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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-04
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Lrlchklnl täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des BörsenvcreinS e i n Exemplar 10 sür Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 2» Psg., ntchtbuchhiindlerische Anzeigen M Psg. i Mitglieder des Börsen vereins zahlen nur 10 Ps.. ebenso Buch- handlungSgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^ 85. Leipzig, Dienstag den 13. April. 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand veröffentlicht hierdurch eine Erwiderung des Herrn Arnold Hirt in Leipzig auf die Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorftandes im Börsenblatt Nr. 45 vom 24. Februar 1897. Der Vorstand bemerkt dazu, daß er die durch eine namhafte Anzahl Verleger von Volksschullesebüchern dem Vor stande zur Weiterbeförderung an Seine Excellenz den Herrn Staatsminister vr. Bosse überreichte Eingabe auf deren besonderen Wunsch und aus dem Grunde zu der seinigen gemacht hat, weil man in den betr. Verlegerkreisen durch das Vorgehen der Regierungen zu Arnsberg, Stettin u. s. w. sich beunruhigt und in seinen Interessen geschädigt fühlte, und weil man glaubte, das Ministerium gehe darauf aus, die Volksschullesebücher zu monopolisieren. Hiergegen Einspruch zu erheben resp. die Monopolisierung zu verhüten, hielt sich der Vorstand des Börsenvereins für durchaus berechtigt. Nach Ansicht des Vorstandes enthält die Eingabe weder einen Angriff, noch eine Beleidigung gegen eine bestimmte Firma, noch ist sie dazu angethan, eine Firma in ihrem Vermögen zu schädigen; der Vorstand kann daher Herrn Arnold Hirt auch nicht das Recht zuerkennen, zu behaupten, daß ihm von dem Texte der Unterredung wie der Eingabe vor der Veröffentlichung im Börsenblatt Kenntnis zu geben gewesen wäre. Leipzig, den 9. April 1897. Der Vorstan des Lörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Johannes Stettner. Wilhelm Laber. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. Zur Abwehr gegen den Artikel in Nr. 45 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 24. Februar 1897, S. 1461 u. ff. Indem ich zunächst feststelle, daß die löbliche Sitte, bei beabsichtigten Angriffen auf ein Mitglied des Börsenvereins demselben vorher Nachricht zu geben, gänzlich außer acht ge lassen worden ist, wodurch mir die Möglichkeit rechtzeitiger Gegenschritte entzogen wurde, schließe ich meine Entgegnung dem »Berichte« und der »Anlage« Punkt für Punkt an: 1. Durch die Einführung des Bockschen Lesebuches im Regierungsbezirk Stettin sollen die dort vertretenen Verleger beunruhigt und in ihren Interessen geschädigt worden sein. Dies ist völlig unzutreffend. In dem Bezirke waren, soweit mein Wissen reicht, nur mit ganz verschwindenden Ausnahmen, eingeführt Lesebücher aus dem Verlage meiner mitangegriffenen Herren Kollegen Velhagen L Klasing, ferner aus meinem Breslauer Verlage Bocks Lesebücher in alter Form und aus meinem Königs- bcrger Verlage der Preuß- und Vettersche Kinderfreund. Von der Einführung der Neubearbeitungen meiner evangelischen Lesebücher wurden also nur getroffen die Bücher der an dem Vorgehen nicht beteiligten Herren Velhagen L Klasing und meine alten Bücher. 2. Soweit der Bericht. — Nun zu der »Anlage«, S. 1462. Der Stettiner Fall ist schon erörtert. Es sei noch V>eru»dsechzig!ler Jahrgang. bemerkt, daß die Behauptung, die Königliche Regierung zu Stettin habe die Einführung meines neuen Lesebuches (Aus gabe kategorisch angeordnet, der Wahrheit nicht entspricht, denn die betreffende Verfügung sagt nur, daß bei Be seitigung eines bisher im Gebrauch befindlichen Lesebuches die Einführung des Bockschen Lesebuches, d. h. dessen Neubearbeitung, Ausgabe allein zulässig sei. (Vergl. Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Stettin 1896, Nr 11, S. 42.) 3. Wie unrichtig die dem Vorstande gemachten Dar stellungen waren, ergiebt sich weiter daraus, daß er in der Eingabe an den Herrn Minister von einer Firma Hirt L Sohn in Breslau spricht. Ich bin von deren Existenz ebenso überrascht, wie von der Erwähnung einer Verfügung, durch welche die Königliche Regierung zu Düsseldorf mein neues Lesebuch eingesührt haben soll. Davon habe ich nie etwas gespürt, auch nie daran gedacht, solche Einführung im Regierungsbezirk Düsseldorf anzustreben, denn ich habe meine Thätigkeit bei Lesebüchern grundsätzlich auf diejenigen Gebiete beschränkt, die seit vielen Jahren für dieselben in Betracht kommen. Also ist der Bericht an den Herrn Minister auch in diesem Punkte falsch. 4. Was die Einführungs-Verfügungen für die Bezirke Köslin, Stralsund und die Provinz Schlesien anbetrifft, so sei darauf aufmerksam gemacht, daß dort meine alten Lese bücher schon sehr lange eingeführt sind, es sich also lediglich 372
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