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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1911
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- Deutsch
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6172 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. -V 116, 20. Mai 1911 8 47 zum Ausdruck gekommen. Der Abs, 1 betrifft ein selb ständiges Werk, der Abs, 2 nur Teile, Zubehör eines fremden Unternehmens, dessen Wert nicht sowohl in den einzelnen Teilen als in dem ganzen Werk liegt. Der Z 47 spricht auch nur eine Vermutung aus, sein Grundsatz gilt nur »im Zweifel«, d, h, wenn nichts anderes ausdrücklich oder still schweigend vereinbart worden ist, die Vereinbarung darf nur nicht aus dem 8 1 gefolgert werden. Es kann unmöglich dem Herausgeber einer Enzyklopädie zugemutet werden, einen Beitrag abzudrucken, der ihm unbrauchbar erscheint. Als Unternehmer des Ganzen muß er die Verfügung darüber haben, was in der Enzyklopädie abgedruckt werden soll oder nicht, damit er den einheitlichen wissenschaftlichen oder künst lerischen Charakter des Ganzen durchführen kann Eine Erwiderung von Streißler und eine nochmalige Erklärung von Mittelstädt in derselben Zeitschrift XV, 850 bringen keine neuen Gesichtspunkte. Nunmehr hat Elster in derselben Zeitschrift XVI, 129 die selbe Frage nochmals erörtert. Er teilt den von Streißler und angeblich auch vom Oberlandesgericht Dresden einge nommenen Standpunkt und versucht ihn näher zu begründen. Namentlich wendet er sich gegen die herrschende Meinung, welche die Verträge nach 8 47 als Werkverträge auffaßt. Den Ausführungen der Motive zum Verlagsgesetz, dem 8 1021 I 11 ALR, und den 88 36 und 37 der Verlags ordnung, welche alle mit der herrschenden Meinung überein stimmen, legt er nicht die geringste Bedeutung bei, er erachlet sie als durch die Enlwuklung des neuen Deutschen Rechts überwunden. Daraus, daß im Verlagsgesetz Beiträge wie Werke behandelt werden und nur in einigen Ausnahme fällen für Beiträge besondere Bestimmungen getroffen sind, insbesondere daraus, daß in 8 18 Abs, 2 ausdrücklich von Beiträgen als Gegenständen des Verlagsvertrages die Rede ist, folgert der Verfasser, daß grundsätzlich die über Beiträge geschlossenen Verträge Verlagsverträge sind und daß deshalb im 8 47 Abs, 2 die Worte »Das Gleiche gilt« nur dann einen Sinn haben, wenn sie eine besondere Art von Bei trägen betreffen, nämlich die unselbständigen, kein Urheber recht verdienenden, also solche Werke, wie sie in Abs, 1 bezeichnet seien. Der Verfasser führt dann weiter aus, der Abs, 2 ß 47 stelle eine Ausnahme dar und Aus nahmevorschriften seien streng auszulegen. Wenn nach der herrschenden Meinung die Verträge nach Z 47 des halb als Werk- und nicht als Verlagsverträge angesehen würden, weil der Verleger die Idee zu dem Werke gegeben habe, so sei dies falsch, denn für das Urheberrecht komme es nicht darauf an, von wem der Gedanke zu dem Werke aus gehe, sondern darauf, wer ihm die Form gebe; der 8 47 habe nur die tiesstehende Verfasserarbcit im Sinne. Alle Verträge über Beiträge aus dem Verlagsrecht auszuscheiden, liege nicht in der Absicht des Gesetzes, entspreche auch nicht dem Begriff des Verlagsvertrages und sei nicht in der Ver kehrssitte, auch nicht in den wirtschaftlichen Grundsätzen des Verlagsrechts begründet. Ein Vertrag über Beiträge, die urheberrechtlich geschützt seien, höre nicht deshalb auf, Ver lagsvertrag zu sein und werde zum Werkvertrag, weil in bestimmten Fällen nicht dem Verleger die Vervielfältigungs pflicht obliege; auch die Verträge über Beiträge zu Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Sammelwerken seien Verlags verträge, obwohl nach Z 45 Abs, 2 die Vervielfältigungs- pflicht bei ihnen nur sehr beschränkt sei. Die Beiträge zu Enzyklopädien, Konversationslexika, Handwörterbüchern usw, seien oft sehr wertvoll, ihre Verfasser könnten nicht lediglich auf die Vergütung gestellt werden, für den Wegfall der Ver- viclfältigungspflicht