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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1899
- Strukturtyp
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- 1899-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1899
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- Deutsch
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279, 1. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9205 fordern. Noch näher liegt der Vergleich mit der Versendung von Probenummern einer neu erscheinenden Zeitschrift. Die Rezensionsexemplare sind für die Regel nichts als solche Probenummern; zwar soll nicht der Empfänger selbst sie kaufen, aber er soll andere Personen zum Kauf geneigt machen. Ein Unterschied, der etwa aus dem Wert der Rezensionsexemplare abzuleiten versucht würde, läßt sich nicht aufstellen. Für den Verleger kommt hier nur der Grenznutzen des Buches in Betracht, und dieser erhebt sich nicht weit über den Papierwert. Wertvolle Bücher kommen nicht aufs Geratewohl zum Versand; sie werden nur an Zeitschriften gegeben, die die Besprechung ausdrücklich zu gesichert haben oder bei denen sie nach ihrem Charakter zweifellos sicher steht. Ich bin hier bei dem Punkt angelangt, der in den bisherigen Behandlungen des Themas, soweit ich sie kenne, so gut wie gar nicht beachtet ist und gleichwohl den Aus gang für die richtige Beantwortung der gestellten Frage bilden muß. Von den Rezensionsexemplaren, wie ich sie im Vorstehenden besprach, sind jene streng zu unterscheiden, die einer Zeitschrift auf besonderes Ersuchen zugesandt werden. In einem solchen Ersuchen liegt nach Treu und Glauben das bündige Versprechen, das Werk zur Rezension zu bringen oder, wenn das nicht möglich ist, für die Rück sendung zu sorgen. Das ergiebt sich aus dem einfachen Grundsatz, daß aus der Erfüllung eines Ersuchens dem Gewährenden kein Nachteil erwachsen darf. Die Bitte um die Zusendung eines Werkes bedeutet auch, daß die Leiter der Zeitschrift sich der Prüfung, ob sie das Werk überhaupt besprechen wollen, entschlagen haben. Es braucht nicht günstig besprochen zu werden; selbst die Zusicherung, es günstig zu besprechen, wäre als Bindung des freien Urteils rechtlich bedeutungslos. Aber es muß besprochen oder zurückgesandt werden. Es genügt nicht, daß es zur Verfügung gestellt wird, wie ein ohne vorgängiges Ersuchen eingesandtes und von der Besprechung ausgeschlossenes Exemplar. Wer mir unaufgefordert etwas schickt, muß es selbst wieder holen; wen ich um die Zusendung gebeten habe, der hat Anspruch auf die Zurücksendung. Das ist allgemeine Verkehrssitte. Damit ist nicht gesagt, daß bei dieser Art von Re zensionsexemplaren das Eigentumsrecht beim übersendenden Verleger bleibe; es sei denn, daß dies besonders ausbedungen wurde. Auch diese Exemplare werden mit der Empfang nahme Eigentum des Verlags der Zeitschrift. Die ent gegengesetzte Konstruktion würde dazu führen, daß die be dingungslose Hinausgabe eines solchen Werkes an den zur Besprechung ausgewählten Mitarbeiter eine Verfügung über fremdes Eigentum und somit eine strafbare That, ein Ver gehen der Unterschlagung wäre. Die Sachlage ist die gleiche, wenn man eine Sache unter dem Versprechen kauft, binnen einer bestimmten Frist den Preis zu bezahlen oder die Sache zurückzugeben. Auch hier hindert die mögliche Verpflichtung zur Zurückgabe den Eigentumsübergaug nicht. Die Frage, wann das übersandte Exemplar zurückverlangt werden darf, steht ganz im verständigen Ermessen. Es kann bei der Uebersendung eine Frist gesetzt werden. Wenn das nicht geschehen ist, so wird die Frist durch die Verhältnisse der Zeitschrift und den Charakter des zu besprechenden Werkes bestimmt; eine politische Streitschrift kann und muß schleuniger besprochen werden als eine wissenschaftliche Arbeit. Wenn das Versprechen nicht gehalten wird, kann auf die Zurück sendung des Werkes und auf Schadenersatz geklagt werden. Die Klage stützt sich auf den Vertrag, nicht auf das Eigen tum. Ob auch auf eine nachträgliche Besprechung (statt auf die Zurückgabe und den Schadenersatz) geklagt werden könnte, scheint mir eine theoretische Frage. Die Besprechung würde, selbst wenn man von den Bedenken gegen die Erzwing- barkeit eines solchen Verlangens absieht, kaum nach Wunsch des Antragstellers ausfallen. Darum wird auch ein solcher Antrag schwerlich Vorkommen. Franz Riß. Kleine Mitteilungen. Postkarten mit Reliefbildern. — Pofessor Or. v. Jolly in Tübingen schreibt darüber, wie wir dem Journal für