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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1909
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- Deutsch
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^ II, 15. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 577 hat hierfür ein italienischer Autor die Hinterlegung eines Exemplars seines Werkes nachzuweisen, die sür den Erwerb des Autorrechts im italienischen Inland vorgeschrieben ist. Damit entfällt eine früher häufig hervorgetrctene Schwierig keit für den Nachweis der Urheberrechte im Auslande, die unter anderem auch sür die deutschen Photographien unter der Herrschaft des alten Gesetzes vom 10. Januar 1876 fühl bar gewesen war, und es werden auch die früheren Vor- gegcnstandlos, die dem Berner Bureau das Recht zuge sprochen wissen wollte, verbindliche Zeugnisse über die Er füllung der im Ursprungsland vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten auszustellen. Die Konvention greist nicht in die inneren Verhält nisse der Verbandsstaaten ein und schließt daher ausdrücklich das »Ursprungsland» eines Werkes von seinem Wirkungs bereich aus. Die Werke der staatsangehörigen Autoren unterstehen daher ausschließlich der inneren Gesetzgebung. Dagegen bestimmt die Konvention, daß die Werke der durch sie geschützten Urheber in allen anderen Verbandsländern außer dem Ursprungsland dieselben Rechte wie die in ländischen Urheber genießen, sofern nicht durch die Überein kunft selbst besondere und bindende Bestimmungen aufge stellt sind. Die letztere Festsetzung ist eine bemerkenswerte Errungenschaft der Berliner Konserenz; sie deutet bereits an, daß die Konvention positives Recht zwischen den Verbands staaten schafft. Unter diese bindenden Bestimmungen, die die Unabhängigkeit der inneren Gesetzgebung des Ursprungs landes beschränken, fällt auch der hier zu erwähnende Grund satz, daß die Staatsangehörigen eines Berbandlandes, die ihre Werke in einem andern Verbandsland erstmals ver öffentlichen, und die verbandsfremden Urheber, die ihre Werke erstmals in irgend einem Verbandsland erscheinen lassen, auch in diesem, als »Ursprungsland« anzuschenden Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber ge nießen sollen (Art. 5). Es ist also durch die Konvention eine Differenzierung der von der inneren Gesetzgebung für die an erstmals in einem Vcrbandslande veröffentlichten Werke verliehenen Urheberrechte nach Maßgabe der Nationalität der Urheber ausgeschlossen. Der Begriff der Werke, die den Schutz der Kon vention genießen sollen, wird in Artikel 2 eingehend definiert; an ihn sind die Verbandsländer vertraglich gebunden. Der allgemeinen Umschreibung als »alle Erzeug nisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder Form der Verviel fältigung» folgt eine nicht erschöpfende Aufzählung der wichtigsten hierunter fallenden Werke, unter denen schon in der bisherigen Fassung aufgcfllhrt waren i Bücher, Broschüren, andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch musikalische Werke; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Zeichnungen, Gemälde, Werke der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geo graphische, topographische, architektonische oder wissenschaft liche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Neu ausgenommen wurden in das Verzeichnis der absolut geschützten Werke die choreographischen und pantomi mischen Werke, die seither nur gemäß Ziffer 2 des Pariser Schlußprotokolls insoweit geschützt waren, als sie in einem Verbandslande den dramatisch-musikalischen Werken zu gerechnet waren, während ihnen jetzt ein selbständiger Schutz zukommt. Allerdings ist dieser Schutz an die Bedingung geknüpft, daß der BUHnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist, eine Einschränkung, die jedoch durch die innere Gesetzgebung Deutschlands ebenfalls vorgesehen ist und im Interesse der sicheren Bestimmbarkeit des Schutz werkes auch berechtigt erscheint. — Eine andere und wich- Böiirnblatt siir den Deutschen Bnchhiuch-I. 76. Jahrgang. tigere