müßte also noch eine besondere Voraus- setzung vorhanden sein, nämlich die des Abs, 1 8 47, Das berechtigte Interesse des Verlegers sei schon durch den 8 31 genügend geschützt, er könne die Annahme des Werkes ver weigern, wenn es nicht die vertragsmäßige Beschaffen heit habe. Diese Ausführungen von Elster sind sehr beachtenswert. Trotzdem haben sie mich nicht überzeugen können. Zunächst bemerke ich, daß das oben erwähnte Urteil deS Oberlandes- gerichts Dresden vom 9, Februar 1910 in dem Sächsischen Archiv für Rechtspflege V, 376 abgedruckt ist, Leipzig ist einer der Hauptsitze des deutschen Buchhandels; für alle Rechts- streitigkeitcn, deren Gegenstand zwischen 600 und 4000 wert ist, bildet das Oberlandesgericht Dresden die höchste Instanz. Die in den Entscheidungen dieses Gerichts ver tretenen Ansichten haben deshalb für den Buchhandel eine große Bedeutung, Hat wirklich das Gericht in jener Ent scheidung sich so ausgesprochen, wie Streißler und Elster es behaupten, so würde der Buchhandel damit rechnen müssen. Wie äußert sich nun das Urteil über die Frage? Streißler als Verfasser des Beitrages vertrat den Standpunkt, daß der beklagte Verleger zu Unrecht den Abdruck unterlassen habe; die Vcrvielfältigungspflicht falle nach 8 47 Abs, 2 nur dann weg, wenn der Verleger einen genauen Plan im Sinne des Abs, 1 gegeben habe, was aber nicht geschehen sei. Dazu heißt es im Urteil; »Ob das ganze Werk als ein encyklo- pädisches Unternehmen im Sinne des Abs, 2 8 47 anzusehen sei, kann dahingestellt bleiben; denn diese Gesctzesstelle be handelt in derselben Weise auch die Sammelwerke, und als solches wird das Lehrbuch in dem Vertrage vom 21. Mai 1906 88 1 und 6 ausdrücklich bezeichnet. Nun kann man zwar dem Kläger zugeben, daß auch bei solchen Werken den Urhebern der einzelnen Beiträge das Vervielfältigungs recht nur unter denselben Voraussetzungen zu versagen ist, unter denen dies der erste Absatz des 8 47 bei anderen Werken tut, nämlich unter der Voraussetzung, daß ihnen nicht nur ein Plan für den Inhalt des ganzen Unternehmens, sondern auch die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben wird. Hiermit ist aber nichts für den Kläger gewonnen. Denn nach dem Vertrage vom 21, Mai 1906 und nach der ihm nicht bloß von dem Beklagten, sondern auch von dem Kläger selbst gegebenen Auslegung hat es sich für diesen in der Tal um die Herstellung einer schriftstellerischen Arbeit nach einem bestimmten Plane gehandelt.« Daraus geht hervor, daß die hier erörterte Frage sür die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend gewesen ist, sie wird vom Gericht nur ge streift, Die Worte »Nun kann zugegeben werden , . können bedeuten, daß sich das Gericht mit der Prüfung der Frage nicht abgegeben hat, da es darauf nicht angekommen ist. Da sämtliche Kommentatoren des Verlagsgesetzes aus dem entgegengesetzten Standpunkt stehen, so hätte das Ge richt, wenn es zu der Frage Stellung nehmen wollte, sich mit ihnen auseinandergesetzt. Es geht deshalb nicht an, die oben mitgeteilten beiläufigen Bemerkungen als Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hinzustellen. Hiernach stehen Streißler und Elster mit ihrer Ansicht allein, Ersterec hat beachtliche Gründe nicht angesührt, desto mehr Beachtung verdienen aber diejenigen von Elster, Was zunächst die Hervorhebung des Unterschiedes zwischen Werken und Beiträgen betrifft, so ist es richtig, daß grundsätzlich die über Beiträge abgeschlossenen Verträge Verlagsverträge sind, denn auch Beiträge sind Werke, Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 ist an demselben Tage ergangen wie das Verlagsgesetz, In beiden bedeutet der Ausdruck »Werk« dasselbe, nämlich ein urheberrechtlich geschütztes Geisteswerk, Der 8 4 des Ver lagsgesetzes spricht von dem »Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst«, gebraucht also genau die selben Ausdrücke wie das Urheberrechtsgesetz, In manchen
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