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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1903
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- 1903-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1903
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^ 136, 16. Juni 1S03, Nichtamtlicher Teil. 4767 sei. Auch das Reichsgericht bedaure das Unzureichende der gesetzlichen Bestimmung, ohne aber imstande zu sein eine Ausdehnung der strafrechtlichen Bestimmung auf das Persön lichkeitsrecht vorzunehmen. Zweifelhast erscheint es Keyßner, ob in der Bildnisentnahme des Fürsten Bismarck auf dem Sterbe lager eine Verletzung der Persönlichkeit seiner Nachkommen gefunden werden könne. In der Deutschen Juristenzeitung vom 1. Dezember 18S8 hat er sich des weitern darüber ausgelassen. Einen Teil seiner Auslassungen druckt er an dieser Stelle ab. Zwei Stellen, die für die Auffassung Keyßners charakteristisch sind, seien hier angeführt: »Durch die unberechtigte Bildnisentnahme ist die Persönlichkeit des Fürsten von Bismarck verletzt worden, deren Schutz seine Kinder gefordert und gefunden haben. Ich freue mich dessen.« -Das zu schützende Recht reicht weit über das Ge setzeswort hinaus. Es ist Aufgabe der Richter, das Recht zu finden. Der Gesetzgeber muß das Recht gestalten, der Richter darf nicht warten in der Rechtsfindung, bis der Gesetzgeber ihm den Weg gebahnt hat. Das Landgericht Hamburg hat nicht gewartet, sondern das Recht gefunden.- Keyßner führt dann mehrere Rechtsfälle an, die man in den Gutachten selbst Nachlesen mag. Erwähnt sei, daß in dem einen das Berufungsgericht, der III. Zivilsenat des hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, das rechtliche Bestehen eines Persönlichksitsrechts abgelehnt hat. Mit Be zugnahme auf Keyßner und Köhler heißt es in den Gründen: ». . . Bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs lagen ferner die erwähnte Schrift Keyßners, wie die früheren Arbeiten Köhlers über das Persönlichkeitsrecht vor; auch Gierte in seinen Ausführungen über das Persönlichkeitsrecht -Deutsches Privatrecht« 8 81 ist hier zu nennen. Der Gesetz geber ist auf diesem Gebiete jedoch nicht weiter gegangen, als daß er im A 12 BGB. eine allgemeine Schutzbestimmung gegen unbefugte Anmaßung eines Namens getroffen hat. Dem gegenüber erscheint es aber nicht angängig, den . . . Anspruch auf ein allgemeines, neben dem kodiftzirten Recht bestehendes Recht der Persönlichkeit zu stützen.« Im wettern sagt Keyßner ausdrücklich: »Das Recht am eignen Bilde ist also offen zu bekennen«, und verweist namentlich auf Köhlers »Das Individualrecht als Namensrecht« (Arch. f. bürg. R. Bd. V S. 77 ff., daraus »Das Recht am eigenen Bilde« S. 12 ff.), die »Konstruktion des Urheberrechts« (Archiv f. bürg. R. Bd. X. S. 274). Er nimmt die Abgrenzung des Rechts am eignen Bild in der Formulierung, wie sie Köhler gegeben, an, und ich kann mich deshalb aus das bei der Be sprechung Köhlers Gesagte beziehen. Keyßner empfiehlt die allerdings wohl verbesserungsfähige Formulierung des öster reichischen Gesetzes vom 26. Dezember 1895 in seinem 8 13 Absatz 2: »Bei Photographieportraits ist die Ausübung des Urheberrechts in allen Fällen an die Zustimmung der dar gestellten Person oder ihrer Erben gebunden; ausgenommen sind Photographieportraits zu amtlichen Zwecken. - Zum Schluß warnt Keyßner vor rascher Gesetzgebung; Das Recht sei in der Rechtsprechung bereits zur Geltung gebracht, die entschlossne unabhängige Begründung werde folgen. Erst wenn das Recht rückhaltlos zum Bewußtsein gekommen sein wird, werde die Gesetzgebung die Aufgabe zu erfüllen haben, dem gewonnenen Inhalt die schöne Gestalt zu geben. Aus den vorstehenden Ausführungen geht vor allem hervor, daß von einer allgemeinen Übereinstimmung weder über das »Persönlichkeitsrecht-, noch über das »Recht am eigenen Bilde« die Rede sein kann. Nicht einmal über die Mängel des augenblicklichen Rechtszustandes herrscht allgemeine Übereinstimmung, geschweige denn darüber, wie die Mängel abzustellen sind. Fest dürfte aber