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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 183. 10. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9143 der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist. 8 31. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. Auf die vor dem 1. April 1909 ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. März 1909 an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren. In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und Schriften, welche vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter der im § 2 bezeichneten Ver einbarung übergeben worden sind, sowie ausländische derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland eingebracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (8 3 Absatz 2), sofern sie zu jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maß gebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 3 Absatz 1 angeordnete Stempelabgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Ärrssührungsbestimmungen zum Wechselstempelgesehe vom 15. Juli 1909.*) Zu 8 3 des Gesetzes. 8 Ist bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar sind, die Frist in Tagen ausgedrückt, so werden 90 Tage einem Zeitraum von drei Monaten gleichgestellt. Zu tz 4 des Gesetzes. Umrechnung fremder Währungen. 8 2. Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichs währung ausgedrückten Summen sind für die nachstehenden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerte allgemein zugrunde zu legen: 1 Pfund Sterling — 20,^ Mark, 1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Leu, finnische Mark --- 0,^ „ 1 österreichischer Gulden (Gold) -- 2,«, „ 1 österreichischer Gulden (Währung) — 1„„ „ 1 österreichisch-ungarische Krone --- 0,^ „ 1 Gulden holländischer Währung — 1„o „ 1 skandinavische Krone — 1,^ „ 1 alter Goldrubel — 3,2g „ 1 Rubel > 1 alter Kreditrubel / " 1 türkischer Piaster — 0„g „ 1 Peso (Gold) — 4,og „ 1 Dollar — 4,2g 1 alter japanischer Goldyen — 4,2g „ 1 japanischer Yen — 2„g „ 1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie. . 1,^ „ 1 mexikanischer Golddollar — 2„g „ Zu 14 und 16 des Gesetzes. Art und Vertrieb der Stempelzeichen. 8 3. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe und der weiteren Abgabe werden Stempelmarken über O,^: 0,2»; 0,zg; 0,„; 0,gg; 1; 1,-.°; 2; 2„g; 3; 3,^; 4; 4,5g; 6; 10; 15; 20; 25 ^ 30 und 50 zur Entrichtung der Abgabe auch gestempelte Wechselvordrucke über 0„, ^ ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vor drucken entfernter Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe nicht angesehen. Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im *) Beschluß des Bundesrats vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich, Hrsg, im Reichsamt des Innern. 37. Jahrg. Nr. 33 vom 28. Juli 1909.) Betrage von 0,io bis 0,50 Mark sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 Mark in blauer Farbe hergestellt. In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift »Deutscher Wechsel-Stempel«- zieht. Die Marken im Betrage von 10 bis 60 Mark sind in grüner und roter Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche Marken den Vordruck »den» zur Anbringung des Ent wertungsvermerkes gleichfalls in schwarzer Farbe. Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen um gebenen Stempel in grüner Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordruck für den Entwertungsvermerk, dem Muster der Wechselstempelmarken entspricht. 8 4. Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die Postanslalten. Wechselstempelmarken zum Werte von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei allen Post ämtern und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem Werte und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Entwertung der Marken. 8 6. Die Marken ,sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar wenn diese noch unbeschrieben und mit Wertzeichen noch nicht be klebt ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar neben oder unter den bereits angebrachten Marken auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Es ist gestattet, zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe mehrere, zusammen den erforderlichen Betrag darstellende, Wechselstempelmarken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlen den Teil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. Kommen zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Ab gabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie an dem ge wählten Rande zunächst nebeneinander aufzukleben; reicht der hierzu zur Verfügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter den bereits angebrachten auf zukleben. 8 6. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Überschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Auch kann der Ver wendungsvermerk auf der Marke ganz oder teilweise mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monats bezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 09, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teil- weise hinzuzufügen. Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa aufgeklebten Ergänzungsmarken, nicht auch der ein gedruckte Wertstempel der Entwertung. 8 7- Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechselvordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe entwerteten Wechselstempel- 1188*
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