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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 118, 23 Mai 1S11 sich das alleinige Druckrecht zur weiteren Verbreitung sichern, so mußte er die Zeichnung zum Geschmacksmusterschutz an melden. Aber auch das hätte allein nicht genitgt. Um die Verbreitung als Warenzeichen zu verhindern, wäre es notwendig gewesen, auch die Eintragung als Waren zeichen zu bewirken, denn wenn die Zeichnung amtsgerichtlich zum Musterschutz niedergelegt worden ist und darauf ein Fabrikant sich dieselbe Zeichnung als Warenzeichen patentamtlich schützen läßt, so hat der Urheber der Zeichnung, bzw. sein Rechtsnachfolger zwar das alleinige Recht, die Vervielfältigung der Zeichnung herzustellen, derjenige jedoch, der die Ein tragung zum Warenzeichenschutz veranlaßte, hat das alleinige Recht, sie als Warenzeichen zu benutzen. Dadurch würde der Urheber oder sein Rechtsnachfolger allerdings gehindert werden, die Zeichnung an einen anderen zu liefern, als an den In haber des Warenzeichens, dieser aber dürste die Zeichnung, bzw. die Klischees von keinem anderen beziehen als von dem, der die Mufterschutzeintragung besitzt. Das Reichs gericht hat daher auch eine Zeichnung, die den Hauptbestand teil einer Musterschutzeintragung bildete, als rechtswirksames Warenzeichen anerkannt und den Inhaber einer Firma, der dieses Zeichen schon jahrelang unter Musterschutz auf seinen Plakaten geführt hatte, verurteilt, sich dessen Weiterführung zu enthalten und alle entstandenen Kosten zu tragen. Man kann deshalb, auch wenn man eine solche Zeichnung unter Musterschutz deponiert hat, doch an ihrer Benutzung gehindert werden, sobald es einem Konkurrenten einfällt, sich das in der Zeichnung enthaltene Motiv als Warenzeichen eintragen zu lassen. Legt also z. B. ein Klischeefabrikant unter Muster schutz eine Zeichnung nieder, so erfährt er bei dieser Gelegen heit nicht, ob nicht eine ähnliche Zeichnung schon für den Handel eingetragen ist, und kann sogar, falls sich das etwa erst nach Jahren herausstellt, für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Bei der patent amtlichen Anmeldung der Zeichnung als Warenzeichen wird dagegen auf frühere ähnliche Eintragungen hingewiesen und das Zeichen überhaupt nicht eingetragen, sobald der Inhaber dieses Zeichens Widerspruch erhebt. Durch die Eintragung des fraglichen Zeichens ist nun der Fabrikant gegen eoen- ruelle Eingriffe des ein ähnliches Zeichen führenden Kon kurrenten durch das Patentamt geschützt, während das bei der Musterregistrierung nicht der Fall ist. Bei der patent- amtlichen Eintragung in die Zeichenrolle für Warenzeichen wird nicht nach der Neuheit gefragt. Es ist — wie die betreffende Firma auch ganz richtig ausführt — unerheblich, ob süc eine andere Firma diese oder eine ähnliche bildliche Darstellung unter Schutz gestellt ist. Ein Antrag auf Löschung könnte nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn nachgewiesen wird, daß das Zeichen für dieselbe oder eine gleichartige Ware schon früher eingetragen war, oder wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgeführt wird, oder aber wenn die Gesahr einer Täuschung vorliegt. In unserem Falle liegt die Sache nun so, daß der Drucker wohl das Urheberrecht an der Zeichnung hat, davon aber keinen Gebrauch machen kann, weil aus die Zeichnung noch die Be stimmungen des alten Schutzgesetzes Anwendung finden, die für derartige zu gewerblichen Zwecken benutzte Zeichnungen die Eintragung zum Musterschutz zur Bedingung machen, eine Bestimmung, die, wie schon bemerkt, im neuen Kunst- schutzgesetz in Wegfall gekommen ist. Die Firma, die sich die Zeichnung als Warenzeichen schützen ließ, hat nun das ausschließliche Recht, dieses Warenzeichen zu benutzen. Nur wenn die nach der Zeichnung hergestellten Klischees bisher nicht an Werken der Industrie nachgebildet wurden, würde der Drucker berechtigt sein, der Firma zwar nicht die Führung als