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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1897
- Sprache
- Deutsch
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167, 22. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5247 Häitionb loeslisäes. Os ss88iou ä'säitions looatisäss L osrtsius pa^s implic^us, pour Is es88ioou»irs, l'obli^stion ä'inäigusr sur LS8 öäitiovs 8pösisls8 sutorissss Is8 ps^s suxciuel8 Is vsuts sst limitss. Lsbsngs äs äooument8 sutrs 8^näiest8 ä'öäitsurs. Os eou^rös su8»8^ ib8 s^väissts ä'öäitsurs L sob8.vxsr sutrs sux 1s8 Statuts, rd^lsmsuts, st eu ^^oörsl tous Is8 äoeu- msnts PSIUS ou ä parsitrs, eouosrnsut I'sxsreios äs lg. prokss- 8>oi> ä'säiteur et äs librsirs, Is souotiouuemsnt äs8 öoolss ou oours protsssionoels st Is8 kouäations su kavsur äu psrsounsl. 6väs äs8 U8SKS8. Os sou^rös äs llruxsllss oommunigus sux s^oäicsts ä'säitsurs äs tou8 ls8 psz-s uus oots rsäiZss psr uii osrtsin nombrs ä'öäiteurs krsnysis, st leur rssommsuäs äs ooustitusr äsus sbsgus ps^s, sur Is8 bssss inäigusss äsus oetts uote, Iv8 sommissions ussssssirss: 1° pour stuäisr Is8 ölsmsuts ä'uu coäs äs8 «88.868 relativ sux rspports sutrs sutsurs st öäitsurs; 20 pour uommer ultärisursrusut äss äslsguss obsr^ss äs prsuäro psrt sux trsvsux ä'uus sommissiou ruixts intsrustio- nsls <iui ssrs ssisis äs8 gtuäss prspsrstoirss tsitss äsus le8 äiüsrsuts ps)-s. * Röulliou äs Is. troisiöms 8688iou äu vouxrös. Os covArös interustiousl äs8 öäiteurs, äsus ss sssuss äs slöturs äu 26 .juin 1897, s äöeiäö, 8ur l'iuvitstiou äs Is O'ublts/rer's Arsoctakion o/' 6ieak ^/-rkarn, c^us Is troisiöws rsssiou äu sougrös 8s tieuärsit s Oonckres su mois äs msi 1899. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht. Unberechtigte Anbringung des Copy right-Vermerks in den Vereinigten Staaten N.-A — Die Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht» von Or. Paul Osterrieth (Berlin, Carl Heymanns Verlag) verbreitet sich in einem Artikel über das am 3. März vom Kongreß in Washington ange nommene Amendement zu den Artikeln 4962 und 4963 der Revi dierten Statuten der Vereinigten Staaten, von denen der erstere die Anbringung des Wortes eopzwigbt auf geschützten Werken vor schreibt, der letztere den Mißbrauch mit Strafe bedroht. Dieses nunmehr Gesetz gewordene Amendement des Abgeordneten Fairschild (New Uorkl enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen, die wir nach dem Osterriethschen Blatte hier wiedergeben: 1. Eine Erweiterung der Strafbestimmungen. Die Geldbuße von 100 H kann auch auf die Person ausgedehnt werden, die wissentlich Werke mit unrichtigen Angaben in Umlauf setzt, ver kauft oder importiert. Diese Bestimmung fehlte bis jetzt in der amerikanischen Gesetzgebung. 2. Verbot des Imports. Außerdem, daß er den Importeur straft, verbietet der Paragraph auch den Import falsch gezeichneter Werke selbst ausdrücklich. 3. Der Rechtsweg. Die Oirouit Oourts sind im Verfahren zu ständig, die Veröffentlichung und den Verkauf von Werken, die falsche Angaben tragen oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen importiert sind, zu untersagen; die Billigkcitsgerichte sind vor bildlich für die Art der Prozeßordnung in solchen Fällen. 