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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1909
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- 1909-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1909
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- Deutsch
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^ 11, 15, Januar 1909. Nichtamtlicher Teil- Börfcublatt f. d, Dtschn, Buchhandel, 575 nicht das fremde Gesetz selbst, ähnlich wie dies in Deutschland und im Derbandsgcbiet der Fall ist, die Möglichkeit eröffnet, sei es durch gleichzeitiges Erscheinenlassen in dem betreffenden Staat, sei es anderswie, sich gegen Nachdruck zu sichern, so ist er der Ausbeutung vollkommen preisgegeben. Die Un erträglichkeit eines solchen primitiven Zustandes in den Be ziehungen mit Kulturländern hat denn auch dazu gefllhrt, daß das Deutsche Reich mit den zwei wichtigsten der verbands- fremden Staaten, mit Österreich-Ungarn und den Ver einigten Staaten, Sonderverträge über den Schutz des Urheberrechts geschlossen hat, auf Grund deren dem deutschen Autor auch von dem anderen Vertragsstaate ein gewisser Schutz gewährt ist, der nicht durch einseitiges Vorgehen eines Kontrahenten wieder entzogen werden kann. Das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Öfterreich-Ungarn vom 30, Dezember 1899 gründet sich auf eine, dem guten Verhältnis und dem inten siven Verkehr zwischen beiden Ländern in verständiger Weise Rechnung tragende durchaus liberale Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse, Die in einem der Vertragsstaaten -einheimischen» Werke genießen ohne weiteres denselben Schutz wie gleichartige inländische Erzeugnisse, wenn die Werke nur nicht etwa im Heimatland selbst ungeschützt sind, und unter Beschränkung auf die Schutzdauer im Heimatland, Eine Ungleichheit ist nur insofern vorhanden, als im Ver hältnis zu Ungarn (nicht aber auch zu Österreich) neben deu Förmlichkeiten des Heimatlandes zur Schutzerlangnng auch noch diejenigen des schutzgewährcnden Landes zu erfüllen sind, (Artikel III,) Im Gegensatz zu dieser zufriedenstellenden Regelung bildet unser Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15, Januar 1892 einen dunklen Punkt in der Geschichte der deutschen Diplomatie, den schließlich nur die Erwägung halbwegs entschuldigt, daß bei der Hart näckigkeit Amerikas bisher auch kein anderer Staat zu einem günstigeren Vertrage gelangen konnte, und daß unter einem völ lig vertragslosen Zustand oder unter einer direkten gegenseitigen Schntzversagung das Deutsche Reich als der Produzent der zahlreicheren und namhafteren geistigen und künstlerischen Werte schwerer leiden würde als die in höherem Grade re zeptiven Vereinigten Staaten, Der Vertrag gewährt den amerikanischen Urhebern in Deutschland denselben Urheber- rechtsschutz für ihre Werke, den die deutschen Reichsange hörigen genießen. Dagegen gibt Amerika in diesem so genannten Reziprozitätsvcrtrag den deutschen Autoren nur dann den Schutz seiner Gesetzgebung gegen Nachbildung, wenn — von anderen höchst lästigen Förmlichkeiten, wie Hinter legung des Buchtitels in der Kongreßbibliothek spätestens am Tage der Veröffentlichung und Anbringung eines bestimmt formulierten Vorbehalts auf dem Werke, abgesehen — spätestens am Tage der Veröffentlichung je zwei Exemplare des Werkes, oder bei Werken der schönen Künste eine Photographie auf der Kougreßbibliothck nicder- gelcgt sind. Bei Büchern, Photographien, Farben drucken (Chromos) und Lithographien aber (nicht dagegen bei Kunstwerken, Sec- und Landkarten, Musikalien und dramatischen Werken) müssen gemäß der berüchtigten mLmrkrcturivA elauss Satz, Negativ oder Platte in den Vereinigten Staaten selbst hergestellt sein; der mit der einen Hand gewährte Schutz wird also graziös mit der anderen wieder entzogen. Allerdings hat ein (nicht vertraglich ge sichertes) amerikanisches