Erweiterung hat die Liste des Artikel 2 durch Ein fügung der Werke der Baukunst erfahren. Auch diese waren bisher nach Ziffer 1 L des Pariser Schlußprotokolls nur in denjenigen Ländern geschützt, in denen auch die innere Gesetzgebung sür solche Werke Schutz gewährte. Bekanntlich ist das Deutsche Reich erst durch das neue Kunst- schutzgesetz in den Kreis dieser schutzgewährenden Staaten eingetreten; England räumt den Schutz auch jetzt noch nicht ein, und für Italien ist das mindestens zweiselhast'). In Zukunft wird jedoch ohne Rücksicht auf die Behandlung der Urheber von inländischen Bauwerken auch in England und Italien das Nachbaucn von Bauwerken anderer Verbands- staatcn unzulässig sein. Auch in Deutschland wird vielleicht je nach der Auslegung des Vertragstextes den inländischen Bauwerken ein weniger weitgehender Schutz als den ver- bandsländifchen zustehen. Während nämlich das deutsche Gesetz »Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen schützt (§ 2), spricht der Vertragstext ganz kurz von »Werken der Baukunst«; es ist damit die Gefahr der Herausbildung verschiedener Begriffe nahegerllckt. Im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung steht es hingegen, daß ausdrücklich ein von dem Recht an dem Original unabhängiges Autorrecht an berechtigten wie auch an widerrechtlichen Übersetzungen, Adaptionen, musi kalischen Arrangements und anderen Bearbeitungen und Sammlungen aus verschiedenen Werken geschaffen wird, das selbständige Wege geht, soweit eben nicht freie Verein barungen mit dem Inhaber des Urheberrechts an dem Urwerke eine Einschränkung bedingen. (Schluß folgst. Zum Postscheck-Verkehr. Wünscht jemand für einzelne Zweige seines gewerblichen oder Handels-Unternehmens, für die getrennte Kassen geführt werden, je ein besonderes Postscheckkonto zu führen, so steht diesem nichts entgegen, wenn für jedes Konto die Stammeinlage von 100 ^ gemacht wird. Natürlich müssen die Konten so bezeichnet sein, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Z. B. kann Friedrich Müller haben: Konto 900 Fr. Müller Verlag, Konto 901 Fr. Müller Bar-Sortiment, Konto 902 Fr. Müller Buchdruckerei, usw. — Die auf der Rückseite der (von jeder Postanstalt unentgeltlich zu be ziehenden) Anträge auf Eröffnung eines Postscheckkontos abge druckten Bemerkungen sind recht genau durchzulesen und zu be achten. Vertreter nicht handelsgerichtlich eingetragener Gesell schaften, Korporationen usw. müssen durch glaubhafte Schriftstücke ihre Legitimation zur Vertretung Nachweisen. Das Postscheckamt kann u. a. die Vorlegung eines amtlichen Zeugnisses verlangen. Die Postscheckämter versenden die Formulare zur Abgabe der Unterschriftserklärung (die ohne Beglaubigung einer Urkunds person zu geschehen hat), die Scheckhefte, die Hefte mit Über weisungen von einem Konto auf ein anderes und Giropostkarten an den Kontoinhaber unter »Einschreiben« und »Eigenhändig«. Wird eine Aktiengesellschaft, Handelsfirma, Korporation usw. satzungsgemäß von mehreren Personen gemeinschaftlich vertreten, die jaber die meiste Zeit nicht zugleich anwesend sind, um zusammen die eigenhändige eingeschriebene Sendung in Empfang zu nehmen, so hat das Reichspostamt nachgelassen, daß das Scheckpostamt den Vermerk »Eigenhändig« weglassen darf, wenn von einer Gesellschaft, Firma usw. durch die zur Vertretung be rechtigten Personen der ausdrückliche schriftliche Antrag dahin ge stellt wird. An Stelle des »Eigenhändig« tritt dann der Vermerk »Mit Rückschein«. Geschieht dies nicht, so empfiehlt es sich, daß in solchen Fällen zur Vermeidung von Weiterungen mehrere Vertreter eine einzelne Person zur Empfangnahme dieser Sendungen des Postscheckamtes bevollmächtigen und die Vollmacht an die zu ständige Postanstalt zur Weitergabe an das Postscheckamt ein reichen. Die Rückseite des an der Zahlkarte befindlichen Einlieferungs scheines kann der Kontoinhaber zu allen beliebigen Vermerken, *) Siehe Müller, Kommentar zu dem Kunstschutzgesetz, S. 47. 77
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