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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090521
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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6110 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 115, 21. Mai 1909 ausgeschlossen werden, die solche Zeitschriften vom Ver lag unentgeltlich zur Expedition übernehmen, f) Vom Verein Düsseldorf. Die Generalversammlung wolle beschließen: In Er weiterung des Beschlusses der Generalversammlung zu Frankfurt am Main 1905 ist vom l. Oktober d. I. ab Termine eine Verschmelzung zu vollziehen. Etwaigen widerspenstigen Kollegen ist die Mitgliedschaft des Central- Vereins zu entziehen. Begründung: Es handelt sich speziell um Düsseldorf. In den beiden hiesigen Lokalvereinen befindet sich nach objektiver Erfahrung eine überwiegende Majorität für den Zusammenschluß. Durch mißliche Verhältnisse in schmelzungsversuche vereitelt hat. Dies ist ein ebenso unwürdiger wie ungerechtfertigter Zustand, welchem hiermit ein Ende gemacht werden soll. Antrag II Düsseldorf wird unter Verschiedenes verhandelt. Z) Vom Verein Magdeburg. Die Generalversammlung wolle beschließen, eine Reso lution wie folgt anzunehmen: Die Verleger sind zu er suchen, auf Gratisheften künftig den Vermerk »Probe nummern gratis« wegzulassen, dafür zur Kenntlichmachung ein ? oder einen Stern anzubringen, wie dies von einigen Verlegern bereits gehandhabt wird. Begründung: Gratishefte sollen als ein Teil der Entschädigung der für den Reisenden vom Buchhändler zu zahlenden Provision gelten. Dieser Entschädigung geht aber der Buchhandel verlustig, wenn die Probe nummern obigen Vermerk tragen, da eine Bezahlung vom Publikum abgelehnt wird. b)Vom Verein Leipzig. Die Generalversammlung wolle beschließen: Auf alle schwerwiegenden gegen den Buch- und Zeitschriften- (Col- portage-) Handel sowohl in den Tages- wie in den Fach zeitungen enthaltenen Artikel ist sofort in der Deutschen Colportage - Zeitung ein Gegenartikel zu bringen. Ent ein Versuch zu machen, eine solche anzubringen. Mit der Ausführung dieses Antrages ist entweder die Zeitungs- Kommission zu beauftragen oder zu diesem Zweck eine besondere Kommission am Sitz der Zeitungsreoaktion zu wählen. Begründung: Seit geraumer Zeit geht man dem Buch- und Zeitschriften- (Kolportage-) Handel mit allen möglichen Veröffentlichungen in den Zeitungen zu Leibe, und hat es bis jetzt den Anschein gehabt, als wollten wir uns dies gefallen lassen, oder wir könnten uns nicht dagegen wehren. Dies ist ein unhaltbarer Zu stand, und trägt immer mehr dazu bei, unseren Stand herabzuwürdigen, i Vom Verein München. Die Generalversammlung möge beschließen: Die Ver leger zu veranlassen, ihren Zeitschriften bzw. Lieferungs werken keine buchhändl. Prospekte beizufügen, in denen der Buchhandel als Bezugsquelle ausgefchaltet und das Publikum nur auf den Verleger des in dem Prospekt genannten Werkes hingewiesen wird. Begründung: In einer Zeitschrift waren von einer Verlagsbuchhandlung zwei Werke empfohlen. Der am Schluß sich befindende Bestellzettel lautet: »Als Druck sache senden an . . ., Verlagsbuchhandlung in Leipzig. Unterzeichneter bestellt usw. Hiernach ist also der Buchhandel ganz ausgeschaltet. Wenn es sich im vor liegenden Falle auch nur um komplette Werke handelt, so könnte es morgen ab.r auch mal ein Lieferungs werk sein, und muß deshalb gegen solche Manipulationen einzelner Verleger Stellung genommen werden. ir) Vom Verein Pirna. Er beantragt folgende Erweiterung der Central-Vereins-Usancen: Im deutschen Buch- und Zeitschriftenhandel