Gesetz vom 3, März 1905 für Bücher in nichtenglischer Sprache einen vorläufigen zwölfmonatlichen Schutz unter leichter zu erfüllenden Förm lichkeiten (Einreichung des Buchtitels und eines Exemplars innerhalb 30 Tagen nach der Veröffentlichung) eingeräumt, allein da zur Erlangung des endgültigen Schutzrechts VVIM 28 Jahren alle anderen Förmlichkeiten innerhalb dieses vor läufigen Schutzjahres nachzuholen sind, da insbesondere auch zwei in Amerika gesetzte Exemplare nachgebracht werden müssen, widrigenfalls nach zwölf Monaten Schutzlosigkeit eintritt, so ist dieses Zugeständnis nur für Drucksachen von ganz ephemerer Bedeutung wertvoll. Die große Menge der schutzwürdigen Werke wird hingegen von dem Gesetz über haupt nicht berührt oder erfährt von ihm wenigstens keinen wesentlichen Vorteil, Auch die bereits erwähnten Entwürfe für ein neues amerikanisches Urheberrechtsgesetz kommen den ausländischen Interessen nur wenig mehr entgegen. Die votläufige Schutz frist soll auf 2 Jahre und für die Dauer von so Tagen auch auf englische Bücher, ausgedehnt werden, und die Einhaltung der manutseturin» cl»uss soll nicht mehr allge meines Erfordernis der Schutzverlängerung sein, sondern nur bei besonderer Geltendmachung des Anspruchs aus Hinterlegung von zwei Exemplaren eintreten,') Damit ist aber den deutschen Urhebern und Verlegern keineswegs gedient, da das Damoklesschwert der Forderung von zwei Exemplaren ja doch immer über ihnen schweben würde. Überdies sind an anderer Stelle insofern sogar noch Verschärfungen vor gesehen, als nicht nur — wie bisher — das Setzen, sondern die vollkommene Herstellung der Bücher und der ganze litho graphische Prozeß im amerikanischen Inland stattfinden müßte. Vollkommen freigegeben von der mauutaeturiox --lause würden nur die Photographien werden. Eine Rege lung auf dieser Grundlage könnte immer noch nicht als der Billigkeit entsprechend betrachtet werden. Die Änderung unserer unerquicklichen Beziehungen zu den Vereinigten Staaten bleibt daher nach wie vor die dringlichste Aufgabe unserer Regierung auf dem Gebiete des internationalen Urheberrcchtsschutzes. Der Vollständigkeit wegen sei hier bemerkt, daß das Deutsche Reich auch noch mit den drei Verbandsstaaten Frankreich, Italien und Belgien Sonderoerträge abgeschlossen hat. Derartige Verträge sind durch Artikel 15 der Berner Konvention ausdrücklich nur insoweit zugelassen, als sie weitergehendc Rechte als die Konvention an die Urheber einräumen oder sonstige, dieser nicht zuwiderlaufende Be, stimmungeu enthalten. Die ursprünglichen, in den Jahren 1883 und 1884 abgeschlossenen Sonderverträge wurden da her durch die ihrem Abschluß nachfolgende und inhaltlich mit ihnen vielfach übereinstimmende Konvention in wesent lichen Teilen ausgeschaltet. In jüngster Zeit sind sie jedoch durch neue Abmachungen »») ersetzt und dadurch wieder zu größerer Bedeutung erhoben worden. Ein Eingehen auf ihren Inhalt kann indes trotzdem unterbleiben, weil ihre bedeutendsten Neuerungen, so jungen Datums sie auch sein mögen, bereits wieder in die Berner Konvention übergegangen sind und daher später zur Erörterung gelangen, Ihren Hauptzweck haben die drei Verträge daher wie bei ihrem ersten Abschluß wohl auch jetzt wiederum dadurch ersllllt, daß sie einem internationalen Fortschritt aus breiterer Grund lage als Paßmacher dienten. Einen derartigen Fortschritt bedeutungsvoller Art haben wir in allerjüngster Zeit miterleben dürfen. Während der »> S, Näheres bei De, Weißbart, Die Gesetzentwürfe zur Reform des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1907, S, 248 u, s, **) Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich oom 8. April 1907. Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien vom 9. November 1907. Übereinkunft zwischen Deutschland und Belgien vom 16. Oktober 1907 78»
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