Buch druckerkunst entnehmen, folgendes: -Während im Gebiet der Reichs post und in Württemberg Postkarten mit Reliefbildern ebenso wie andere Ansichtspostkarten nur mit fünf Pfennig frankiert zu werden brauchen, fordert die bayerische Post, daß sie wie Briefe mit zehn Pfennig frankiert werden, und verlangt bei Frankierung mit nur fünf Pfennig vom Empfänger Nach- und Strafzahlung. Sie beruft sich darauf, daß die Reliefkarten dicker als die amtlichen sind, und daß nach den maßgebenden Bestimmungen Privatpostkarten nur dann wie amtliche zu behandeln sind, wenn sie ebenso wie diese hergestellt sind. Offenbar ist aber die Abweichung der Reliefkarten von den amtlichen für die postalische Behandlung völlig gleichgiltig, und wenn die württembergische und die Reichsverwaltung über die Abweichungen hinwegsehen können, so könnte dies auch die bayerische Post thun.» Zum Verbot der Drahtheftung. — In Nr. 96 der Papierzeitung vom 30. November erinnert Herr E. Grosse an das Verbot der Drahtheftung von Schulbüchern durch den früheren preußischen llnterrichtsminister und betrachtet dieses Verbot vom Standpunkte seines schädigenden Einflusses auf die Großbuch binderei. Für deren aus der Maßregel herzuleitenden Kapital verlust stellt er folgende Berechnung auf: -In Leipzig, wo die Drahtheftinaschinenfabrikation ihren Sitz hat, giebt es zur Zeit vier Drahtheftmaschinenfabriken. Die zwei bedeutendsten lieferten seit ihrem Bestehen, wie jederzeit aus den Geschäftsbüchern bewiesen werden kann, rund 2350 Buch- Drahtheftmaschinen. Diese, die nur zum Heften von zu binden den Büchern bestimmt sind, worunter sich also keine kleinen Broschüren-Heftmaschinen befinden, wurden zum weitaus größten Teil nach Deutschland verkauft. Ins Ausland ging nur ein geringer Bruchteil, denn dort hat die Drahtheftung nie weite Verbreitung gefunden. In Anbetracht dessen dürfte es nicht zu hoch gegriffen sein, wenn man annimmt, daß sich in Deutsch land zur Zeit 2000 Drahtheftmaschinenen im Betrieb befinden, um so mehr, als es neben den zwei angeführten großen Drahtheft maschinen - Fabriken noch einige kleinere giebt, die gleichfalls Maschinen nach Deutschland lieferten. Sollte nun das Verbot der Drahtheftung verallgemeinert durchgeführt werden, so würden von den 2000 Drahthestmaschinen, die in deutschen Großbuchbindereien stehen, nur die in Geschäftsbücherfabrikcn befindlichen Maschinen in Betrieb bleiben. Nehmen wir an, daß auch noch zu anderen Arbeiten, wie Preislisten und dergleichen Drahtheftung beibehalten würde, so könnte man doch immerhin mit der Entwertung von etwa 1500 Drahtheftmaschinen rechnen -Der Preis für Drahtheftmaschinen schwankt zwischen 1250 und 3500 Man darf den Durchschnittswert einer Maschine auf 2000 ^ schätzen. Bei dieser Schätzung ergeben 1500 ent wertete Maschinen einen Kapitalverlust von 3 Millionen Mark. An Stelle der Drahtheft- müßten Fadenheftmaschinen treten. Eine Fadenheftmaschine leistet aber etwa 50 Prozent weniger als eine Drahtheftmaschine. Demnach wären 2250 Fadenheft- maschincn nötig, um die Arbeit der 1500 Drahtheftmaschinen zu verrichten. Der Preis brauchbarer Fadenheftmaschincn schwankt zwischen 2650 und 3800 Nehmen wir als Durchschnittspreis 3000 so erfordert die Anschaffung von 2250 Maschinen ein Kapital von 6 750 000 mit Fracht, Montagekosten u. s. w. rund 7 Millionen Mark. Demnach würde die Großbuchbinderei nicht um die 3 Millionen Mark geschädigt, die den Kaufwcrt der Draht heftmaschinen ausmachen, sondern um den Anschaffungspreis der Fadenheftmaschinen, das heißt um 7 Millionen Mark.» Ein Bücherversandgeschäft. — Im -Nicdcrschlesischcn Anzeiger» (Glog au, Flemming) lesen wir folgende Warnung i «Im vergangenen Monat bekamen einige Vereine und auch Privat personen Preislisten und Prospekte eines Berliner Versand geschäftes zugestellt. Auf einem derselben hieß es wörtlich: -Wir verschenken bares Geld; denn wir versenden portofrei folgende Bücher im Werte von 22,50 für nur 5 ^6.» Die Bücher sollten laut Prospekt aus 6 Bänden -Deutsche Rcichsgesetzgebung-, 5 Bänden -Der Arzt im Hause« (illustriert), 4 Bänden -Politik und Welt geschichte (illustriert), und 10 Bänden -Theater, Musik, Vorträge rc.,» in Summa also aus 25 Bänden bestehen. Ein hiesiger Verein ließ sich durch diese verlockende Anpreisung verleiten, eine Bestel lung zu machen, und erhielt umgehend ein Paket mit Nachnahme von 5 ^ 80 also nicht portofrei. Die Bücher entsprachen in keiner 1220
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