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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
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- Deutsch
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9142 Börsenblatt f. d. Dtjchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 183. 10. August 1909 Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schluffe des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattge funden hat. worden ist. Ist auf Grund des § 18 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegen über dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung. 8 17. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 94 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 finden An wendung. 8 18. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der nach den 88 5 bis 13 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld strafe von fünfundzwanzig bis zu zehntausend Mark ein. 8 19. Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung beziehungsweise der Aushändigung mangel haft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen ^ ^ 0 ^ § 20. ) Ergibt sich in den Fällen der 88 18, 19 aus den Umständen, daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 8 21. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be schränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben Teilnehmers am Umläufe des Wechsels beteiligt sind. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwen dung im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmäch tigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den 88 7 bis 13 be- zeichneien Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels genügt ist. 8 22. Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Ver urteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grund stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 8 23. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 18) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (8 20) in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluffe des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver jährung nicht vor dem Schluffe des Jahres, in welchem die Unter brechung stattgefunden hat. 8 24. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilde rung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsicht lich der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwen- düng, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt. Die in den 88 1 8, 20 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf- 8 25. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu ent richtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des Wechsel stempels wahrzunehmen. 8 26. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche odei>. Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare, die Post- beamten und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach 8 24 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Ab schrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 8 27. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende An wendung: 1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, so fern sie durch Indossament übertragen werden können, 2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Es macht keinen Unterschied, ob die im Absatz 1 bezeichneten Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im 8 29 Absatz 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Plcrtzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahme erklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuer pflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zu kommt. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt. In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zuachten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der ört lichen Verhältnisse. 8 28. Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempel befreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundes- staaten keiner Abgabe unterworfen. Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Ubertragungs vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vor schrift keine Anwendung. 8 29. Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt. 8 30 Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom Bundesrate getroffen. Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten
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