4. Werke. Durch Einfügung der Worte wbstbsr suob srtiels bs subjset to eox^rigbt or otbsr^viss (ob solches Werk dem Urheber recht unterworfen ist oder nicht) hinter Auszählung der Werke, auf denen die gesetzwidrige Anbringung der Schutzformel verboten ist, erstreckt sich die Vorschrift auch auf Werke, die den Schutz über haupt nicht beanspruchen können. Es geschah das, weil die Formel nachweislich in ungesetzlicher Weise da angebracht war, wo sie auch in jedem Falle ungehörig war. Durch besondere Aufzählung der Bücher, Photogcaphieen, Chromos und Lithographieen, die nur dann Schutz genießen, wenn sie in den Vereinigten Staaten selbst Nach Gebieten beschränkte Auflagen. Die Abtretung von Auflagen, die nur für gewisse Länder bestimmt sind, schließt für den Abtretenden die Verpflichtung in sich, auf diesen besonderen autorisierten Auflagen die jenigen Länder anzugeben, auf die deren Verkauf be schränkt bleibt. Austausch von Aktenstücken unter den Verleger genossenschaften. Der Kongreß fordert die Verlegergenossenschaften auf, unter sich die Statuten und Reglements und überhaupt alle erschienenen und noch erscheinenden Aktenstücke auszutauschen, die auf die Ausübung des Verleger- und Buchhändler berufes, auf die Thätigkeit der Fachschulen und Fachkurse und auf die zu Gunsten des Personals getroffenen Ein richtungen Bezug haben. Zusammenstellung der Verlagsgepflogenheiten. Der Brüsseler Kongreß teilt den Verlagsgenossenschaften aller Länder eine von einer Anzahl französischer Verleger verfaßte Zuschrift mit und empfiehlt ihnen, in jedem Lande, auf der darin angegebenen Grundlage die nötigen Ausschüsse zu bestellen: 1. Zur Prüfung der Grundsätze, die in einer Sammlung der im Verkehre zwischen Autoren und Verleger herrschenden Gepflogenheiten (coäs äse ussZss) Aufnahme finden sollen; 2. zur später vorzunehmenden Wahl von Abgeordneten, die an den Arbeiten eines gemischten internationalen Ausschusses sich beteiligen sollen, dem die in den einzelnen Ländern gemachten Vorstudien zu über weisen sind. * Ort des dritten Verlegerkongresses. In der Schlußsitzung vom 26. Juni 1897 hat der internationale Verlegerkongreß auf die Einladung der Oublisbsrs ^.ssooistiou of lllrsst Oritsiu beschlossen, die dritte Tagung des Kongresses im Mai 1899 in London abzuhalten. angefertigt sind, wurde das Gesetz zu Gunsten der bows msuu- tseturiug olsuss verschärft, infolge zu Tage getretener Mißbräuche. 5. Formeln, deren unerlaubte Anwendung verboten ist- Nach der neuen Fassung des Artikels sind verboten die Formeln, die denen, die für die Vereinigten Staaten vorgesehen sind, gleichen. Es können also z. B. deutsche oder französische Werke, die in Paris oder Berlin die dortige Urheberrechtsformel tragen, ein geführt werden, auch wenn der Schutz der amerikanischen Gesetze noch nicht beantragt oder gewährt ist. Für Länder, in denen die englische Bezeichnung sopz'rixcht eingeführt ist, wird es sich em pfehlen, den Urheberrechtsvcrmerk so zu gestalten, daß auch bei oberflächlichem Hinsehen eine Verwechselung mit den beiden ameri kanischen Formeln nicht möglich ist. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Lstbolissbs Vbsologis, krsäigtrvsrlrs, tzstbolissbs Outsrbsltullgs- littsrstur, usbst ^ullsug: l^srtvolls IVsrks aus sllsu IVisssu- sebsltsu. ^utig.-llstslog klr. 143 vou liVilbolm Issobsobu L 6o. irr örsslsu. 8". 62 8. Usutsebs luristsv-2situvA. lllrsg. vov Or. ?. Oadsvä, Or. N. 8tsvglein, Or. U. 8tsub. II. Isbrg. blr. 14. (15. luli 1897.) Nit Oittsrsturübsrsiebt, mitgstsilt von Orolsssor 8sbulr, Oiblio- tbstzsr bsi äsm ksiebsgsriebt. 4". 8. 269—288. Vsrlsx; von Otto Oisbma.nn in Lsrlin. Nittsilungsn äsr VsrlLgsbuobbsnäioog 8. 0. Vsubnsr in Osiprig. 30. Isbrgsng. 1897. klr. 3. 8". 8. 69—106. Aus den Anfängen der Photographie. — Dem Nusöo O-rnnrvslst in Paris ist ein interessantes Geschenk gemacht worden: ein Daguerreotypbild, das den König Ludwig Philipp darstellt und ein Werk Daguerres selbst sein dürfte. Es zeigt den Bürgcrkönig sitzend, die Hände auf der Lehne des Lehnstuhls, über der breiten Stirn das hohe, spitze Toupet, das stark dazu beigetragen hatte, seinem Kopfe jene Birncngcstalt zu geben, die man noch auf allen Karikaturen sehen kann, und die dem König selbst viel Spaß gemacht haben soll. 701
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