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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1911
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- Deutsch
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^ 113, 17. Mai 1811. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6023 Nichtamtlicher Teil. Gegen das Bestechungsunwesen. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Auch im Buchhandel sind die Übelstände, die man unter dem Namen des Beslechungsunwefens zusammenfaßt, keines wegs unbekannt. Hat auch der Buchhandel, dank der be sonder», für ihn maßgeblichen Produktionsverhältnisse, in ge ringerem Maße darunter zu leiden, als so mancher andere Zweig des Handels und als so viele Zweige der Industrie, so wäre es doch eine unrichtige Ansicht, wollte man glauben, der Buchhandel sei an der ganzen Frage nicht interessiert. Seitens des Buchhandels sind dieserhalb die Bestrebungen, die darauf gerichtet waren, bei dem Erlaß des neuen Wetibewerbs- gesetzes auch das Schmiergelderunwesen zu treffen, lebhaft begrüßt und unterstützt worden, und mit dem Inhalt des Z 12 dieses Gesetzes hat man sich einverstanden erklärt, obwohl man gewünscht hätte, daß der Ge setzgeber sich nicht nur mit der Bestechung der An gestellten eines geschäftlichen Betriebs, sondern auch mit der Bestechung der Angestellten der Privaten beschäftigte. Es bedarf keiner Ausführung, daß der Buchhandel hieran ebenso interessiert ist wie der eine und andere Handelszweig. Es läßt sich nun nicht bestreiten, daß die Erfolge, die 8 12 in den seit dem Inkrafttreten des neuen Wettbewerbsgesetzes verflossenen 1'/- Jahren gehabt hat, recht unbedeutende waren. Zu einer gerichtlichen Anwendung in nennenswertem Umfangs ist der Paragraph überhaupt noch nicht gekommen, und daß seine Geltung schon so prophylaktisch gewirkt hätte, wie mitunter behauptet wird, ist unrichtig und kommt auf eine Selbsttäuschung hinaus. Es kann zu gegeben werden, daß man etwas vorsichtiger geworden ist und daß das Schmiergeld nicht mehr so offen als Wettbewerbsmittel verwendet und verwertet wird, wie dies früher der Fall war, aber anderseits ist wohl nicht zu bezweifeln, daß von ihm heute noch ein sehr erheblicher Ge brauch gemacht wird. Der Grund für die verhältnismäßige Erfolglosigkeit der bisherigen Geltung des § 12 ist nicht etwa nur in der erst kurzen Zeit der Geltung zu suchen, auch nicht in der Schwierigkeit der Anwendung, sondern vor allem darin, daß es an einer Organisation gefehlt hat, deren spezielle Aufgabe es ist, dafür besorgt zu sein, daß das Schmiergelder unwesen auch wirklich und nicht nur auf dem Papier be kämpft wird. Vor uns und als erster europäischer Staat hat England strenge Vorschriften gegen das Schmiergelder unwesen erlassen; eine praktische Wirkung übten diese erst aus, als sich eine Organisation mit dem speziellen Zweck bildete, für ihre strikte Durchführung besorgt zu sein. Genau so liegen die Verhältnisse in Deutschland, und der Umstand, daß in Deutschland eine vortrefflich organisierte, über das Anklagemonopol verfügende Staatsanwaltschaft besteht, während England diese Einrichtung nicht besitzt, ist hierfür bedeutungslos. Ohne die Selbsttätigkeit der Inter essenten werden auch die strengsten Vorschriften gegen das private Bestechungswesen nicht viel ausrichten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gründlichen Be kämpfung dieses heillosen Übelstandes als ein wesentlicher Fortschritt zu betrachten, daß sich am K. Mai d. I. unter stärkster Beteiligung der Vertreter von Industrie und Handel ein Verein gegen das Bestechungs-Unwesen gebildet hat, der entschlossen ist, den Kampf dagegen auf der ganzen Linie aufzunehmen und so zu führen, wie Kämpfe geführt werden müssen, wenn sie mit einem Siege endigen sollen, d. h. nicht mit Glacehandschuhen und nicht mit stumpfen Waffen. Die Auf- gäbe, deren