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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1911
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- 1911-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1911
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- Deutsch
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IO?, 5. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. voyenblatt f. d. Dtschn. vuchhandei. 5487 Harmand, Georges, Paris. Le Chartier LDardonville, Paris. Lesfargues, Charles, Bordeaux. Le Vasseur L Cie., Paris. Monprofit, Alfred, Paris. Pector, D., Paris. Pedone, A., Paris. Poulalion, I. I., Paris. Privat, Edouard, Toulouse. Rivisre, Marcel, Paris. Roustan, Georges, Paris. Loeists anon. äs I'^ASnog äs 8sillai8, Marseille. Sporck, Georges, Paris. Tedesco, Francois, Paris. Griechenland Jnglessi, Athen. Italien. Agnelli, Jacques, Mailand. Lnoiolopsäia italirroa eovtswpora- vsa, Florenz. Marocco, Raffaele, Piedimonte d'Alife. Orlandi, Francesco, Rom. Schweiz. Francke, A., Bern. Lyonnet, Henry, Genf. Spanien. Aguilar, Florestan, Madrid, de Galvez-Canero, Madrid, de P. Balladur y Serrano, Gra nada. k'otoxraLg. (I,rr), Madrid. IllSsnisria, Madrid. Seco de la Garza, Ricardo, Tunis. Berge, Stephane, Tunis. Weber, Fred., Tunis. 8. Bronzene Medaille. Deutschland. Ferner Algerien (1 Firma), Bra- Haberland, E., Leipzig. silien (3), Frankreich (13), Lehmann, Martin, Bremen. Italien (3), Rußland (1), Verlag v. »Welt u.Haus«,Leipzig. Spanien (1). 6. Ehrenvolle Erwähnung. Algerien (I Preis), Belgien (2), Brasilien (2), Frankreich (14), Haiti (2), Niederlande (2), Spanien (6). i 14. Klaffe. Geographische und kosmographische Karten und Apparate. Topographie. Außer Wettbewerb. Belgien. Frankreich. Namur. Forest, Joseph, Paris. Deutschland. Hachette L Cie., Paris. Bibliographisches Institut Meyer, Lebegue, I., L Cie., Paris. Leipzig. 8. Großer Preis. Belgien. Kvlonial-Ministerium (Kartogra phische Abteilung), Brüssel. Deutschland. Perthes, Justus, Gotha. Landesanstalt für Gewässerkunde im Ministerium der öffentl. Arbeiten, Berlin. Reimer, Dietrich, (Ernst Vohsen), Berlin. Wagner, H., L E. Debes, Leipzig. Frankreich. Erhard Freies, Paris. Paris.^ Lsrvios äu klon äs la vills äskaris. Großbritannien. Philip, George, L Son, London. Niederlande. Kriegsministerium (Topograph. Institut des Generalstabs). Marineministerium (Hydrogra phie). Schweiz. Schlumpf, I., Winterthur. 0. Ehrendiplom. Belgien. Cremcrs, Joseph, Hal. Droogmans, Generalsekretär im Kolonial-Ministerium, Brüssel. pbie, Brüssel. 8ooiöts ro^als äs ^soArapbis, Ant werpen. Brasilien. virsotoriaäs Nstsorolo^ia s^stro- Qoiuia, Rio de Janeiro. Deutschland. Lang, Georg, Leipzig. Velhagen L Klasing, Bielefeld u- Leipzig. Frankreich. Barröre, Henri, Paris. Schweiz. Kümmerly L Frey, Bern. 8. Goldene Medaille. Belgien. Schotte L Cie., E-, Berlin. Patesson (E.), MLblissswsntg Westermann, George, Braun- eartossrapdi^usZ, Uccle(Brüssel). schweig. l'ourivx-eludäsLsI^i^us, Brüssel. Frankreich. Deutschland. Nathan, Fernand, Paris. Baedeker, G. D., Essen. Taride, Alphonse, Paris. Ravenstein, Ludwig, Frank- Italien, furt a./M. 'l'ourivK 61ub Italiavo, Mailand. L. Silberne Medaille. Belgien. Deutschland. Baltia, Major im Generalstab, Kellerer, Max, München. Brüssel. Pharus-Verlag, Berlin. Brasilien. o Schoubye, Prof., Groß-Lichter- 8ayLo äog kroäuoto8 äo Xara- Teubner, B. G., Leipzig. 