Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090810
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190908106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090810
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-08
- Tag1909-08-10
- Monat1909-08
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.-st 183, 10 August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. 9 14 I die weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu entrichten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. 8 4. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung aus gedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für ge wisse Währungen allgemein zu gründe zu legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses. 8 6. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämt liche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Jnlande teilgenommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet Die Haftung für die weitere Abgabe (§ 3 Abs. 2) ist auf die Per sonen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Umlaufe des Wechsels teilgenommen haben. § 6- Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsicht lich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter zeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, ver pfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. § 7. Die Entrichtung der Stempelabgabe (§3 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird. Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach Ein bringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt dem Inhaber des Wechsels ob. Ist der Wechsel von dem nach Absatz 1 Steuerpflichtigen bis zu dem im Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten. Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die gesamte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten. 8 8. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 Absatz 2, 3 gestattet, den mit einem in ländischen Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Ent richtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Ver steuerung desselben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Jnlande bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durch kreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossieren ausgeschlossen wird. 8 9. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. ^ ^ Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechsclerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und Börsenblatt fllr de» Deutschen Buchhandel. 76 Jahrgang. der Notadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechsel erklärung, oder, wenn letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, so ist die Versteuerung des selben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel duplikats oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikat abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unver steuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 8 H Die Bestimmungen im § 10 finden gleichmäßig auf Wechsel abschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossament oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 8 12. Ist die in den §§ 7 bis II vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unter lassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht be wirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung prä sentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempelpflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im Absatz 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Um fange begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. § 13. Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Ver wahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren aus geschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerke versehene Exemplar un versteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 18 bestimmte Strafe. 8 14. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder lichen Wechselstempel versehenen Vordruck, oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 8 16. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 8 16. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des^Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zu- ! ständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den 1188
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder