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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1909
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- Deutsch
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576 Börsenblatt s d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 11, 15. Januar 1S0S. Periode der gespanntesten politischen Beziehungen zwischen den in Parteien zerspaltenen europäischen Großmächten tagte in Berlin eine von ! 5 UnionLIändern und 20 andern Staaten beschickte Konferenz zur Revision der Berner Über einkunft. Fast fünf Wochen, vom 11. Oktober bis 14. No vember 1008. währten die eingehenden und inmitten kriege rischer Gerüchte und heftigster internationaler Jnteressen- konflikte von dem friedlichen Geiste der Wissenschaft und der Einsicht in die Bedürfnisse der Kultur getragenen Ver handlungen. Sie erreichten ihr Ende mit der Unterzeichnung eines völlig neuen Vertragsinstruments von 30 Artikeln, das nunmehr, um an Stelle des alten Vertrags mit der Pariser Zusatzakte, den Deklarationen und Protokollen zur Wirksamkeit zu gelangen, noch der Ratifikation durch die gesetzgebenden Faktoren der Verbandsländer bedarf. Bereits eine flüchtige Betrachtung des neuen Vertrags führt zu der Erkenntnis, daß die vorbehaltslose Vornahme dieses Ge nehmigungsaktes lebhaft zu wünschen ist. Denn wenn der Vertrag schließlich auch nicht alle hochgespannten Erwartungen der Urheber. Verleger usw. erfüllt, so wird durch ihn doch zweifellos eine ganz erhebliche Verbesserung des jetzigen Zustandes herbeigeführt werden. Es mag noch als der geringste Vorzug der neuen Über einkunft gelten, daß sie an die Stelle der verschiedenen neben einander bestehenden und zur Anwendung zu bringenden Elemente des alten Vertrags einen einheitlichen und ge schlossenen Text setzt, der, wenn anders die Ratifikationen keine neuen Schwierigkeiten schaffen, nur durch die wenigen weitergehenden Bestimmungen einzelner Sondcrvcrtrage er gänzt werden müßte. Immerhin würde schon dieser Umstand allein einen Erfolg der Berliner Konferenz bedeuten. Es sind jedoch zwei weitere Tugenden der Neuregelung zu ver zeichnen, die. weil sie materiellrechtlicher Natur sind. Anspruch aus erhöhte Bewertung erheben dürfen. Der Vertrag bringt tatsächliche Erweiterungen des gegenseitigen Urheber rechtsschutzes. und er stellt mehr als bisher, wo dies nur die Ausnahme bildete, selbständige Rechtssätzs auf. Er greift in wesentlichen Punkten unmittelbar ändernd in die innere Gesetzgebung ein. während sich die alte Fassung in weitem Umfang mit der Zusicherung wechselseitiger Behand lung nach Maßgabe der bestehenden, von dem Vertrag un behelligt gelassenen inneren Gesetzgebung begnügte. Es wäre nicht richtig, wollte man diese Veränderung ausschließlich mit der auch auf anderen Gebieten wahrnehm baren Tatsache erklären, daß eine größere Geneigtheit zur übereinstimmenden Regelung von Rechtsgebieten internatio nalen Gepräges unter den Kulturstaaten Platz gegriffen hat. Die Berliner Konferenz hätte sich vielmehr sicherlich mit bescheideneren Errungenschaften begnügen müssen, wenn nicht infolge der inneren gesetzgeberischen Tätigkeit der Verbands- länder und. wie für Deutschland bereits hervorgehobeu wurde, durch eine Reihe von Sonderverträgen zwischen einzelnen Staaten ein großer Teil der Kontrahenten gerade in den bedeutendsten Neuerungen der Konvention nur die Ausdehnung der bereits auf eigene Faust anerkannten Ncchtsanschauungen auf ein größeres geographisches Gebiet zu erblicken hätte. Dies trifft, abgesehen von anderen Ländern wie Frankreich. Japan. Schweden. Norwegen und Dänemark, insbesondere auch für das Deutsche Reich zu. dem ohne die vorherige Neuordnung seiner inneren Urheber rechtsverhältnifse durch das Gesetz, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 und das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, die Ratifikation des neuen Vertrages wohl sehr schwer fallen würde. So darf sich