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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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279, 1. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9203 Das Recht am Kerenstonsexemplar. (Vgl. Börsenblatt Nr. 221, 228, 237, 244, 256.) Der »Beilage zur Allgemeinen Zeitung« Nr. 253 vom 6. November 1899 entnehmen wir mit gefällig erteilter Er laubnis den nachfolgenden interessanten Beitrag zur lebhaft umstrittenen Frage des Rechtes am Rezensionsexemplar: Tag für Tag laufen bei den Redaktionen der größeren Zeitschriften Mengen von Büchern mit dem Ersuchen um Besprechung ein. Die Begleitschreiben enthalten außer diesem Ersuchen regelmäßig den Wunsch, es möge ein Beleg über die erfolgte Besprechung übersandt oder, wenn eine Be sprechung nicht möglich sei, das Rezensionsexemplar selbst zurückgegeben werden. Hier und da wird auch, bald mehr, bald minder zart, eine Andeutung beigefügt, in welchem Sinn und in welcher Ausdehnung die Besprechung erhofft werde. Von den Redaktionen wandern die Bücher in die Hände der mit der Besprechung betrauten Mitarbeiter; zum Teil bleiben sie wohl auch in den Redaktionsbibliotheken. Eine von Zeit zu Zeit veröffentlichte Uebersicht führt regel mäßig die Titel der eingegangenen Werke auf. Eine Umfrage bei den sämtlichen Redaktionen des Deutschen Reichs, wessen Eigentum die Rezensionsexemplare seien, würde meines Erachtens die einstimmige Antwort finden, daß sie selbstverständlich den Redaktionen gehörten, an die sie gesandt wurden; und das nicht etwa erst vom Augenblick des Erscheinens der Besprechung an, sondern schon mit ihrem Eintreffen zur Besprechung. Allerdings wird die Zurückgabe, falls eine Besprechung unterbleibt, nicht durchgehends verweigert; sie wird aber nicht als eine rechtliche Verpflichtung anerkannt. Die Zurückforderungen sind auch ziemlich selten. In den letzten Tagen ist — an geblich zum erstenmal — eine gerichtliche Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis ergangen. Das Urteil wurde von einem preußischen Amtsgericht gefällt und ist noch nicht rechtskräftig. Es soll hier vollständig außer Betracht bleiben, zumal der Thatbestand nur durch die Mitteilung der einen Partei bekannt geworden ist. Die Frage ist aber an und für sich von weitem Interesse, und es mag eine vorurteilsfreie Behandlung, die auf den schwebenden Rechtsstreit keinerlei Bezug nimmt, auch vor der Erledigung der Sache berechtigt erscheinen. Die Erörterung rechtlicher Verhältnisse muß häufig mit einer Richtigstellung ungenauer Beziehungen anfangen, die auf den ersten Blick fast pedantisch erscheint. Man wird es vielleicht als Tüftelei ansehen, wenn ich erwähne, daß die Rezensionsexemplare mit Unrecht an die Redaktionen, statt an die Verlagsfirmen der Zeitungen adressiert werden. Gewiß ist das praktisch und zweckmäßig; der Verleger würde ja doch die Bücher in die Redaktionsstube bringen lassen. Aber man darf über diese Sachbehandlung nicht vergessen, daß nicht der Redakteur, sondern der Verleger in ein Rechtsverhältnis zu den Büchern tritt. Das würde sich bei einem Zwiespalt zwischen dem Redakteur und dem Ver leger deutlich ausprägen; wenn der letztere die Aufnahme einer Besprechung untersagte und die Rücksendung des Buchs anordnete, könnte sich der Redakteur, der das Buch viel leicht schon mit Behagen in sein Regal gestellt hat, nicht mit Erfolg widersetzen. Ebensowenig hat bei einem Wechsel in der Redaktion der abziehende Redakteur das Recht, die während seiner Thätigkeit eingelaufenen Rezensions exemplare mitzunehmen. Daß regelmäßig der Verleger aus drücklich oder stillschweigend die Bücher den Redakteuren überläßt, ändert hieran nichts; das ist ein Jnternum zwischen ihnen. Der Verleger kann ebensogut das Gegen teil verfügen, wie es, falls dem Redakteur die Bücher überlassen werden, diesem