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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090810
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Nichtamtlicher Teil. ^ 183, 10, August 1S0S, geschlitzt ist, ist sie cs ohne weiteres auch in Deutsch land. Warum wird also der deutschen Zeitschrift nicht das gleiche Recht in Amerika gewährt? Warum muß sich der deutsche Autor oder Verleger die Mühe machen, die wichtigeren Arbeiten in der Zeitschrift einzeln in Washington vor den Nachdruckern in Amerika zu schützen? Und eine weitere Frage: was bedeutet diese Bestimmung? Ist sie nur ein gesetzgeberisches Versehen oder wieder eine absichtliche Schädigung der Deutschen zugunsten gewisser Nachdrucker in Amerika? Wir wissen ja, wie leicht unlautere Einflüsse in Washington aus die Gesetzgebung ein wirken können. Der Verdacht liegt nahe, daß die Nachdrucker hier ihre langen Finger haben spielen lassen, gedrängt von der Gier, hinfort doch noch wenigstens aus deutschen Zeit schriften entlehnen und sich bereichern zu können. Überdies ist alle Washingtoner Gesetzgebung fremdenfeindlich (wir sehen's ja am Tarif), auch Deutschland gegenüber, trotz aller Streichelei Onkel Sams und trotz der nimmer endenden Um armungen des ziegenbärtigcn alte» Herrn durch Michel und seine wohlbestallten Gehilfen in Amerika (deutsche Professoren der Harvard-Universität). Da Sam nicht die brünstigsten Lieb kosungen davon abhalten, dem Deutschen geschäftlich Daumen schrauben anzulegcn, wird er mit dem deutschen Verleger oder dem Autor doch keine Ausnahme machenI Daheristdas allgemein unter den deutschen Verlegern und Autoren herrschende Gefühl durchaus berechtigt, daß sie in diesem Punkte zum Entgelt für deutsche Anständigkeit gegenüber amerikanischen Literatur-Er zeugnissen noch immer von Amerika llbervorteilt werden. Somit wird der deutschen Regierung, die ja bereits früher die deutschen Literatur-Interessen in Washington ver treten hat (allzu sanft freilich), sowie den deutschen Verlegern und Schriftstellern nichts andres übrig bleiben, als gegen die letzte Ungerechtigkeit des amerikanischen Nachdruckgesetzcs sofort mobil zu machen. Hansabund und Buchhandel. lVgl. Nr. 158, IVO, I8S, 172, 173, 17«, 17« , I7S d. Bl > X. Der Vorstand des Deutschen Verlegervercins versandte am 5. August die Nr. 1S9 seiner »Mitteilungen«, in der er sein Vorgehen in Sachen des Hansabundcs unter Hinweis aus seine Pflicht, »die Standes- und Berufsinteressen des gesamten deutschen Verlagsbnchhandels nach außen und nach innen im weitesten Sinne zu vertreten und zu fördern-, zu be gründen sucht. Daß der Vorstand des Deutschen Verlegervercins sich von den besten Absichten leiten ließ, bezweifle ich absolut nicht, und ich bin auch fest davon überzeugt, daß die Herren vr. Bielefeld und vr. Ruprecht nur das Beste des Buch handels gewollt haben, als sie den Eintritt in den Hansa bund so warm empfahlen, bleibe aber trotzdem dabei, daß ich der buchhändlerischen Jnlerefsenverlretung durch diesen Bund, bzw. durch seine Gründer und Leiter mit großem Mißtrauen gegenüberstehe. Herr Justus Pape hat recht, wenn er in Nr. 172 des Börsenblatts wörtlich sagt: »Man kann über den Hansabund nicht schreiben, ohne in die Politik zu geraten!- — Nun ge hört aber die Politik nach meiner Meinung nicht in die buch händlerischen Korporationen und nicht in die Spalten unseres Börsenblatts, und eben deshalb habe ich mich in Nr. 1L9 dieses Blattes so kurz gefaßt und eben deshalb gehe ich auch nicht auf die Erklärung des Verlegervereins und auf die Aus führungen des Herrn vr. Bielefeld und des Herrn De. Ru precht näher ein, obwohl es mir leicht sein würde, an der Hand langjähriger Erfahrungen im Verkehr mit Vertretern der Großindustrie und des Großkapitals diese Ausführungen mit großem Fragezeichen zu versehen! Das aber glaube ich hier ohne Skrupel aussprechen zu dürfen, daß die Interessen der Großindustrie und des Großkapitals sich nicht mit den Inter essen des Buchhandels decken, daß die große Mehrheit der Buchhändler vielmehr aus das Wohlwollen ganz anderer Kreise angewiesen ist! Der Deutsche Verlegerverein dürfte nicht wesentlich andere Interessen haben als der Buchhandel im allgemeinen, und wenn sich unser Börsenvereins-Vorstand, wie ich annehme, nicht auf den Standpunkt des Vorstandes des Verlegervercins, sondern auf den Standpunkt gestellt hat, der von mir und anderen in diesem Blatte vertreten worden ist, so glaube ich, daß er damit der nicht gerade angenehmen Situation durchaus gerecht geworden ist und daß ihm die Zukunft recht geben wird! Münster i/W., den 7. August 1S0S. Heinrich Schöningh. Wechselstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909.') ? i- Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechsel stempel. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind; 2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Aus land, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland ver- Al ^W lls'l^^'S' dVs G s ( s 'st ä Scl anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Verein barung übergeben wird, das; dieser berechtigt sein soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Vereinbarung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als Wechsel enthält. 8 3. Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 .F und weniger . . 0,1,» über 200 bis 400 . . . 0,20 400 „ 600 . . . 0,30 .>, 600 „ 800 X . . . 0,40 .//, 800 6 „ 1000 . . . 0,60 und von jedem ferneren 1000 der Summe 0, Tritt die. Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine weitere Abgabe in der im Abs. I bezeichneten Höhe zu entrichten. Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungs tage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzu- gercchnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungs tage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern sind nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. Fehlt in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die An gabe der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und *) Reichsgesetzblatt Nr. 44 v. 26. Juli 1009.
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