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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1909
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 11, 15. Januar 1909. Rechnungen Notizen usw. handschriftlich oder durch Druck ver wenden. Hat er auf die Rückseite die Rechnung niedergeschrieben, so bedarf es keiner besonderen Empfangsbestätigung seitens des Zahlungsempfängers. Das Bedrucken der Zahlkarten mit der Nummer und der Bezeichnung des Postscheckkontos kann der Kontoinhaber von seinen Angestellten oder in einer Privat druckerei ausführen lassen. Auch die Postscheckämter besorgen dies auf Wunsch und berechnen dafür für 50 Zahlkarten 35 für 100 50 H und für je weitere 100 15 -ß mehr. Zu beachten ist bei Begleichung von Zahlungen durch Zahlkarten, welche spesenfrei zu begleichen sind, daß die Gebühr nicht wie bei der Postanweisung der Zahler entrichtet, sondern daß die Gebühr von 5 H für je 500 dem Konto zur Last geschrieben wird, welches die Zahlung empfängt. Sind 100 ^ spesenfrei zu zahlen, so muß die Zahlkarte auf 100 ^ ö H lauten. — Wünscht ein Kontoinhaber, daß ihm die für ihn eingehen den Postanweisungen auf sein Konto gutgeschrieben werden sollen, so hat er bei seiner Bestellungspostanstalt oder der, von welcher er abholt, einen dahingehenden Antrag mündlich oder schriftlich zu stellen. Dann bekommt er täglich eine Zahlkarte über den Tagesbetrag dieser Postanweisungen und die Postanweisungs abschnitte portofrei. Neichsbank-Giro wird hiervon nicht berührt. Hat der Zahler sowohl als auch der Empfänger Postscheck konto, so kann die Giropostkarte oder das rote Formular benutzt werden. Die Giropostkarte bietet den Vorteil, daß das Porto auch im Fernverkehr 5 H beträgt, daß die Adresse vorgedruckt und daß zur Übersendung nicht noch ein Briefumschlag erforderlich ist. Auf der anderen Seite muß berücksichtigt werden, daß der Höchstbetrag einer Giropost karte auf 1000 festgesetzt ist. Hat der Kontoinhaber gleichzeitig mehrere Überweisungen an das Postscheckamt in Auftrag zu geben, oder muß er aus einem anderen Anlaß eine Briefsendung an das Postscheckamt richten, hat er z. B. einen Scheck einzu senden, so wird er für die Überweisung nicht die Giropostkarte, sondern das rote Formular nehmen. Das rote Formular muß er in allen Fällen dann benutzen, wenn die Überweisung mehr als 1000 ^ beträgt. Die Verwendung des roten Formulars unterliegt hinsichtlich des Betrags keiner Beschränkung. Für die Kontoinhaber, deren Zahlungsverkehr einen größeren Umfang hat, ist es eine bedeutende Erleichterung, daß mit dem roten Formular auch Gutschriften für mehrere Empfänger in eine Über weisung zusammengefaßt werden können. Eine Überweisung kann z. B. in folgender Weise ausgestellt werden: »Das Kais. Post scheckamt in Leipzig wolle aus meinem Guthaben den Betrag von 3500 ^ auf die in der Anlage bezeichnten Konten über weisen«. In der Anlage sind die einzelnen Empfänger nach Namen usw., Kontonummer und Betrag aufzuführen. Es macht dabei keinen Unterschied, bei welchem Postscheckamt die Zahlungsempfänger ihr Konto haben. Sehr zu empfehlen ist aber bei Ausstellung von Sammelüberweisungen, zu trennen in Überweisungen für Konten desselben Postscheckamts und solchen anderer Postscheck ämter. Sind die obigen 3600 durch das Leipziger Scheckamt an 20 Personen zu zahlen, von denen 10 ihr Konto in Leipzig, 6 in Köln, 2 in Nürnberg und 3 in Stuttgart haben, so empfiehlt es sich, für die Leipziger eine Sammelüberweisung und für die übrigen 10 eine Sammelüberweisung auszufertigen. Der Ab schnitt an den Uberweisungsformularen kann ebenfalls vom Aussteller zu allen Mitteilungen an den Empfänger benutzt werden. Auch dieser Abschnitt wird wie der der Zablkarte dem Empfänger portofrei übersandt, nachdem die Gutschrift gebucht ist. Bei den Überweisungen trägt der Aussteller die Gebühr von 3 -- für jede Überweisung unabhängig vom Betrag, also im Gegensatz zu den Zahlkarten. — Der Postscheck unterscheidet sich vom anderen Scheck lediglich dadurch, daß die Uberbringerklausel fehlt und daß er nicht in dossiert werden darf. Deswegen können auch Postschecks eben sowohl wie die roten Überweisungen in gewöhnlichen Briefen, also nicht unter »Einschreiben« oder Wertangabe versandt werden, weil die Objekte nur derjenigen Person von Nutzen sein können, deren Name angegeben ist. Bei Auszahlungen