freisteht, sie den Rezensenten als Eigentum hinauszugeben oder sie wieder zurückzufordern. Dieser Umstand ist rechtlich von größerer Tragweite, als man leichthin meinen möchte. Der Redakteur ist als solcher kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches; der Verleger aber ist es. Und da auch der Verleger, von dem das Rezensionsexemplar kommt, im gleichen Sinne ein Kaufmann ist, so ist das Uebersenden eines Rezensions exemplars ein Handelsgeschäft und fällt damit unter die besonderen Regeln des Handelsrechts. Von diesen Regeln ist hier die wichtigste die, daß zur Beurteilung des Ge schäfts zuerst das Handelsgesetzbuch, wenn dieses nichts enthält, das Handelsgewohnheitsrecht und erst, wenn auch ein solches fehlt, das bürgerliche Recht heranzuziehen ist. Das Handelsgewohnheitsrecht geht also dem bürgerlichen Recht vor. So sagt Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs in seiner jetzigen Gestalt. Das vom 1. Januar 1900 ab giltige Handelsgesetzbuch enthält keine solche Vorschrift. Die Wirksam keit des Handelsgewohnheitsrechts abzumessen, bleibt künftig, wie der ständige Ausdruck lautet, wenn die gesetzgebenden Faktoren am Ende ihrer Weisheit sind, der Wissenschaft und Praxis überlassen. Die Wissenschaft hat sich bereits mit erfreulicher Schnelle und Bestimmtheit dahin geeinigt, daß das Handelsgewohnheitsrecht auch in Zukunft Geltung behaupte. Die Praxis, die allerdings im ganzen dem schwierig zu fassenden Gewohnheitsrecht weniger freundlich gegenübersteht, wird sich der Nachfolge nicht entschlagen können. Ueber die Abgrenzung der Wirksamkeit bestehen Meinungsverschiedenheiten, die aber für den vorliegenden Gegenstand nicht einschlagen. Allgemein ist anerkannt, daß da, wo nach gesetzlicher Vorschrift eine Entscheidung »nach Treu uud Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte« zu fällen ist, das Gewohnheitsrecht, das ja aus der Verkehrs sitte sich bildet, neben dem Gesetz und, wo das Gesetz nicht zwingend befiehlt, sogar gegen das Gesetz als Rechtsquelle wirkt. Diese Vorschrift besteht für die Auslegung von Ver trägen und für die Erfüllung von Verpflichtungen, also für ein außerordentlich weites Gebiet. Wie die Rezensionsexemplare zu behandeln sind, ist zweifellos eine in dieses Gebiet gehörige Frage. Ein hierfür bestehender Handelsgebrauch ist darum jetzt schon als maß gebend zu erachten und wird es auch in Zukunft bleiben. Daß ein solcher Gebrauch bestehe, läßt sich bei der gleichheit- lichen Behandlung, die die Rezensionsexemplare bei allen in Betracht kommenden Zeitschriften finden, nicht in Abrede stellen. Der Handelsgebrauch ist ja nichts anderes als eine gleichmäßige, seit längerer Zeit festgehaltene und im Glauben, daß es so recht sei, bethätigte Gepflogenheit in irgend welcher handelsrechtlichen Beziehung. Eine solche besteht bei allen Zeitschriften. Faßt man diesen Handelsgebrauch in bestimmte Normen, so lauten diese: Durch die Annahme eines Rezensions exemplars erwächst dem Empfänger die Verpflichtung, eine dem Charakter der von ihm herausgegebenen Zeitschrift entsprechende Erwähnung des Werks zu bringen. Unter Charakter der Zeitschrift ist ihre Bestimmung, ihre Stellung nahme zu den einschlägigen Fragen, ihre bisherige Ge pflogenheit, nicht zuletzt ihre äußere Anlage, besonders hin sichtlich des für Rezensionen zur Verfügung stehenden Raums, kurz alles, was für die Frage der Rezensionen irgendwie in Betracht kommt, zu verstehen. Die Ausgestaltung der Besprechung liegt somit in der Hand jener, denen die Leitung der Zeitschrift zukommt; der einzig für sie bindende Grund satz ist, daß sie nach Treu und Glauben handeln müssen. Mit diesem Grundsatz ist es wohl vereinbar, daß der größere Teil der eingehenden Werke überhaupt nicht be sprochen, sondern nur in einer Uebersicht aufgezählt wird. 1219'
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