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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1903
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- Deutsch
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^ 136, 16 Juni 1903, Nichtamtlicher Teil, 4765 schnitt »Geschriebenes und ungeschriebenes Recht- führt aus, daß es in der Praxis kein -Recht- gebe, wenn ein solches nicht ausdrücklich zugesprochen und festgesetzt ist, »Alles positive Recht schöpft seine verbindende Kraft aus der Tatsache seiner Geltung, d, h, seiner Formulierung in giltig veröffentlichten Gesetzen!« (S, 12), »Die öffentliche Rechtspflege ist vielfältig darauf aus gewesen, dem geschriebneu Recht durch Auslegungskünste nachzuhelfen und ihm eine Art von notdürftiger Übereinstimmung mit den .ungeschriebnen Gesetzen" der Sittlichkeit und einer höhern Gerechtigkeit aufzuzwinc>en Die Rechtsprechung hat mit dieser Erwägung nichts zu tun: für sie existiert nur das geschriebne Gesetz, so wie es einmal vorhanden ist,« (S, 14,) », , , , Es ist unzulässig, nach sachlichen oder sittlichen vorgefaßten Meinungen einen strafrechtlichen Fall zu beurteilen, und nun ihn mit allem Aufwand von .juristischem Scharfsinn" in die Paragraphen des Gesetzes hinein zu deuten. Es ist unzulässig, einen Fall deshalb für not wendigerweise strafbar zu erklären, weil .sonst" eine an gebliche oder auch wirklich nachweisbare Absicht des Gesetz gebers vereitelt werden oder eine unerträglich dünkende Folgerung sich daraus ergeben würde«. Nach dem klaren Wortlaut H 2 StrGB. kann -eine Strafe nur als .gesetzlich bestimmt" anerkannt werden, wenn ihre Androhung aus dem Wortlaut des Gesetzes für den schlichten, menschlichen Verstand erkennbar ist«, (S, 17.) Ich habe diese Sätze wörtlich hingestellt, um die, Voraus setzungen, von denen Meyer bei der Beurteilung des Ent wurfs ausgeht, jedem Leser klar vor Augen zu führen. Seine Ausführungen gehen darauf hinaus, daß das Gesetz, namentlich das Strafgesetz, so lange, und in soweit es in Kraft ist, auszuführen ist: zeige sich seine Un zulänglichkeit, so muß das Gesetz geändert, nicht aber An sichten, die sich neu gebildet haben, in das alte Gesetz hinein getragen und dadurch Dinge unter Strafe gestellt werden, die das Gesetz überhaupt nicht oder doch nicht in dieser Weise hat treffen wollen. Die Bemerkungen zu dem neuen Entwurf führen die wichtigsten materiellen Änderungen, die der Entwurf in dem bisherigen Rechtszustande zu treffen beabsichtigt, an. Uns interessiert hierbei namentlich: »Der Schutz des Rechts am eigenen Bilde«, Meyer billigt, daß bei Z 6 des Entwurfs, der dem Z 6 des geltenden Gesetzes entspricht, die überflüssigen Worte »auch ohne Vertrag, von selbst- fortgefallen sind, nicht aber, daß die ebenfalls überflüssigen Worte »soweit nicht ein Anderes vereinbart- hinzugekommen sind; diese Bestimmung verstehe sich immer von selbst Man kann über die Überflüssigkeit dieser Worte verschiedner Meinung sein: jedenfalls trägt die Hinzufügung dieser Worte namentlich Laien gegenüber zur Klärung bei und bringt ihnen zum Bewußtsein, daß »ein Anderes auch vereinbart werden könne«. In der Petition des Deutschen Photographen-Vereins an den Bundesrat vom 30, Oktober 1897 lautet der Para graph über das Bestellerrecht: Der Verfertiger der photographischen Aufnahmen hat bei photographischen Bildnissen (Portraits), sowie auch bei anderen auf Bestellung gefertigten Aufnahmen ohne besondere Einwilligung des Bestellers kein Recht zur Ver vielfältigung, « Dieser Vorschlag habe Aussicht gehabt in den Entwurf ausgenommen zu werden und wäre geeignet gewesen, das Prinzip des Bcstellerrechts folgerichtig durchzuführen, Meyer polemisiert gegen Esche, der sich gegen den Übergang des Ur heberrechts auf den Besteller, auch beim Portrait, ausge sprochen und ihn für juristisch verfehlt, für unnötig