das Deutsche Reich rühmen, das meiste zu dem jetzt zu verzeichnenden Fortschritt getan zn haben. Deutschland hatte bereits auf der Pariser Konferenz von 1896 die Einladung nach Berlin für die nächste Zusammenkunft zur Überarbeitung des Vertrages er gehen lassen. Der anfänglich schon für den Beginn des neuen Jahrhunderts in Aussicht genommene Zeit punkt verzögerte sich allerdings durch die innere Gesetz gebung über Ei warten. Als aber im November 1908 die Delegierten zusammentraten, war ihnen und der Öffentlich keit bereits ein von der Reichsregierung in Fühlung mit dem ständigen Bureau der Konoentionsstaaten in Bern aus gearbeiteter Vertragsentwurf unterbreitet, der sich nahezu all gemeiner Anerkennung erfreuen durfte und im wesentlichen auch die Grundlage der neuen Übereinkunft geworden ist. Be sondere Erwähnung verdient neben dieser Vorarbeit die Wirk samkeit der ^ssooratiov litterair« 6t artietigue inter national«, deren Verdienst an der Entstehung der Berner Übereinkunft schon srüher Würdigung erfahren hat. Bereits im Jahre 1901 stellte sie unter Beobachtung der Bedürfnisse der von ihr vertretenen Interessenten den vollständigen Ent wurf einer Neufassung auf, der auf fast alljährlichen Konfe renzen in gründlichster und sachverständigster Weise überprüft und umgearbeitet wurde, und dessen Inhalt gewiß auch auf den offiziellen deutschen Entwurf befruchtend eingewirkt hat. Im Herbste 1908 beschäftigte sich die Lssoeistiov schließlich auch noch mit dem deutschen Entwurf selbst; auf das Werk der Berliner Konferenz haben gerade die Beschlüsse dieser letzten Tagung zu Mainz einen nicht unbedeutenden Einfluß ausgellbt. — Gehen wir nun auf den Inhalt der revidierten Konvention ein und berücksichtigen wir hierbei auch die wesentlichen Änderungen, die gegenüber dem alten Vertrags- text zu verzeichnen sind. Schutzsubjekte sind die einem der Derbandsländer un gehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger, jedoch nur mit den in einem Verbandsland erstmals oder gleichzeitig mit der Herausgabe im Verbandsausland (Art. 4 III) veröffentlichten und den überhaupt nicht veröffentlichten Werken, desgleichen die Urheber, die keinem der Verbandsländer angehören, mit den erstmals in einem Verbandslandc veröffentlichten Werken. Der Schutz der Berner Konvention beruht demnach nicht aus schließlich auf dem Nationalitätsprinzip, da sonst auch die außerhalb der Verbandsländer veröffentlichten Werke eines durch Geburt verbandsangehörigen Autors von ihm ergriffen werden müßten; vielmehr herrscht, da das Schwergewicht auf dem Erscheinungsort liegt, das Territorialprinzip vor. für dessen Anwendung jedoch noch die Voraussetzung der Prio rität der Veröffentlichung gilt. Die Staatsangehörigkeit in einem Verbandslauds gewährt dem Urheber vor dem verbands- fiemden Autor nur insofern einen Vorzug, als die nicht veröffentlichten Werke des letzteren den Vcrbandsschutz nicht genießen. Diese Regelung bringt ganz besonders den ver bandsangehörigen Verlegern Vorteil, die ja durch die Kon vention nicht selbständig, sondern nur als Rechtsnachfolger der Urheber geschützt werden, und die daher an der Gewäh rung von Urhcbcrrcchtsschutz an die ausländischen Autoren, deren Werke sie verlegen, das größte Interesse haben müssen. Während früher der Genuß der Konventionsrechte von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten ab hängig war. die vom Gesetz des Ursprungslandes (d. i. des Landes der ersten Veröffentlichung und — bei nicht veröffent lichten Werken — des Heimatlandes des Urhebers) zum Er werb von Autorrechten vorgeschneben sind, wird jetzt jede derartige formelle Voraussetzung für die Schutzgewährung fallen. Es muß also z. B. jetzt ein englischer Schriftsteller, um für sein in London verlegtes Werk in Deutschland ge schützt zu sein, nicht mehr den Nachweis erbringen, daß sein Werk in stationär»' U»I> eingetragen ist. und ebensowenig
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