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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
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- Deutsch
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^ 183, 10, August 1S0S. Nichtamtlicher Teil, BSrsendl»» s, d, Dtschn, Buchhandel, S13g F. Tciilpeky in Wie» — 8. Arcptag 8. m. b. H. SISS/S8 in Leipzig ferner: * - cko, II. 'Ssil. 'I'ioiliuncks. Ösb. 1 ^ 80 ). ' cko, II. 'Seil. l'ür (zaartn, 6ed. 1 -N 50 cf- ois llutorstuks. 4. ^uü. Oeb. I ,./t 80 6«d. S ./ss°^. ' ^ ^ Titlgc's Buchhandlung in Kopenhagen. S1S3 *1,60 . . . .: Vas kalil l'ks-ck. 3 ^4: gsd. 4 Iiaii. 3 Berlag der Lchillcr-Buchhandlnng M, Teschner SISS i» Charlottenburg. *vux u. zVaruatseb: vis Liaätrvoknung. Osb. 4 Marlin Warneck in Berlin. v L "Speckmann: Herzensheilige. 3 geb. 4 Wilhelm Weicher 8. m. b. tz. in Berlin. SI8S Nichtamtlicher Teil. Amerikas neues Urheberschutz Gesetz. Von Henry F. Urban.*) Vgl. Nr, 54, 87, SS, 82, SS, S7, los, IIS, I3S, 138, I4S, ISS, 181 d, Vl,> Von Jahr zu Jahr wird auch der Austausch geistiger Güter, darunter der literarischen, zwischen Amerika und Deutschland lebhafter. Der deutsche Schriftsteller verfolgt daher heute mit besonderem Interesse das Schicksal seiner Erzeugnisse im Dollarlande. Erfreulich war dieses Schicksal bisher keineswegs. Mit einer Mischung von Verwunderung und Empörung sah er, daß seine Erzeugnisse in Amerika vogelfrei waren, während die amerikanische Literatur den vollen Schutz vor Nachdruck in Deutschland genoß. In Deutschland setzte eine Bewegung ein, die im Kongreß in Washington auf eine Beseitigung dieses schmachvollen Zu standes drang. Langsam und widerwillig bequemte sich Onkel Sam zu Reformen. Zuerst gewährte er gnädigst deutschen Autoren durch das Gesetz vom 3. März ISOS einen bedingungslosen einjährigen Schutz ihrer litera rischen Werke (Bücher sowohl, wie Einzelbeiträge ia Zeitungen und Zeitschriften). Ein armseliger Knochen! Denn wenn das Jahr abgelaufen war, mußte der Verleger oder Autor das Werk wie früher in Amerika setzen und drucken lassen, um es dauernd den gierigen Fingern der Nachdrucke! zu entziehen. Die Entrüstung in Deutschland über das un sinnige und unaufrichtige Gesetz war so groß, daß sich der Kongreß in Washington entschloß, diese Bestimmung bei Gelegenheit der Schaffung eines neuen Nachdruck-Gesetzes zu beseitigen. Am l. Juli d. I. trat ein völlig neues Gesetz in Kraft, das den bisherigen einjährigen Schutz abschaffte und den deutschen Autoren (neben anderen europäischen Autoren) erweiterte Schutzrechte gewährte. Über diese erweiterten Schutzrechle herrscht nun augen blicklich die größte Unklarheit; und so benutze ich meine An wesenheit in Berlin init Vergnügen dazu, vielen Wünschen meiner verehrten Kollegen entsprechend, hierüber mich aus führlich zu äußern: übrigens ist die Angelegenheit auch von Interesse für die Allgemeinheit. Nach Z 15 des neuesten Gesetzes brauchen deutsche Bücher (neben anderen europäischen) nicht mehr in den Ver einigten Staaten gesetzt und gedruckt zu werden, um vor Nachdruck in Amerika geschützt zu sein. Es heißt da aus drücklich über diese auch für amerikanische Autoren be stehende Vorschrift: »ausgenommen der Original-Text eines *) Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus Nr. 182 der »B. Z, (Berliner Zeitung) am Mittag« vom 6, August ISOS, Red, Buches fremder Herkunft, das in einer nicht-englischen Sprache verfaßt ist«. DaS ist ohne Zweifel ein großer Fort schritt und ein Sieg der Gerechtigkeit. Der Verfasser eines Buches irgend welchen Charakters (wissenschaftlich oder belletristisch) oder sein Verleger kann seine Arbeit in Amerika auf 28 Jahre und danach auf weitere 28 Jahre (ß 23 des Gesetzes) vor Nachdruck schützen und ist darin dem amerikani schen Autor völlig gleichberechtigt. Zur Erlangung dieses Schutzes muß er das gleiche Verfahren ernschlagen wie der amerikanische Autor, das ebenfalls vom Gesetz vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 12); das heißt: er muß zwei Exemplare des Buches auf der Rückseite des Titelblattes mit dem ge druckten Vermerk versehen lassen: Oox^rigbt ISOS dx (Name des Autors oder Verlegers) und sie möglichst bald nach Er- (Vistrivt oi Oolumdi») II. 8, L.» einsenden, zugleich mit einem entsprechend ausgefüllten Antragsformular und dem Betrag von 1 Dollar in Postanweisung. Das amerikanische Nachdruckgesetz schützt aber nicht bloß deutsche Bücher, sondern (stehe Abschnitt S und 12 des neuen Gesetzes) auch Einzelbeiträge irgend einer Art in Zeitungen oder Zeitschriften, einschließlich Romane in Fortsetzungen oder Novellen und Humoresken. Denn alle diese Arbeiten be trachtet das Gesetz (auch früher war das so) als ein literarisches Ganzes und als etwas dem Buch Ebenbürtiges. Bei Romanen muß jede Fortsetzung den vorgeschriebenen Schutzoermerk tragen. Es empfiehlt sich, zunächst sofort die ersten vier oder fünf Nummern mit Antragsformular und l Dollar Gebühren nach Washington zu senden und dann immer sünf oder sechs weitere folgen zu lassen, die natürlich keines neuen Formulars oder neuer Gebühren bedürfen. Das Recht des deutschen Autors, Einzclbeiträge in Zeitungen und Zeitschriften wie bisher in dieser Weise auf 28 Jahre und länger vor Nachdruck in Amerika schützen zu können, das auch der amerikanische Autor genießt, wurde mir in be sonderem Schreiben des Registrators in Washington be stätigt. Nur einen Mangel birgt auch das verbesserte Gesetz vom 1. Juli noch. In tz 15 ist nur die Rede von einem fremden Buch, das von der Vorschrift des Setzens und Drückens in Amerika ausgenommen ist. Es steht nichts darin, daß auch eine fremde Zeitung oder Zeitschrift davon entbunden ist. Aus meine Anfrage beim Registrar in Washington erhielt ich die Antwort, daß nur amerikanische Zeitschriften ihren Gesamt-Inhalt vor Nachdruck schützen lassen können. Also abermals eine offenkundige Benach teiligung des deutschen Autors sowie des Verlegers. Da die amerikanische Zeitschrift als Ganzes in Amerika 1187'
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