Lösung der Verein sich widmet, erfordert eine vielseitige Tätigkeit. Zunächst muß er für die.Kenntnis des neuen Rechts sorgen, die noch sehr viel zu wünschen übrig läßt, gibt es doch noch Kaufleute, denen überhaupt dis Existenz des Z 12 nicht bekannt ist und die dieserhalb nach wie vor Provisionen an Angestellte und Beauftragte gewähren, die sie in ernste Konflikte mit dem Gesetze bringen können. Es ist sodann die Aufgabe des Vereins, seinen Mitgliedern in zweifelhaften Fällen Auskunft zu geben, sie gegenüber einer Überspannung des Begriffs -Schmiergeld« seitens eines in das Hintertreffen gekommenen Konkurrenten zu schützen. Besonders wichtig ist, daß der Verein sich mit allen Kräften bemühen wird, auf die Rechtsübung und Rechtsauslegung Einfluß zu gewinnen, damit die Grenze zwischen den Zuwendungen, die unbedenklich sind — Trinkgeld —, und den zu beanstandenden in der richtigen Weise gezogen wird. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit steht aber die Untersuchung aller Klagen, die über Bestechungen an ihn gelangen. Es ist bekannt, daß die Konkurrenten, auch wenn sie begründeten Anlaß zu der Annahme haben, daß sie nicht lediglich aus sachlichen Gründen eine Arbeit, eine Lieferung u. dgl. m. nicht er halten haben, sich nur sehr ungern zu einer Verfolgung entschließen; die Gründe sind bekannt, und sie lassen sich auch nicht ohne weiteres als unberechtigt abweisen. Der Verein braucht solche Rücksichten nicht zu nehmen und kann und darf sie nicht nehmen, er wird die Berechtigung jeder Klage genau untersuchen, er wird nicht alsbald das schwere Geschütz der zivil- und strafgerichtlichcn Verfolgung auffahren, sondern sich zunächst in den geeigneten Fällen mit Mahnungen und Warnungen begnügen, und es ist anzunehmen, daß diese in den meisten Fällen von Erfolg begleitet sein werden; ein guter Teil der vorkommenden Unzuträglichkeiten beruht aus der Unkenntnis des Gesetzes oder seiner mangelhaften Kenntnis. Selbstverständlich wird er aber mit allem Nachdruck von dem Gesetz und seinen Rechtsbehelfen Gebrauch machen, wenn seine Warnungen nicht beachtet werden. Es ist bekannt, daß sich Aufforderungen zu Bestechungen in mehr oder minder versteckter Form auch in dem Inseratenteil der Presse finden, anderseits auch Bestechungsangebote; auch diesen Vorkomm nissen wird der Verein seine ganze Aufmerksamkeit widmen. Es ist aber beabsichtigt, das Schmiergelderunwesen nicht nur in soweit zu bekämpfen, als 8 12 Platz greift, sondern auch darüber hinaus; die Bestechung von Angestellten und Beauftragten von Privaten, welche nach 8 12 nicht strafbar ist, wird von dem Vereine ebenso bekämpft werden wie die unter 8 12 fallende, und diese Ausdehnung wird für manche Handels und Industriezweige besonders wertvoll sein. Das Interesse, das die Begründung des Vereins bisher gefunden hat, be rechtigt zu der Annahme, daß er zahlreiche Mitglieder in den Kreisen des Handels und der Industrie, der staatlichen und kommunalen Unternehmungen finden wird. Dies ist aber auch nötig, denn nur dann wird er solche Erfolge aufzu weisen haben, wie sie die englische Organisation aufweisen kann. Der Mitgliederbeilrag ist im Mindestbetrage für Ver eine auf 30 für Einzelmitglieder auf 10 ^ festgesetzt. Je größer die Zahl der Einzelmitglieder, um so größer ist auch die moralische Autorität des Vereins, der dann init Recht dis Behauptung wird aufstellen können, daß die übergroße Mehrheit der Gewerbetreibenden das Schmier geld als verwerfliches Wettbewerbsmittel betrachte. Der am 6. Mai gewählte Vorstand besteht aus den Herren Ge heimrat vr. von Brunk-Ludwigshafen, Direktor Waldschmidt-Berlin, Kommerzienrat Bamberg- Berlin, Direktor Meesmann-Mainz und dem Ver fasser. Der deutsche Buchhandel und seine Korporationen werden gewiß der Organisation ihre Sympathie nicht versagen. 782»
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