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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1911
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- Deutsch
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^ 11K, 20. Mat 1911. Nichtamtlicher Teil. VSrse««E l. d. »ttchn. Buchhand-!. 6173 Bestimmungen der beiden Gesetze kommt nun der Ausdruck Werk vor, in manchen aber auch andere Bezeichnungen, wie Sammelwerk, periodisches Sammelwerk, Sammlung, enzy klopädisches Unternehmen, Artikel, Beitrag, Ausarbeitung, ver mischte Nachricht usw. Alle diese Geisteswerke sind Unter arten von Werken; wegen besonderer Umstände sind besondere Vorschriften für sie erlassen. Wenn nun in 8 47 Abs. 1 die Werke, also auch die Beiträge, für die ein genauer Plan gegeben ist, außerhalb des Verlagsrechts gestellt sind, so würde die Bestimmung des Abs. 1 lediglich im Abs. 2 wiederholt werden, wenn letzterer Beiträge nach genauem Plan im Sinne haben würde. Die besondere Bestim mung des Abs. 2 hat nur dann einen Zweck, wenn hier Beiträge ohne Plan gemeint sind. Für diese Ansicht spricht auch der Wortlaut des Z 47. Der Abs. 1 stellt die Be dingung auf, daß für das Werk ein genauer Plan gegeben ist, alsdann soll die Vervielfältigungspflicht forlfallen. Der Abs. 2 bestimmt dasselbe unter der Bedingung, daß ein Beitrag für ein enzyklopädisches Unternehmen geliefert ist (die Hilfs- und Nebenarbeiten sollen hier außer Betracht bleiben) Der Inhalt des § 47 ist deshalb dahin zu verstehen: eine Vervielfältigungspflicht besteht nicht 1., wenn für ein Werk ein genauer Plan gegeben ist; ferner 2. bei einem Beitrag, wenn er für ein enzyklopädisches Unternehmen geliefert ist. Elster führ! weiter aus, wenn nach der herrschenden Meinung der 8 47 Abs. 2 für alle Beiträge zu Sammel werken von der Vervielfältigungspflicht absche, so sei der §18 Abs. 2 überflüssig, der beim Wegfall des Zwecks und dem Unterbleiben der Vervielfältigung des Sammelwerks dem Verleger ein Kündigungsrecht gebe; diese Bestimmung sei nicht nötig, wenn der Verleger nach § 47 Abs. 2 die Beiträge zu Sammelwerken überhaupt nicht zu vervielfältigen brauche. Dabei ist übersehen, daß der § 47 Abs. 2 nur von enzyklopädischen Unternehmungen, also einer besonderen Art von Sammelwerken spricht, der H 18 Abs. 2 dagegen von Sammel werken allgemein. Für Beiträge zu gewissen Sammelwerken, nämlich zu Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Sammel werken <8 45 Abs. 2) und zu enzyklopädischen Unter nehmungen Ih 47 Abs. 2) kommt der § 18 Abs. 2 nicht in Betracht, für sie besteht die Vervielfältigungspflicht nur in beschränktem Maße oder gar nicht, sie stehen unter Ausnahme vorschriften. Daß im Verlagsgesetz auch Verträge behandelt sind, deren rechtliche Natur anderer Art ist, kann nicht wunderuehmen, sie betreffen ebenfalls Geisteswerke und stehen den Verlagsverträgen recht nahe, wie ja von manchen Juristen der Verlagsvertrag lediglich als eine Abart des Werkvertrags angesehen wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch III. Buch 7. Abschnitt 10. Titel (Auftrag) sind in Z 676 auch der Rat und die Empfehlung behandelt. Ein derartiges Verfahren ist der Gesetzestechnik nicht fremd. Es mutet freilich sonderbar an, daß in § 47 Abs. 2 die Beiträge zu enzyklopädischen Unternehmungen, also z. B. Handwörterbüchern, Konversationslexika, ebenso behandelt werden wie die Hilfs- und Nebenarbeiten, also z. B. Sach register, Verzeichnisse der behandelten Gesetzesstellen. Man wird aber den Begriff der enzyklopädischen Unternehmungen hier möglichst eng fassen müssen. Eine Enzyklopädie der Rechtswissenschaften, eine Weltgeschichte, bei denen die einzel nen Gebiete von verschiedenen Verfassern in umfangreichen Darstellungen, die auch für sich allein herausgegeben werden könnten, bearbeitet sind, wird nicht hierher gerechnet werden können. Wenn bei ihnen von dem Verleger oder Heraus geber ungefähr der Umfang der Arbeit vorher bestimmt wird, so macht dies nichts aus, das geschieht beinahe in jedem Verlagsvertrag über ein noch