und anfechtbar wegen der sich aus ihm ergebenden Folgen erklärt hat. Namentlich die Verwirrung des Urheberrechts mit dem Persönlichkeitsrechte, wie Esche behaupte, sei eine Ver wirrung, die nicht auf der Seite des Gesetzes liege Das Recht des Bestellers, das Urheberrecht ohne weiteres übertragen zu bekommen, müsse ohne jede Einschränkung durchgeführt werden. Den Photographen würde damit nichts genommen werden, da gerade die namhaftesten Besteller andernfalls klug genug sein werden, sich ihr Bestellerrecht durch Vertrag zu wahren. Eine Bestimmung fehle, wann und wodurch das bei dem Verfertiger entstandne Urheberrecht auf die Besteller über geht, Meyer ist der Ansicht, daß dieser Übergang mit der Erledigung der Werkverdingung auf den Besteller übergehe. Er streift die Frage nach dem Eigentum an dem Negativ, verweist auf seine früheren Arbeiten und hält nach wie vor an seiner Ansicht, daß das Eigentum am Negativ dem Be steller zustehe, fest, um so mehr, als bei einer Ausgestaltung des Bestellerrechts im Sinn des Entwurfs das Negativ in den Händen des Photographen nur einen sehr geringen Wert habe, während es in der Hand des Bestellers jedem Miß brauch Vorbeuge, Und dies sei das Entscheidende: die Ver hütung des Mißbrauchs sei wichtiger als der Gebrauch, Wenn nicht erschienene Photographien wie literarische Werke eines Schutzes bis 30 Jahre nach dem Tode ihres Urhebers genießen sollen, so sei dies nur mit einer klaren Feststellung des Bestellerrechts, d, h, mit Übergang des Ur heberrechts auf den Besteller durchzuführen. Des Z 14 des Entwurfs ist schon bei der Besprechung von Köhlers und Rietschels Arbeiten eingehend gedacht worden; hier sei deshalb nur bemerkt, daß Meyer darauf hin weist, daß nach den W 14 und 15 (Einschränkung des Rechts des Abgebildeten für amtliche Zwecke) der Entwurf das Gebiet des Urheberrechts überschreitet und das des Persön lichkeitsrechts betritt. Eine Kodifizierung des letztern sei ein Bedürfnis, und es sei mit Freuden zu begrüßen, daß »die ganze Unzulänglichkeit dieses Zustands in den -Bemerkungen- nicht verschleiert, sondern mit voller Deutlichkeit festgestellt wird«, -Die wunderlichen Hirngespinste, die in manchen Juristenkreisen entstanden sind, und die zu der Vorstellung von tatsächlich gar nicht existierenden Rechten geführt haben, sind in den letzten Jahren vielfältig Gegenstand erbitterter Preßfehden gewesen. Wohlwollende Männer haben geglaubt, einer prätorischen Gerichtsbarkeit zu gunsten eines Schutzes der Persönlichkeit, der ja durch das Gesetz nicht genügend geleistet wird, das Wort reden zu müssen, und selbst Spezialisten des Schutzrechts unter den Juristen haben die kühne Behauptung ausgestellt und Scheinbeweise dafür zu liefern versucht, daß ein Persönlichkeitsrecht mit einem über das Urheberrecht sogar hinausgehenden Schutze bestehe, - (S. 144,) -Das niedere Recht muß dem höheren weichen«, das Persönlichkeitsrecht als ein allgemeineres als das des Urhebers, muß ein eigentümliches Recht am eignen Bilde, unabhängig von aller urheberrechtlichen Beziehung, feststellen. Die Be grenzung des Persönlichkeitsrechts sei im allgemeinen glück lich getroffen bis auf die Begrenzung des Schutzes 10 Jahre nach dem Tode des Dargestellten, Dieser Schutz müsse den Nachkommen unbeschränkt, d, h, für ihre Lebenszeit gewährt werden, Meyer bespricht den Fall der Friedrichsruher Bismarck photographie und knüpft daran die Forderung, es solle irgendwie festgestellt werden, daß ein Persönlichkeitsrecht nur der Lebende habe. Das Recht der Überlebenden, eine Photo graphie von der Leiche machen zu lassen oder es zu verbieten, sei lediglich ein Besitzrecht der Überlebenden, »dessen Verletzung unter kein Straf- oder sonstiges Gesetz fällt, wenn es den Überlebenden aus Mangel au Aufmerksamkeit oder Macht 63S
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