ist es Ge schäftsgebrauch, daß Lieferungen, Hefte und Einzel nummern von Büchern, Journalen, Lieferungswerken, Zeitschriften vom Verleger und Grossisten nur im Ori ginalzustand, d. h. ohne Reklamebeilagen, lose eingeklebt, geheftet geliefert werden. Insbesondere ist der Buch händler berechtigt, Beilagen und Prospekte von Konkur renzfirmen und solchen, welche zum Buchhandel nur in losem oder gar keinem Verhältnis stehen, aus den Heften zu entfernen, auch ist erforderlichenfalls der Verleger oder Grossist für entstandene Zeitlöhne und Frachten haftbar. Begründung: Der Kern des Antrages dürfte jedem Kollegen bekannt sein. Doch sei erläuternd hinzugefügt, der Buch- und Zeitschriftenhändler hat keine Ursache, ohne Gegenleistung für Geschäftsreklame von Zigarren-, Wein-, Möbel-, Maschinen-, Kleiderstoff-, Abzahlungs geschäfte usw. Botendienste verrichten zu lassen. l) Vom Verein Stettin. Die Generalversammlung 1909 zu Karlsruhe wolle be schließen, den Generalversammlungsbeschluß zu Frankfurt am Main 1905 dahin abzuändern, daß Vereinen unter 25 Mitgliedern für einen Delegierten das Fahrgeld dritter Klasse von der Central-Vereinskasse vergütet wird. Begründung: Es läßt sich nicht immer und überall durchführen, daß Lokalvereine ihren Mitgliederstand auf 10 Mitglieder bringen, wie es der Beschluß verlangt. Da nun aber kleinere Vereine nicht in der Lage sind, größere Aufwendungen zu machen, so entspricht es der Gerechtigkeit, daß diesen Vereinen es ermöglicht wird, zu den jedesmaligen Generalversammlungen einen Delegierten zu senden. m) Vom Verein Braunschweig. Die Generalversammlung des Central-Vereins Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler findet im Jahre 1910 in Braunschweig statt. Begründung: Der Verein Braunschweiger Buch-und Zeitschriftenhändler feiert im Jahre 1910 sein 25jähriges Bestehen, hat seit Gründung des Central-Vereins an allen Bestrebungen und Generalversammlungen des Central-Vereins regen Anteil genommen, jedoch seit 23 Jahren nicht die Ehre gehabt, die Generalversamm lung in Braunschweig zu begrüßen. 7. Verschiedenes. Hierbei gelangen solche Anträge, Fragen oder Mitteilungen zur Verhandlung, welche nicht auf die Tages- 8. Wahl des Vorstandes, des I. Vorsitzenden, II. Schriftführers und Hotel Caf - Nowack, Karlsruhe, Ettlingerstr. Berlin, Braunschweig, Hannover. Der Vorstand des Central-Vereins A. Globig. W. Müller. F. Hacker. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Des Ver gehens gegen § 3 der Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899 soll sich der Kaufmann Erich Mälger in Berlin schuldig gemacht haben. Das Landgericht I hat ihn am 13. November v. I. freigefprochen. Der § 3 verbietet den Betrieb einer Anstalt zur gewerbsmäßigen Beförderung und Verteilung von unverschlossenen Drucksachen gegen Entgelt. Der Angeklagte betreibt ein Geschäft mit Spezialartikeln für Dampfkesselanlagen. Prospekte Pflegte er an etwa 1000 Besitzer solcher Anlagen durch die Post zu versenden. Um seine Portokosten zu verringern, veranlaßte er eine Reihe anderer Geschäftsleute, die ebenfalls Artikel für Dampfkessel besitzer liefern, ihre Prospekte mit den seinigen zu versenden. M. steckte soviel eigene und fremde Prospekte in einen Um schlag, bis die Portogrenze von 3 erreicht war, adressierte die Sendungen und beförderte sie durch die Post. Das Landgericht hat eine Gesetzesverletzung nicht angenommen. Die fremden Drucksachen seien ihm ohne Adresse zugegangen, und den Absendern sei es auch gleichgültig gewesen, an welche einzelnen Personen sie
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