Warenzeichen, wohl aber die Vervielfältigung der ihm urheberrechtlich geschützten Zeichnung zu untersagen. Kleine Mitteilungen. Deutscher Buchgcwerbevercln. — Die am 13. Mai ISlt im Buchgewerbehause zu Leipzig abgehaltene Hauptversamm lung, deren Tagesordnung nur die nach der Satzung gebotene Erledigung von Vereinsangelegenheiten aufwies, erhielt eine besondere Bedeutung durch die Mitteilung des Ersten Vor stehers, Herrn vr. Ludwig Volkmann, daß ein Freund und Gönner des Vereins, der selbst einen erheblichen Betrag ge zeichnet hat, eine Sammlung eingeleitet habe, um den Ankauf der bekannten, aus 400 alten Bucheinbänden bestehenden Sammlung des Herrn vr. Becher in Karlsbad zu ermöglichen. Das Ergebnis dieser Bemühungen sei ein Betrag, der bei hoch herzigem Entgegenkommen des Besitzers gestattet habe, die kost baren Binde sür den Deutschen Buchgewerbeverein zu er werben. Die Sammlungen des Deutschen Buchgewerbevereins, die bekanntlich mit der Königlich Sächsischen Bibliographi schen Sammlung vereint das Deutsche Buchgewerbemuseum bilden, erfahren damit eine überaus wertvolle Bereicherung, denn die Sammlung Becher besteht aus ganz ausgezeich neten Stücken alter Buchbindekunst und gibt ein so geschlossenes Bild von der Geschichte des Bucheinbandes, wie es auch größere Museen kaum zu überbieten vermögen. Diebstahl von Lchiller-Briefen? — Sämtliche vom Schiller- Haus in Weimar sür die Theaterausstellung nach Berlin ge gebenen äußerst wertvollen Gegenstände, die Weimarer Theater- wie erst jetzt bekannt wird, spurlos verschwunden und wahrschein lich gestohlen worden. Alle Recherchen nach den Sachen, auch seitens der Kriminalpolizei, sind bis jetzt vergeblich gewesen. Merkwürdigerweise waren die Handschriften nur mit 1200 versichert. Knnftsalon Paul ikassirer, Berlin. — Im Kunstsalon Paul Cassirer, Viktoriastraße 36, werden neu ausgestellt: Kollek tionen von Carl Strathmann, München, Vally Friedmann, Berlin, und Ines Wetzet, Frankfurt a/M. Bereit, Deutscher Buchgewerbekiinstler. — Im König lichen Kunstgewerbemuseum wird die erste Ausstellung des Ver eins Deutscher Buchgewerbekünstler eröffnet, zu dem sich kürzlich die Führer der Buchkunst aus allen deutschen Kunstzentren zu sammengeschlossen haben. Künstler wie Behrens, Orlik, Weiß, Steiner-Prag, Tiemann und viele andere haben den Lichthof mit Büchern und Einzelblättern gestillt. Bewilligungen der Berliner Akademie der Wissen schaften für Berliner Gelehrte. — Die preußische Akademie der Wissenschaften hat soeben in ihrer letzten Gesamtsitzung große Summen für wissenschaftliche Unternehmungen Berliner Gelehrter bewilligt. So erhält der Generaldirektor der preußischen Staats archive, Geh. Rat Reinhold Kojer, zur Fortführung der Heraus gabe der politischen Korrespondenz Friedrichs des Großen SÜbO Geh. Rat von Wilamowitz - Moellendorff zur Fortführung der Insoilptionss drneoao 5000 .n; die Deutsche Kommission zur Fort führung der Forschungen von Geh. Rat Burdach über die neu hochdeutsche Schriftsprache 4000 Graphische Ausstellung in München. — In den neuer- dings wieder erweiterten, prachtvoll ausgestatteten Räumen sLudwigstraße SSj der Buch- und Kunsthandlung Otto Schmidt- Bertsch in München ist seit einigen Tagen eine neue graphische Ausstellung zur Schau gestellt, und zwar ist es »Die Gilde«, die hier korporativ austritt. Ferner sind Kollektionen von A. Rehm in Dresden und von M Unold und F. Huffman» in München vertreten. Erwähnt sei vor allem eine Folge von 20 Originalholzschnitten, Handdrücke zum Gargantua des Francois Rabelais von Max Unold. Diese Holzschnitte sind nach dem Urteil des Kunstrcserenten der »Münch. Neuesten Nachrichten« in ihrer liebevollen technischen Behandlung schlechthin meisterhaft: aus einfachste, aber eindring lichste Kontrastwirkung von Schwarz.Weiß gestellt, robust, aber pikant in der Linie, voll künstlerischen Gefühls und Reizes in der
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