. 97—112 in liw86b1a>A. to tbe pre86nt cka^. OataloAue No. 1.XXXV (^une 1903) ok 6. N. Llaek veil in Oxkorä, 50a-51 Lroack 8treet. 8". 30 p. 1186 ni8. 3341^Nr'n.^o^^^ ^ ^mticiuai in I-eip^. 10. 9abrA3,nA. Nr. 23—26, 9uni 1903. 8". 8. 305—356. Persoualnachrichten. Gestorben: am 18. Juni Herr Adolf Reitzer, Kolportagebuchhändler in Wien und Herausgeber des von ihm vor fünfzehn Jahren portagebuchhandel«. Dem Hause Josefs Deubler in Wien bat er neun Jahre lang als zuverlässiger und treubewährter Mitarbeiter seine erfolgreichen Dienste gewidmet.