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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 183. 10. August 1909. marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Nieder schreiber dieses Indossaments oder Vermerkes und dessen Nach männern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke »ohne Protest«, »ohne Kosten« neben der Marke niedergeschrieben werden. Die Bestimmung des Abs 1 Satz I findet keine Anwendung, wenn vom Ausland auf das Inland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig verwendeten Wechselstempelmarke im gesetzlichen Betrage versehen worden waren, im Auslande weiterbegeben und die ausländischen Indossamente nicht unterhalb der deutschen Wechselstempelmarke niedergeschrieben worden sind. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossa ment auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er eine Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durch streichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben ^ ^ Die Bestimmung des § l6 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken als nicht ver wendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach den 88 18, 20 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Ein leitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträg lichen Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amts stempels der Steuerbehörde, falls der Wechsel vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn eine Ent wertung überhaupt unterblieben und der Wechsel nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeit angabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine Nach männer vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. Zu § 17 und § 30 Absatz 2 des Gesetzes. Abgabenerstattung. 8 9. Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den Fiskus des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe oder die weitere Abgabe beigetrieben oder gegenüber dessen Steuerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt worden ist. Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landes gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Steuerdirektivbehörde 8 10. Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt auf Antrag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuerbehörde. Dem Erstattungs antrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Eintragung der Geldsumme ab gestellt worden ist. Uber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechsel stempels im Verwaltungsweg entscheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Stemvelverwendung oder der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe oder der weiteren Abgabe ab gestellt worden ist. 8 11- Den Bundesregierungen werden die auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes erfolgten Herauszahlungen, sowie die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel aus der Reichskasse erstattet. 8 12. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, demgegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempel zeichen und Schriftstücke anzumelden. Uber die Anträge ent scheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unter breitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen, sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Ent scheidung der der Postanstalt Vorgesetzten Behörde (im Reichs- Postgebiet und in Bayern der Ober-Postdirektionen, in Württem berg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) ein zuholen. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vor zulegen. 8 14. Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des 8 12 nicht statt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für ver dorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabe frei verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. Zu 8 27 des Gesetzes. Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 8 15. Als ein Platz im Sinne des 8 27 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Sinne der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des 8 16 Abs. 2 und des 8 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind,*) 2. austerdem folgende Nachbarorte: Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichnten Orten gehören; Holzminden, Altendorf, Allersheim; Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. Schluhbestimmungen. 8 16. Diese Bestimmungen treten mit dem l. August 1909 in Kraft. Eine zur Entrichtung der weiteren Abgabe verwendete Wechsel stempelmarke gilt nicht deshalb als nicht verwendet, weil die Ver wendung vor dem 1. August 1909 erfolgt ist. 8 17- Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. Kleine Mitteilungen. Der neue amerikanische Zolltarif. (Vgl Nr. 181 d. Bl.) — Noch war der neue amerikanische Zolltarif nicht fertig, und schon trafen die amerikanischen Zollbehörden Vorsorge dafür, daß über die Anwendung des Tarifs kein Zweifel entstehen kann. Die Oberzollbehörde der Vereinigten Staaten sandte nämlich an alle amerikanischen Einfuhrhäuser für Holzschliff und Zellstoff tele graphisch die Mitteilung, daß die genaue Minute, in welcher der neue Zolltarif vom Präsidenten der Republik unterzeichnet wird, amtlich festgestellt und in dieser Minute der neue Tarif in Kraft treten wird. Alles Einfuhrgut, worüber vor der genannten Minute *) Vgl- z. Z. Bekanntmachung vom 9. Januar 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 249 ff.).
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