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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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6502 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel« Nichtamtlicher Teil. pst 122, 29. Mai ISN. Erzeugnissen, die, sei es auch nur in Form von Beilagen, einen Bestandteil von Literaturwerken bilden, dauert so lange wie das Urheberrecht an den betreffenden Literaturwerken. Die Fälle der Zulässigkeit einer Nachbildung von Photographien sind in gleicher Weise, wie dies bei den Kunstwerken (siehe oben) geschehen ist, geregelt; die Herstellung von Kopien zum eigenen Gebrauch soll als verbotene Nachbildung nicht angesehen werden. Das siebente Kapitel enthält die Bestimmungen über den Verlagsvertrag. Wie im deutschen Recht ist auch hier der Grundsatz an die Spitze gestellt, daß der Ver fasser aus Grund des Berlagsvertrages, den er mit einem Ver leger geschlossen hat, verpflichtet ist, sein Werl dem letzteren zur Verfügung zu stellen, und daß der Verleger seinerseits ver pflichtet ist, das Werk in der gehörigen Form und in der ver einbarten bzw. gesetzlich vorgcschriebenen Form von Exemplaren herauszugeben und in der buchhändlerisch üblichen Weise zu verbreiten. Die sonstigen verlagsrechtlichen Bestimmungen des Regle ments lassen allerdings eine straffere, systematische Gliederung vermissen; es find mehr oder weniger lose aneinander gereihte Vorschriften, die sich zum Teil eng an den Wortlaut des deut schen Verlagsrechtsgesetzes anschließen. So ist bestimmt, daß der Verleger nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Verfassers oder seiner Erben an dem Werke selbst oder an dem Titel oder an der Bezeichnung des Verfassers irgendwelche Änderungen vorzunehmen, es sei denn, daß es sich um offenbar notwendige Änderungen handelt, zu denen der Verfasser seine Zustimmung mit gutem Gewissen (§ 13 Ges. v. 19./K. 01: »nach Treu und Glauben«) nicht versagen könnte. Soweit es zum Schutze der Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrage erforderlich ist, soll der Verleger sowohl in bezug auf den Verfasser wie in bezug auf dritte Personen das Urheberrecht an dem Werke genießen, sofern nicht in dieser Beziehung im Verlagsvertrage oder durch Gesetz Ausnahmen festgesetzt sind. So schließt die Abtretung des Verlagsrechtes an einem dramatischen, musikalischen oder musikalisch-dramati schen Werke nicht das Recht in sich, eines dieser Werke öffent lich aufzusühren oder ein musikalisches Werk für mechanische Musikinstrumente zu bearbeiten. Desgleichen gewährt die Ab tretung des Verlagsrechtes an einem Werke der Literatur nicht die Befugnis, dieses Werk in andere Sprachen zu übersetzen oder ein erzählendes Werk zu dramatisieren oder ein dramati sches Werk in die erzählende Form umzuarbeiten. Mangels einer anderweiten Vereinbarung über die Zahl der Ausgaben und Exemplare ist der Verleger eines Werkes der Literatur oder eines Werkes der bildenden Kunst berechtigt, 1200 Abzüge herzustellen. Dom Verleger von Werken der Ton kunst ist im Zweifel höchstens eine Ausgabe von 200 Exem plaren gestattet. Der Verfasser kann eine neue Ausgabe seines Werkes ver anstalten, wenn der Verleger die erste Ausgabe ausverkauft hat; er ist auch befugt, die unverkauft gebliebenen Exemplare zu dem beim Erscheinen des Werkes festgesetzten Verkaufspreis dem Verleger abzunehmen. Mangels anderwciter Vereinbarung kann der Verfasser nach Ablauf von fünf Jahren seit Erscheinen des Werkes und, wenn dem Verleger das Recht zu mehreren Ausgaben ein geräumt ist, nach Ablauf von so vielen Jahrfünften als Aus gaben eingeräumt sind, eine neue Ausgabe veranstalten. In seine gesammelten Werke kann endlich der Verfasser auch solche Werke aufnehmen, die er einem Verleger in Verlag gegeben hat, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Jahre und bei Werken der Tonkunst sowie bei Werken