nicht fertiges Werk; der Verleger muß aus geschäftlichen Gründen den Umfang so bemessen, daß die Herstellungskosten der Absatzsähigkeit entsprechen. Der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. § 47 Abs. 2 wird deshalb auf kleinere Artikel beschränkt werden müssen, die nicht selbständig oerlagssähig sind, sondern nur als Bestandteile eines Ganzen ihren Wert haben. Sie müssen sich in den Rahmen des Ganzen, dessen politische, wissenschaftliche, religiöse und sonstige Richtung weit mehr einfügen, als z. B. bei einer Enzyklopädie der Rechtswissen schaften die einzelnen Gebiete. Da es sich um kleinere Artikel handelt, wird es nicht selten Vorkommen, daß der Verleger oder Herausgeber mehrere Verfasser mit der Bearbeitung desselben Gegenstandes beauftragt. Er wählt dann unter diesen Artikeln denjenigen aus, der ihm am geeignetsten erscheint. Das Weglossen von Artikeln er scheint auch deshalb unbedenklich, weil in den meisten Enzy klopädien die Namen der Verfasser bei den einzelnen Ar tikeln nicht genannt werden, die Verfasser daher an dem Unterbleiben des Abdrucks nur ein geringes oder gar kein Interesse haben. In dieser Weise müssen die Worte -im Zweifel» gedeutet werden. Daß zum Wesen des Verlagsvertrages die Veroiel- fältigungspflicht des Verlegers gehört, kann nach dem Wort laut des § 1 des Verlagsgesetzes nicht zweifelhaft sein. In § 1 sind die wesentlichen Erfordernisse des Verlagsvertrages ausgesührt, die Pflicht zur Vervielfältigung ist hier als einzige des Verlegers genannt. Die Vereinbarung einer Vergütung (§ 22) ist für den Verlagsvertrag nicht wesentlich, es kommt durchaus nicht selten vor, daß ein Verfasser keine Vergütung verlangt, sogar noch zu den Herstellungskosten einen Beitrag leistet oder sie ganz trägt. Hieraus folgt, daß ein Vertrag über ein Werk, dessen Vervielfältigung von dem Belieben des Verlegers abhängt, nicht ein Verlagsvertrag ist. Da ein solches Werk aus Bestellung des Verlegers oder des Heraus gebers angesertigt wird, so liegt es nahe, den Vertrag als Werkvertrag aufzufassen. »Unter den Begriff des Werk vertrages würde an sich auch der Verlagsoertrag fallen-, heißt es bei Kuhlenbeck, Kommentar zum Bürgerlichen Ge setzbuch, Vorbemerkung zum Abschnitt über den Werkvertrag. Das Reichsgericht hat freilich in der Entscheidung vom 21. November 1910 (RGZ. 74, 359) ausgesprochen, daß der Verlagsvertrag nicht Werkvertrag ist und auf ihn die kurzen Verjährungsfristen des 8 638 BGB. keine Anwendung finden. Es kann aber nicht bestritten werden, daß die beiden Verträge miteinander viel Gemeinsames haben, zumal wenn ein Werk aus Bestellung des Verlegers angefertigt wird. Die von Elster hervorgehobenen Abweichungen haben praktisch keine erhebliche Bedeutung. Die nach 8 649 BGB. dem Besteller zustehende Befugnis, jederzeit den Vertrag zu kündigen, kann nach der Ansicht von Elster nicht auch dem Verleger z. B. eines Konversationslexikons zugelprochen werden. Als Beispiel wird angeführt, daß jemand einen Beitrag für Brockhaus zugesagt hat und deshalb den ihm von Meyer zugehenden Auftrag ablehnen muß; sollte Brock- Haus das Recht haben, jederzeit zu kündigen, so könnte der Beitrag überhaupt nicht veröffentlicht werden. Dieses Bei spiel ist von Elster schlecht gewählt, denn in dem Konversations lexikon werden meistens die Namen der Verfasser nicht an gegeben, das Interesse an dem Abdruck ist also nicht be sonders groß, zumal bei Kündigung nach 8 649 BGB. die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Dazu kommt noch, daß bei der Mitarbeit an Sammelwerken die Abdruckspflicht des Verlegers nur in recht beschränktem Umfange besteht; das geht aus den 88 16 Abs. 2 und 45 Abs. 2 hervor. Der Verfasser eines solchen Beitrags kann sehr leicht in die Lage kommen, daß seine Arbeit ungedruckt bleibt. Will er den Abdruck haben, so kann er eine dahingehende Verein barung treffen. Die Ausführungen von Streißler über die Schädigung der Verleger sind von Elster mißverstanden worden. Streißler «OL
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