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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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115. 21. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6109 e) Rechnuugsausschuß: Herr Max Merseburger (Wiederwahl). „ Alfred Hoffmann (Wiederwahl). „ Erhard Schultz (Wiederwahl), k) Wahlmann für die Wahlen in den Vereinsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler: Herr Max Merseburger (Wiederwahl). Kleine Mitteilungen. Berner Literar-Konvention. lBgl. Nr. 86. 87 u. IIS d. Bl.) — Die am 13 November 1908 zu Berlin abgeschlossene revi dierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst fand am 18. Mai im Deutschen Reichstag ohne jede weitere Debatte in dritter Lesung Annahme. Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb. — Der Deutsche Reichstag hat am 17. Mai auf Grund des Berichts der 35. Kommission (Berichterstatter vr. Junck-Leipzig) nl.) die zweite Beratung obigen Gesetzentwurfs erledigt. Die Kommission hat folgende Generalklausel als § 1 dem Gesetz vorangestellt: »Wer im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wett bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann aus Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. »Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirt schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.« Nach längerer Debatte wurde 8 1 in seinem ersten Absatz einstimmig angenommen, ebenso Absatz 2 als neuer § 1a. Auch § 10a, von der Kommission neu eingefügt, der das sogenannte Schmiergelderunwesen betrifft, wurde unverändert angenommen. Er bedroht mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 6000 -// oder mit einer dieser Strafen denjenigen, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebes Geschenke oder andere Vorteile bietet, verspricht oder ge währt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Be auftragten bei dem Bezüge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu er langen. Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauf tragten eines Betriebes, der zu demselben Zwecke Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt, oder annimmt. Am 18. Mai folgte die dritte Lesung des Gesetzentwurfs, der unverändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen wurde. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. ILentral-Berein Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler. — Die General-Versammlung dieses Vereins findet am 20., 21. und 22. Juni 1909 in Karlsruhe i. B., Hotel Caf6 Nowack, Ettlingerstraße, statt. Die Tagesordnung führt folgende Punkte auf: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes. Referent E. Globig, Berlin. 2. Kassenbericht für das Vereinsjahr 1908/9. a) Vereinskasse. Referent H. Schild, Berlin. d) Kasse für Unterstützungs- und Sterbefälle. Referent I. Bürner, Nürnberg. 3. Bericht der Prüfungs - Kommission. Referenten O. Pinkel, Erfurt, und E. Siegismund, Danzig. Entlastungserteilung der Schatzmeister. 4. Geschäftsbericht der Zeitung. Referent Friedr. Müller, Berlin. 6. Kommissionsberichte. a) Zeitungs-Kommission. Referent I. Haas, Berlin. b) Verkehrs- „ „ F. Böhlau, Leipzig. e) Rabatt- „ „ C. Schröter, Dresden, ck) Schiedsgerichts- „ „ Herm. Schild, Berlin. 6. Anträge für Abänderungen der Satzungen, a) Vom Vorstand des Central-Vereins. I. Die Generalversammlung wolle beschließen, den § 11 zu streichen und wie folgt zu setzen: Der Vorstand des Central-Vereins besteht im Sinne des Gesetzes aus dem I. Vorsitzenden, I. Schriftführer, I. Schatzmeister, welche zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt und verpflichtet sind. Der geschäftsführende ergänzende - Vorstand besteht aus den vorgenannten und dem nur auf ein Jahr gewählt werden. Der § 12 ist bis zu dem Worte »ausreichend« (Zeile 5) zu streichen und die Fortsetzung als § 1 in die Geschäftsordnung zu bringen. II. Dem Vermächtnis des Herrn Herm. Schönlein, Stuttgart, den Titel »Schönlein-Stiftung« zu geben, die Kasse ge trennt zu führen und die Verwaltung dem gerichtlich be vollmächtigten Vorstand zu übertragen. Die Kassen angelegenheiten erledigt der I. Schatzmeister auf An weisung des I. Vorsitzenden und der Zustimmung der bevollmächtigten Vorstandsmitglieder. Die Revisionen unterliegen der Prüfungskommission des Central-Vereins. d) Vom Verein Karlsruhe. Die Generalversammlung wolle beschließen, dem § 8 »Beendigung der Mitgliedschaft« die Worte als Absatz 4 anzufügen: Wenn ein Mitglied noch einem anderen Ver eine dem Buchgewerbe unverwandten Zweige angehört, dessen Zweck Sonderinteressen oder dem Verein »Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler» entgegengesetzte Inter essen vertritt. Begründung: Durch den Antrag soll vermieden werden, Gründungen von Vereinigungen resp. Beitritt in solche, deren Mitglieder sich aus denen des Central-Vereins zusammensetzen, ihren Satzungen gemäß Sonderinter essen oder dem Verein Deutscher Buch- und Zeitschriften händler entgegengesetzte Interessen vertreten. Anträge verschiedenen Inhalts. a) Vom Verein Berlin. Die Generalversammlung möge beschließen: Der Vor stand des Central-Vereins sowie die Vorsitzenden der Kom missionen werden ersucht, von jetzt ab vierteljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, soweit ein allgemeines Inter esse vorliegt, in dem Vereinsorgan zu veröffentlichen. Begründung: Ein großer Teil der Central-Vereins- Mitglieder hat bisher während des ganzen Jahres über die Tätigkeit seines Vorstandes und seiner Kommissionen nichts erfahren. Der gedruckte Jahresbericht war in seinen allgemeinen Ausführungen stets sehr kurz, so daß bisher die Kenntnis mancher gewiß interessanten Maß nahmen für die Allgemeinheit verloren ging; ebenso gaben bisher die Kommissionsmitglieder ihre Jahres berichte nur mündlich in der Generalversammlung, wo dieselben erfahrungsgemäß aus mancherlei Gründen nicht genügend verfolgt und beachtet werden können. — Im übrigen dürften diese regelmäßigen Berichte auch für unser Vereinsorgan nur vorteilhaft sein. Die Generalversammlung wolle beschließen: b) Vom Verein Erfurt 1 o) Vom Verein Dresden ? ä) Vom Verein Hamburg I Die Mitglieder des Central-Vereins Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler erkennen ein Eigentumsrecht der Verleger an die vom Buchhändler selbst erworbenen Abonnenten auf Journale, Zeitschriften, Versicherungs blätter usw. nicht an, solange die Abonnenten von dem Buchhändler bedient werden, und soll dem Buchhändler das Recht gewahrt sein, in reeller Weise über seine Abonnenten jederzeit frei verfügen zu können. Begründung: Besondere Vorkommnisse legen es uns nahe, für die Folge Klarheit in das Verhältnis zwischen Verleger und Buchhändler — das Eigentum der Abonnenten betreffend — festzustellen und unsere Usancen hiernach zu ergänzen. e) Vom Verein Dresden. Die Generalversammlung wolle beschließen: den Be schluß III Absatz 2 der Chemnitzer Generalversammlung: »Ein Arbeiten oder die Übernahme von Abonnenten auf alle Zeitschriften, welche weniger als 10 -Z kosten, ist ver boten; bei Zuwiderhandlung erfolgt Ausschluß aus dem Verein« die Wor.v »oder die Übernahme von Abon nenten« zu streichen. Begründung: Der Beschluß hat mit diesen Worten eine kolossale Härte, und müßten danach alle Kollegen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 793
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