der bildenden Künste mehr als zehn Jahre verflossen sind. Der Verfasser ist jedoch nicht befugt, solche Werke gesondert von den gesammelten Werken zu verlausen. Berlin. Or. Paul Daudo. Der fliegende Buchhändler. (Nachdruck verboten.) Die deutsche Reichshauptstadt, die jüngste unter den Weltstädten, deren rastloses energisches Aufstreben vielfach den Neid anderer, älterer, aber in der Entwickelung zurück gebliebener Städte erregt, die Großstadt Berlin, bildet einen dankbaren Hintergrund für die mannigfachsten ökono mischen und kulturgeschichtlichen Beobachtungen. Was Börne schon vor neunzig Jahren über Paris schrieb, trifft auch heute auf Berlin zu: Es ist ein aufgeschlagenes Buch, durch seine Straßen wandern heißt lesen. Blättert man in diesem lehrreichen und interessanten Buche, das so reichlich mit naturgetreuen Abbildungen versehen ist, täglich einige Stunden, so begegnet man zahlreichen Typen, durch die die Großstadt ihren Stempel erhält. Denn unendlich mannig faltig sind die Formen des Erwerbslebens und dis Mittel, die angewandt werden, um einen Verdienst zu erzielen. Unter den Gewerbetreibenden, die bei einem Spazier gange durch die belebtesten Teile der Stadt unser Auge fesseln, stehen die Straßenhändler obenan. Der Straßenhandel hat in Berlin in den letzten Jahren gewaltig zugenommen, und es gibt wohl nur wenige Gebrauchsgegenstände, die nicht durch Straßenhändler vertrieben werden. Das ist na türlich erst möglich geworden, nachdem sich eigens Unter nehmer damit befassen, die durch Angestellte eine Anzahl Wagen durch die Straßen fahren oder an belebten Straßen ecken Ausstellung nehmen lassen. Auf diesen Wagen werden nicht nur Eßwaren aller Art feilgeboten, sondern es gibt auch Hüte, Kleider, Galanteriewaren zu kaufen, so daß es nicht zu verwundern ist, wenn die seßhaften Gewerbetreiben den Straßenhandel als schwere Schädigung betrachten. Freilich, nicht jedem Gewerbebetrieb ist der Straßen handel schädlich, es gibt auch solche, denen er halb und halb nützlich ist. Dazu gehört z. B. der Zeitungs- und Bücher- handel. Auf diesen beiden Gebieten hat Berlin sich Paris zum Vorbild genommen. Wie im Seine-Babel gibt es auch in Berlin einige Zeitungen, die nur vom Straßenhandel existieren, so vor allem verschiedene Witzblätter, Montags zeitungen, Unterhaltungsblätter usw. Das erste Blatt, das in Berlin auf diese Weise vertrieben wurde, war das »Kleine Journal», dessen Gründer, Strausberg, eine Anzahl Männer hinausschickte, die in einem kleinen Blechkasten die Zeitungen trugen und diese auf den Straßen feilboten. Später kam die Trinkhallengesellschast auf die Idee, in ihren Selter wasserbuden gleichfalls den Verkauf von Zeitungen zu be treiben. Das Geschäft rentierte sich sehr bald, so daß heute die »kohlensauren Jungfrauen« mit dem Verzapfen geistiger Nahrung in Gestalt von Zeitungen ein weit besseres Geschäft machen als mit dem Verkauf von Selterwasser. Inzwischen ist der Straßenhandel in Zeitungen erheblich ausgedehnt worden. Die Händler führen nicht nur ein be stimmtes Blatt, sondern eine ganze Anzahl Blätter der ver schiedensten politischen Richtungen und Parteien. An den belebtesten Ecken steht stets eine ganze Anzahl Zcitungs- verkäufer und preist dem Vorübergehenden ihre Blätter an. Neben den Montagszeitungen ist besonders die täglich er scheinende »Berliner Zeitung am Mittag» ganz aus den Straßenhandel angewiesen. Einen besonderen Aufschwung hat der Zeitungsverkauf aus den Straßen durch die Gesell schaft genommen, deren Boten die Fahrgäste der Straßen bahnen mit Lektüre versehen, indem sie auf die vorüber fahrenden Wagen springen und dort ihre Blätter mit lauter Stimme anbieten, um gleich daraus das Geschäft in einem anderen Wagen fortzusetzen. Eine besondere Art von Straßenhändlern bilden jene, die Restauflagen von Witz- und Unterhaltungsblättern auf
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