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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1894
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- Deutsch
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43, 22. Februar 1894. Nichtamtlicher Teil. 1123 ZZ 360 ff.) Behauptet aber der Verleger ein solches persön liches Verschulden auf Seite des Verfassers des Werkes, so muß er. um von dem Verlagsvertrage zurücktreten zu können, ein solche in seinem ursächlichen Zusammenhänge mit der für das Verlagsunternehmen nachteiligen Rezension vor Gericht beweisen. In dieser Beziehung ist dem Verleger ein noch nach Erscheinen der Rezension fortgesetzter Weitervertrieb des Werkes im Buch handel nicht günstig-, dieser wird besser daran thun, in solchen Fällen den buchhändlerischen Vertrieb des Werkes sofort einzustellen, falls er überhaupt eines persönlichen vorsätzlichen Verschuldens des Autors an der seinem Verlagsunternehmen ge schäftlich nachteiligen kritischen Besprechung sicher ist. Beruht indes letztere aus Unwahrheit oder thatsächlicher Uebertreibung, so wird er von dem Verlagsverlrage nicht einseitig zurücktreten, noch viel weniger Schadenersatzansprüche gegen den Autor aus der verminderten Rentabilität des betreffenden Verlagsunterneh mens mit Erfolg bei Gericht geltend machen können. III. Ein geschlossener Verlagsvertrag kann, weil zweiseitig, niemals vom Verleger einseitig rückgängig gemacht und für »aufgelöst« erklärt werden, selbst wenn ein zwingender Grund für eine solche einseitige Auslösung (Rücktrittsrecht) rechtlich auf Seite des Verlegers gegeben ist, diese somit nach den gesetzlichen Bestimmungen sachlich sich rechtfertigen würde. Die Lösung eines Verlagsvertrages kann vielmehr, wenn der andere Teil nicht einwilligt, nur mittels Klage und Urteil herbeigesührt werden. So lange ein solches Urteil nicht erlangt ist, besteht der Verlags vertrag für beide Teile weiter, und wenn auch der angeblich zum Nücktrittsrecht befugte, weil in seinen Verlagsrechten ge schädigte Teil (Verleger) nicht angehalten werden kann, den »Vertrieb« des Werkes noch zu besorgen, so ist er dennoch verpflichtet — und zwar bei Vermeidung von Schadenersatz ansprüchen des anderen Teiles (Autor) — bis zur rechts kräftigen Lösung des Verlagsverhältnisses den geschaffenen thatsächlichen Zustand zu erhalten, damit er im Falle gerichtlich erwirkter Vertragsauflösung dem anderen Teile (Autor) alles das zurückerstatten kann, was er im Falle beiderseits frei willig erfolgter Vertragsauflösung hätte billigerweise dem anderen Teile erstatten müssen. Der eine Vertragsauflösung herbeiführende Teil (Verleger) darf somit in der Zwischenzeit (Eintritt des Auflösungsgrundes bis zum rechtskräftig erwirkten Auflösungsurteil) keine vorgreifenden, seine Rückerstattungspflicht beschränkenden einseitigen Verfügungen mit dem Verlagswerke (vertragswidrigen Verkauf, Verramschung) vornehmen, da er sich hierdurch für den Fall der Verlagsvertragsauflösung das Rück- erstattungsversahren selber abschneiden und eventuell diesbezüg liche Schadenersatzansprüche des anderen Teiles (Autor) per sönlich ausladen würde, welche mit seinen Erstattungsansprüchen (Ersatz der auf das Verlagswerk verwandten Barauslagen) zu kompensieren wären. Durch derartige vorzeitige Zwischenver fügungen macht der aus Vertragsauflösung klagende Teil (Ver leger) seine Schadenersatzansprüche selbst unhaltbar; Veräußerungen, die er mit dem Verlagswerke zwischenzeitlich einseitig vornimmt, gelten als »Verkäufe«, mögen sie dem Verlagsvertrage entsprechen oder nicht (Ramschveräußerungen), und ziehen für den Ver äußernden, wenn der Verlagsvertrag zu Recht besteht, die Folge nach sich, daß sie als »Absatz« der Auflage des Verlagswerkes erachtet werden und den Verleger zur Zahlung etwaiger von einer bestimmten Absatzhöhe abhängig gemachten Honorare ver pflichten nebst Verzugszinsen hieraus vom Tage der bewirkten Veräußerung. IV. Auch der Verlagsvertrag beruht wie jeder zwei seitige Vertrag in seinen thatsächlichen, das Vertragsverhältnis zu stände bringenden Voraussetzungen auf »Treue und Glauben«, d. h. jede der Vertragsparteien (Verleger, wie Autor) muß sich darauf verlassen dürfen, daß ihn der andere Teil durch den Vertrag