stehen, daß ein »Persön- sönlichkeitsrecht« gesetzlich nur dem Namen gewährleistet ist (Z 12 BGB.) und daß andre Persönlichkeitsrechte Schutz lediglich im Rahmen der Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 finden, ferner bei Schadenszufügung durch 8 828 und 826 BGB. und bei Beleidigungen durch die einschlagenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs. Vor einer Aus gestaltung des Rechts, namentlich des Strafrechts, und einer weitgehenden Auslegung durch die Gerichte kann nur gewarnt werden, auch wenn nicht 8 2 RStrGB. diesem Verlangen einen Riegel vorschöbe. Es ist dem hanseatischen Ober landesgericht durchaus beizupflichten, wenn es trotz eingehender Kenntnis der Ausführungen hervorragender Juristen darauf verweist, daß der Gesetzgeber trotz dieser Ausführungen nicht weitergegangen sei, als daß er im 8 12 BGB. eine allgemeine Schutzbestimmung gegen unbefugte Anmaßung eines Namens getroffen hat. Wenn Gareis das Vorliegen einer »all gemeinen Rechtsüberzeugung« behauptet, so scheint mir diese Behauptung des Beweises zu ermangeln. Mir scheint es vielmehr, daß sich gerade in dieser Frage die An sichten schroff gegenüberstehen. Während z. B. Keyßner das Persönlichkeitsrecht scharf betont, gesteht Köhler zu, daß dieses Recht nur mit vielen Begrenzungen bestehen kann. Am leichtesten dürften diese Begrenzungen sich feststellen lassen, wenn man die Rietschelsche Ansicht annimmt, daß ein Schutz nur da zu gewähren sei, wo ein Interesse an ihm vorhanden ist. In diesem Sinne möchte ich mich für die Rietschelsche Fassung des 8 14 Entw. erwärmen. Diese Fassung scheint auch im wesentlichen den Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts am eignen Bilde Rechnung zu tragen, die Köhler mit Recht für unerläßlich erklärt. Der 8 14 des Entwurfs eines neuen Photographiegesetzes trägt diesen Ansichten auch dadurch Rechnung, daß er nur die Verbreitung und öffentliche Schaustellung verbietet. Wie schon oben erwähnt, stellen die Bemerkungen ausdrücklich fest, daß die Aufnahme und die Nachbildung eines Porträts nicht unter die Bestimmung falle; nimmt man ein einseitiges Persönlich keitsrecht an, so wäre eine solche Aufnahme ohne Zustimmung des »Gekodakten« ein flagranter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Bemerkungen begründen die Ge stattung damit, daß eine Beschränkung in dieser Richtung einmal die sogenannte Amateur-Photographie stark be einträchtigen würde, ein andres Mal so lange nicht notwendig sei, als nicht das aufgenommne Porträt verbreitet oder aus gestellt wird. Es dürfte aber auch die Erwägung nicht ohne Einfluß gewesen sein, daß ein Gesetz sich hüten soll, etwas zu verbieten, was zu verhindern es nicht im stande ist. Das Persönlichkeitsrecht am eignen Bilde kollidiert häufig mit dem Recht der Allgemeinheit; die Gesetzgebung soll bemüht sein, die verschiednen Interessen mit einander zu vereinigen. Wo es an einem Interesse für das Verbot fehlt, solle ein Verbot nicht zulässig sein. Das vermögens rechtliche Interesse ist durch den Übergang des Urheberrechts auf den Besteller bezw. den Dargestellten vollauf gewahrt.") *) DaS Berliner Tageblatt vom S. Juni 1903 (Nr. 127) bringt unter dem Stichwort: »Die Gattin im Witzblatt« die nachstehende Mitteilung: »Ein interessanter Prozeß, der nament lich in Künstlerkreisen mit Spannung verfolgt wird, ist soeben durch einen Rechtsanwalt anhängig gemacht worden. Vor zwei Jahren saß eine junge Dame dem Zeichner eines Witzblatts zu einer Reihe von Ausnahmen, die laut eines Vertrags beliebig zur Illustration von Witzen verwendet werden sollten. Die junge Dame erhielt dafür eine Summe von 500 .77 Das Bild der auffallend hübschen Dame erschien seitdem in dem betreffenden nahmen verwendbar waren. Vor sechs Monaten heiratete die Dame, und ihr Gatte verbot, als er von der Sache erfuhr, dem Blatt die fernere Verwendung der Bilder seiner Frau. Dieses Verbot zu respektieren, lehnte die Leitung des Blatts, unter Hinweis aus den mit der damals bereits mündigen Dame ge- K32"
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