von Postschecks wird postseitig die Identität des angegebenen Empfängers wie bei jeder Wertpostsendung festgestellt. Den eingetragenen Namen kann irgend ein Unbefugter weder durch Radieren, noch auf chemischem Wege so entfernen, daß die Täuschung nicht beim Postscheckamte entdeckt werden müßte. Mit Rücksicht darauf ist die Versendbarkeit des Postschecks gegenüber dem ungekreuzten Bankscheck wesentlich erleichtert. Alle Briefe der Kontoinhaber an die Postscheckämter sind zu frankieren. Beträge bis zu 800 können auch mittels telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt werden. Die Postbeamten der Zahlstelle jedes Postscheckamtes sind an gewiesen, vor der Auszahlung sich von der Person, welche die Kontrollnummer zurückgibt, den Betrag des Schecks angeben zu lassen. Der Inhaber eines Kassenschecks ist nicht gezwungen, den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts einzulösen. Er ist vielmehr befugt, in der linken unteren Ecke des Schecks seine Adresse anzu- gcben und den Scheck an das Scheckamt einzusenden. Der Scheck wird alsdann postseitig ebenso behandelt, wie wenn der Aussteller des Schecks selbst den Zahlungsempfänger bezeichnet hätte; nur wird in solchem Falle der Aussteller nicht mit Gebühren belastet, da er damit bei Ausstellung nicht rechnen konnte. Soll also der Betrag des Kassenschecks mittels telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt oder im Auslande ausgezahlt werden, so wird die Telegrammgebühr oder das Franko nicht dem Aussteller zur Last geschrieben, sondern vom Betrag des Kassenschecks abgezogen. Der Zahlungsempfänger erhält also in solchem Falle nicht den vollen Betrag des Schecks. Uber den Nutzen aus den Gebühren nur ein Beispiel: 4 Personen haben an eine je 200 zu zahlen. Mit Post anweisungen kostet das 4x30 1 ^ 20 -H. Werden aber 4 Bar- einzahlungen zu je 200 ^ auf ein Konto gemacht und der Ge samtbetrag von 800 ^ mittels eines Schecks bar abgehoben, so betragen die Gebühren: a) für 4 Bareinzahlungen 4x5 ---- 20 H, b) für die Rückzahlung 5 H -s- */,„ v. T. von 800 — 13 o) für 1 Scheckformular 1 zusammen 34 H und unter Umständen das Briefporto für Ein endung des Schecks. Noch billiger ist natürlich der Postgiroverkehr, in dem eine Überweisung über einen beliebige hohen Betrag für 3 H ausgeführt wird. Hinsichtlich der Form der Berechnung der Gebühren: bleibt noch zu bemerken, daß die Gebühren nicht bar erhoben, sondern sämtlich den Konten zur Last geschrieben werden, und auch nicht sofort, sondern erst, wenn eine Reihe von Buchungen ausgeführt ist. Die Konten werden auf losen Blättern geführt, die etwa je 40 Linien zu Eintragungen von Gut- und Lastschriften haben. Ist ein Blatt voll, so werden vor Neuanlegung die Gebühren be rechnet und abgeschrieben. Kontoauszug mit beigefügtem Ge bührenzettel erhält der Kontoinhaber kostenfrei zugestellt. Ein Gegenkontobuch wie im Bankverkehr wird im Postscheck verkehr nicht geführt. Ober-Pvstassistent Langer. Kleine Mitteilungen. Bericht iibcr de» Leipziger Musikalicnhaiidcl in» Jahre 1W8. (Für den Jahresbericht der Leipziger Handelskammer erstattet vom Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig.) — Das zu Ende gehende Berichtsjahr brachte abermals einige Veränderungen mit sich. Die Verlagstätigkeit war auf dem Gebiete der populären Musik- und Operetten-Literatur wie im Vorjahre eine sehr rege, hat jedoch hinsichtlich der auf höherer Kunststufe stehenden Produktion erheblich nachgelassen. Die wirtschaftliche Lage des Musiksortiments wurde durch die nachgerade bedrohlich werdende Konkurrenz der Warenhäuser, die sich hauptsächlich mit dem Vertrieb gangbarer Operetten- Literatur sowie billiger Albums befassen und diese Artikel zu jedem Preise verschleudern, außerordentlich beeinträchtigt. Der Geschäftsgang war zunächst still, bis er in den letzten Monaten sehr rege wurde, so daß der Umsatz und Gewinn schließ lich als befriedigend bezeichnet werden konnte. Für die in der Zeit vom 3. bis 15. Juni des Jahres 1909 hier tagende II. Musik-Fachausstellung sind bereits ziemlich zahl reiche Anmeldungen hiesiger und auswärtiger Musikverlags handlungen eingegangen, und es steht zu hoffen, daß diese Aus stellung das Interesse für gute Musik fördern und damit den Markt beleben wird. (»Musikhandel und Musikpflege.«.)
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