nicht zu einer unehrbaren oder gar uner laubten Handlung benutzen wird. Dieser Grundsatz ist um so schärfer im Verlagswesen nach Ansicht der deutschen Gerichte, und insbesondere des Landcsgerichles München laut einer Ent scheidung vom 11. Juni 1893 aufrecht zu erhalten, als mit ehrbaren Verlagsfirmen Verlagsverträge abgeschlossen werden; denn diese Firmen legen mit Recht ein besonderes Gewicht darauf, daß ihre Verlagswerke in jeder Hinsicht tadellos und vorwurfsfrei der Oeffentlichkeit übergeben und eventuell fremde an dem Verlagswerke begründete Rechte mit Uebernahme des Verlages seitens ihrer Firma nicht verletzt werden. Was in dieser Beziehung die Frage nach der »Autorschaft« eines zum Verlage angebotenen Werkes und die unbeschränkte »Ver fügungsfähigkeit« der Herren Autoren über ihre Geistes werke betrifft, so ist für den rechtlichen Begriff »Autorschaft« nicht etwa die persönliche Anschauung des Verlegers oder Autors oder die allgemeine Anschauung litterarischer Kreise oder die Verlagspraxis, sondern lediglich unser deutsches Reichsurhebergesetz mit seine» diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen maßgebend. Wird z. B. ein Schriftsteller zur Abfassung einer Reihe von Erzählungen, Aussätzen rc. von einem Verleger veranlaßt, und wird ihm hierbei mit Rücksichtnahme auf bestehende Verhältnisse die Richtung (Tendenz) vorgezeichnet, in welcher er bei Abfassung jener Erzählungen, Aufsätze rc. thätig werden soll, wird ihm die einschlägige Litteratur genau angegeben, die er bei Abfassung jener Abhandlungen berücksichtigeW und eventuell benutzen soll und werden selbst die hiernach gefertigten Abhandlungen einer Nach prüfung und eventuellen Abänderung in der gewählten Form stellen weise unterzogen, so wird hierdurch die ursprüngliche »Autor schaft« des Verfertigers nicht in Frage gestellt und etwa auf die Stufe der Teil- und Mitautorschaft herabgedrückt. Diese Nebenpunkte haben mit dem Begriff von Urheber und Autorschaft nichts gemein. Denn »Autor« ist und bleibt bei Schriftwerken jener, dessen geistiger Thätigkeit das Schriftwerk seinem Inhalte und seiner Form nach im wesentlichen seine »Entstehung« verdankt. Ob der Autor die Richtung, in der er schrieb, oder den Gegenstand (Thema), worüber er schrieb, von einem anderen vorgezeichnet erhält, ob er in fremdem Aufträge oder aus eigenem Antriebe schuf, ob sein Stil ausschließlich beibehalten oder von dritter Hand ausgebessert wurde, ist für die Frage nach der »Autorschaft« an dem Werke belanglos. Der geistige Urheber wird dadurch nicht seiner Urheberschaft verlustig und zum — »Mundisten« seiner eigenen Arbeit. Die Einflußlosigkeit derartiger fremder Einwirkung geht schlagend hervor aus den massenhaften Vorkommnissen in der Schriftstellerwelt, daß zur Durchsetzung oder Einleitung staats- oder handelspolitischer Vorschläge, Probleme für Neueinrichtungen im Wirtschafts- oder öffentlichen Leben der Gegenwart Schriften in Buch- oder Broschürenform oder einzelne Abhandlungen für Zeitschriften oder Broschüren-Verläge im Aufträge gefertigt werden, ohne daß hierdurch der »Auftraggeber« zum »Autor« oder geistigen Miturheber der betreffenden Schrift wird. Gerade so wenig wie ein Schullehrer, der seinen Schülern ein Aufsatz thema mit bestimmten Gesichtspunkten giebt, deren Arbeiten als seine geistige Schöpfung bezeichnen kann und gerade so wenig wie der Rektor einer Universität, der eine »Preis frage« gestellt und den Preisbewerbern die Universitätsbibliothek mit den bequemsten Hilfsmitteln zur Verfügung überlassen hat, als »Urheber« oder als »Miturheber« der eingereichten Bearbeitungen erachtet werden kann, ebenso wenig erlangt ein »Verleger«, der einen Schriftsteller mit der Anfertigung von Aufsätzen, Broschüren rc. unter Beigabe von bestimmten Gesichts punkten (Thema, Tendenz, Gedankcngang, Litteratur) beauftragt, an jenen Geisteswerken irgend welches »Autorrecht«. Es läßt sich zwar hier von ihm als einem »Vater des Gedankens« der Inangriffnahme dieses oder jenes Geisteswerkes sprechen; geistiger Urheber des Werkes bleibt aber stets jener Dritte, welcher dem selben seine erste und ursprüngliche Form und seinen wesentlichen Inhalt gegeben hat. 149*
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