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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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6500 BSrs-l,N»t! f. d. Dtschn. Buch--nd-l. Nichtamtlicher Teil. 122, 29. Mai 1911. Hebern und ihren Rechtsnachfolgern ohne Rücksicht aus ihre Staatsangehörigkeit; 2. in bezug auf im Ausland erschienene Werke Urhebern, die russische Untertanen sind und ihren Rechtsnach folgern ohne Rücksicht aus deren Staatsangehörigkeit; S. in bezug auf nicht erschienene Werke allen Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern ohne Rücksicht aus ihre Staatsangehörigkeit und den Ort, in welchem das Werk erschienen ist. Nach dem Tode des Urhebers geht das Urheberrecht nach Maßgabe gewisser von der allgemeinen Jntestaterbfolge ab weichender Ausnahmevorschriften auf seine Erben über. Das Urheberrecht kann nicht ohne Einwilligung des Ur hebers, bei seinen Lebzeiten, und ohne Einwilligung seiner Erben, nach seinem Tode, Gegenstand der Zwangsvoll streckung sein. Die Dauer des Urheberrechts ist grundsätzlich aus SO Jahre nach dem Tode des Urhebers festgesetzt mit einigen sürMiturheber, Sammelwerke, Zeitungen, Journale und andere periodische Schriften getroffenen Modifikationen. Bei einem anonymen und pseudonymen Werke dauert das Urheberrecht so Jahre seit dem Erscheinen, jedoch treten die allgemeinen Bestimmungen über die Schutzfrist ein, wenn vor Ablauf dieser Frist der Urheber oder seine Rechtsnachfolger das Ur heberrecht an dem Werke beantragen. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit in ein fremdes Urheberrecht eingreist, ist dem Verletzten zum vollen Schadensersatz verpflichtet, dessen Höhe vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Wer in gutem Glauben und infolge eines verzeihlichen Irrtums das Urheberrecht eines anderen verletzt, haftet dem Urheber und dessen Rechtsnach- solgern sür den ihnen zugefügten Schaden in einem den er zielten Nutzen nicht übersteigenden Betrage. Die Festsetzung des Betrages des Schadens unterliegt auch hier dem freien richterlichen Ermessen. Neben der Entschädigung kann Unbrauchbarmachung der zum Nachdruck verwendeten Geräte, Platten, Steine usw. oder Übergabe des laut Vereinbarung oder Schätzung des Gerichts festgesetzten Preises dieser Geräte usw. ä Konto der Entschä digung verlangt werden. Der Anspruch auf Erhebung einer Entschädigungsilage verjährt in fünf Jahren. Das zweite Kapitel enthält besondere Vorschriften über das Urheberrecht an Literaturwerken. Hervorzuheben sind hier folgende, zum Teil neue und eigen artige Bestimmungen: Privatbriefe, die von ihrem Verfasser nicht zum Druck bestimmt sind, dürfen nur mit Einwilligung des Ver fassers und des Adressaten, falls aber eine von diesen Personen gestorben ist und in Ermangelung einer besonderen Verfügung ihrerseits nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Erben heraus gegeben werden. Nach Ablauf von SO Jahren seit dem Tode der letzten der Personen, zwischen denen der Briefwechsel statt gesunden hat, ist zur Herausgabe von Privatbriefen nur noch die Einwilligung der überlebenden Ehegatten und Kinder der genannten Personen erforderlich. Dasselbe gilt im wesent lichen bezüglich derTagebücherundsonstigerpri- vater, nicht zum Druck bestimmter Auszeich nungen. Nach dem Tode des Verfassers müssen, falls der Verstorbene hierüber nicht eine besondere Versügung getrossen hat, die gesetzlichen Erben die Einwilligung zur Herausgabe geben, nach Ablauf von SO Jahren seit dem Tode des Ver fassers aber auch nur wieder der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verfassers. Der HerausgebereineraltenHandschrist genießt das Urheberrecht an dieser Herausgabe SO Jahre von ihrem Erscheinen an, wodurch jedoch andere Personen nicht gehindert werden, dieselbe Handschrift in selbständiger Be arbeitung herauszugeben. Der Nachdruck von im Auslande heraus gegebenen Literaturwerken ist ohne Ein willigung der Personen, die nach den Ge setzen des Landes, in dem das Werk er schienen ist, das Urheberrecht daran haben, unzulässig, soweit dieses Recht nicht über die in diesem Reglement fe st gesetzten Fristen hinausgeht. Der Verfasser eines in Rußland erschienenen Werkes, sowie ein russischer Untertan, der sein Werk im Auslande herausgegeben hat, und ihre Erben haben das ausschließliche Rechtderübersetzung in andere Sprachen nur dann, wenn sie sich dieses Recht aus dem Titelblatte oder in der Vor rede des Werkes ausdrücklich Vorbehalten haben. Das ausschließliche Recht der Übersetzung genießt der Ver fasser für die Dauer von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Originalwerkes unter der Bedingung, daß er eine Übersetzung im Laufe von fünf Jahren seit dem Erscheinen des Originals drucken läßt. Die Rückübersetzung einer Übersetzung in die Sprache des Originals ist so lange unzulässig, als das Ur heberrecht an dem Originalwerke dauert. Werke, die gleichzeitig in mehreren Sprachen heraus gegeben werden, gelten in allen diesen Sprachen als Original- Werke. Im Auslande erschienene Werke von ausländischen Staatsangehörigen können in Rußland in Übersetzungen ins Russische oder in andere Sprachen auch ohne die Ein willigung der Verfasser oder deren Rechts Nachfolger herausgegeben werden, sosern nicht die Notwendigkeit dieser Einwilli gung in den von Rußland mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen Verträgen über den Schutz des Urheberrechts sestgestelltist. Es ist hier aber vorsorglich gleich die Bestimmung bei gefügt, daß durch solche Verträge ausländischen Staatsan gehörigen keine größeren Rechte eingeräumt werden dürsen, als sie russische Untertanen nach den vorangegebenen Vor schriften bezüglich des übersetzungsrechts genießen; innerhalb dieser Grenzen soll das ausschließliche Recht der Übersetzung von im Auslande erschienenen Werken ausländischen Staats angehörigen nur unter der Bedingung eingeräumt werden können, daß die Rechte russischer Untertanen in dem vertrag schließenden Staate denselben Schutz genießen. Es folgen dann Bestimmungen über diejenigen Fälle, in denen Gesetze, Regierungsversügungen usw. und öffentlich in den gesetzgebenden Anstalten, bei den Gerichten, im Semstwo usw. gehaltene Reden frei nachgedruckt und Auszüge oder kleine Teile aus bereits erschienenen fremden Werken in Chrestomathien und Sammelwerke mit belehrendem, wissen schaftlichem oder technischem Zweck ausgenommen werden kön nen, und hieran schließen sich dann besondere Vorschriften über den Abdruck von Zeitungsartikeln und tele graphischen beziehungsweise telephonischen Nachrichten. Nach diesen Vorschriften dürfen in Zei tungen, Journalen und sonstigen periodischen Editionen aus anderen periodischen Editionen Nach richten über die laufenden Ereignisse und Tagesneuigkeiten, sowie außerstädtische telegraphische und telephonische Nach richten, auch solche von eigenen Korrespondenten, frei abge druckt werden. Alle übrigen Artikel periodischer Editionen dürsen nur dann abgedruckt werden, wenn sie mit einem Vorbehalt der Rechte nicht versehen sind. Beständige Abdrucke aus ein und derselben Edition sind verboten. Außerstädtische telegraphische und telephonische Nach-
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