20NL8 Frankreich. Palma Muniz, vr. Blondel la Rougery, Paris, k'. Bronzene Medaille. Deutschland. Frankreich. Heymann,LudwigJulius,Leipzig. Cornsly «L Cie., Paris. Köhler, Alexander, Dresden. Kleine Mitteilungen. (sL- Bom Reichsgericht. Verlagsvertrag oder Werk- vertrag. Urteil des Reichsgerichts vom 29. April 1911. (Nach druck verboten.) — Für das Verhältnis von Verleger und Verfasser ist § 47 des Verlagsgesetzes von einschneidender Bedeutung, der besagt: »Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Ver vielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet«. Durch diesen Paragraphen hat die Gesetzgebung auf die Mög lichkeit hingewiesen, das Verlagsrecht auszuschalten und zwischen Verfassern und Verlegern Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu schaffen. Dies wird vor allem für die Abgrenzung und rechtliche Behandlung solcher Veröffentlichungen willkommen sein, die sich nicht nur in gewerb licher, sondern auch in literarischer Hinsicht als ein von dem Verleger ausgehendes Unternehmen darstellen. Denn bei derartigen Verträgen erschöpft sich das Interesse der Schriftsteller meist schon in der Vergütung, während umgekehrt für den Verleger die Bedürfnisse des Verlagshandels hier eine weit freiere Verfügung über das Urheberrecht fordern, als ihm der Verlagsvertrag gewähren würde. In der Regel werden deshalb für derartige Rechtsverhältnisse nicht die Bestimmungen des Verlagsrechtes, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag oder den Kauf maßgebend sein müssen. Eine allgemeine Vorschrift in dieser Hinsicht kann das Gesetz nicht treffen, es begnügt sich daher mit der Bestimmung, daß im Zweifel, d. h. wenn aus den Umständen nicht eine andere Ab sicht der Parteien erhellt, der Besteller des Werkes zur Verviel fältigung und Verbreitung nicht verpflichtet ist. Damit entfällt aber ohne weiteres der wesentliche Bestandteil eines Verlagsvertrages, so daß zwischen den Parteien nur noch ein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheidender Werkvertrag bestehen bleibt. Nach § 47, 2 des Verlagsgesetzes liegt im Zweifel ein Verlagsvertrag auch in den Fällen nicht vor, wo ein Schrift steller nur zur Mitarbeit an enzyklopädischen Unter nehmungen oder zu Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk herangezogen wird. — D. in B. hatte durch Vertrag vom 24. September 1906 den früheren preußischen Gerichtsassessor E., jetzigen Advokaten in Paris, zur Mitarbeit an der dritten Auflage eines wissenschaftlichen Werkes verpflichtet. Da E. die Arbeit nicht rechtzeitig zu Ende brachte, erklärte der Verlag, er träte vom Vertrage zurück, und berief sich bei dem Widerspruche des Mitarbeiters vor allem auf die Vertragsbestimmung, daß sich derselbe nach § 47 des Verlagsrechtes regeln sollte. Außerdem sei ausbedungen gewesen, wenn E. nicht mehr willens und nicht mehr in der Lage sei, an der Herstellung des Werkes mitzuarbeiten, so solle der Verlag einen anderen Mit arbeiter verpflichten dürfen. Darnach seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß überhaupt kein Verlagsvertrag vor liege, sondern ein Werkvertrag, der dem Besteller jederzeit ein Rücktrittsrecht gewähre. Der Advokat klagte nun vor dem Land gericht Berlin darauf, festzustellen, daß der Vertrag, u. zw. als Verlagsvertrag noch zu recht bestehe und forderte in zweiter Instanz mit einem Eventualantrage Schadenersatz in Höhe von 4000 ^ wegen verweigerter weiterer Mitarbeit. Ein Schaden entstehe ihm dadurch, daß sein Name als Mitarbeiter nicht bekannt werde. Das Landgericht Berlin hatte jedoch die Klage abgewiesen und das Kammergericht das landgerichtliche 714*
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