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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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^ 122, 29. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhanbel. 6499 L. Schwann in Düsseldorf. 6511 Süd-und Mittcl-klmcrila-Bcrlag 8. m. b. H. in Berlin. 6513 Bernhard Tauchniü in Leipzig. 6513 »Vols. 4263/64. lös Uoustz ok gsrrnrnlle. I .6 60 Victor W. Toclle in Hamburg. 6SL4 Brnno Troitzsch Nachf. in Chemnitz. Nr. 11g, v 3 äruoir. Nassstab 1:125000. 90 in Uünkkg-rbsnäruLli. UasLstLb 1:125000. 90 Verlagsanstalt Pallas Eduard Beyer in Wie». 6511 *rLbs>Ik>.1 köb. 3 50 ^ ^ Rsclrvns. <?reisxs.rrtaten Weidmannsche Buchhandlung in Berlin. 6512 6iIovv: Larl 8xa.2i6r'8 Is-sseduoli 1781—83. 1 üoläbso^: vis ASOLentriselig I^slirs äss ^rlstotölss uüä itirs ^L^6n^17^ ^V:üä6ns6rt!o1oiii8teii in 6m Nichtamtlicher Teil» Das neue russische Llrheberrechtsgesetz vom 20. März 1911. Die Verhandlungen und Ergebnisse der Berliner Kon ferenz zur Revision der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom Oktober/November 1908, an denen auch Vertreter des bisher dem Berner Ver bände nicht ungehörigen Russischen Reiches unter der Führung des mit dem Urheberrecht besonders vertrauten Präsidenten der Zentralverwaltung für Preßangclegenheiten Alexis de Bellegarde teilnahmen, haben anscheinend nun auch der russischen Regierung Veranlassung gegeben, einer Reform des russischen Urheberrechts näher zu treten. Die Reform ist eine gründliche und umfassende gewesen. Sie hat sich nicht daraus beschränkt, das literarische und musikalische Urheberrecht neu und zeitgemäß zu regeln, sondern erstreckt sich auch auf das künstlerische und photographische Urheberrecht und hat endlich auch eine Neuregelung des Verlagsrechtes zustande gebracht. Die Ergebnisse dieser Reform, von der somit nur das ge werbliche Urheberrecht ausgeschlossen ist, sind in dem russischen Gesetz vom 20. März ISI1 über das Urheberrecht (Gesetz sammlung I Nr. 6) vom 30. März/12. April 1911 nieder- gelegt. Schon eine flüchtige Durchsicht dieses Gesetzes zeigt zur Genüge, daß der russische Gesetzgeber die deutschen Urheber rechtsgesetze und in vielen Beziehungen auch die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst sich nicht nnr zum allgemeinen Vorbild genommen, sondern sich sogar in vielen Punkten ziemlich genau an den Wortlaut der deutschen Gesetze und der Revidierten Berner Übereinkunft angeschlossen hat, während andererseits aller dings auch wieder manche berechtigte Eigentümlichkeiten der früheren russischen Urheberrechtsgesetzgebung beibehalten worden sind. Im großen und ganzen weht uns aber aus diesem neuen Gesetz doch ein Hauch deutscher Wissenschaft und deutscher Gesetzgebung und nicht minder auch der neuen Errungenschaften ans dem Gebiete des internationalen Ur heberrechts entgegen. Noch freilich hat Rußland keine Schritte getan, um in die Reihe der zur Berner Union vereinigten Vertragsstaaten zu treten, der unverkennbare Fortschritt aber, den seine innere Urheberrechtsgesetzgebung durch das neue Gesetz vom 20. März 1911 gesunden hat, läßt jetzt sicherlich mehr wie früher die Hoffnung berechtigt erscheinen, daß auch das große Russische Reich durch das Vorgehen und die Er fahrungen der Länder, welche die neue revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 ratifiziert haben, zum Beitritt zu dieser Übereinkunft in absehbarer Zeit sich ver anlaßt fühlen wird. Das neue Gesetz vom 20. März 1911 enthält zunächst einige durch die Urheberrechtsresorm notwendig gewordene Änderungen der bestehenden Zivil- und Strafgesetzgebung sowie der einschlägigen zivil- und strafprozessualen Vorschriften. Es soll hier nur hervorgehoben werden, daß absichtliche Ur heberrechtsverletzungen mit Arrest oder Geldstrafe bis zu 500 Rubel bestraft werden, und daß Gefängnisstrafe eintritt, wenn die Urheberrechtsverletzung durch eigenmächtige Heraus gabe oder Vervielfältigung eines fremden Werkes zum Zwecke des Absatzes geschehen ist. Eigenmächtige Herausgabe eines fremden Werkes unter dem eigenen Namen wird sogar mit Gefängnis von minstestens drei Monaten bestraft. In Ergänzung der bestehenden einschlägigen Gesetzesbestim mungen ist sodann bestimmt, daß die Nachbildung mechanischer Noten (Scheiben, Platten, Zylinder und dergleichen), die zur Wiedergabe eines Werkes durch Grammophone, Phonographen, Pianolas und dergleichen Instrumente bestimmt sind, ohne Einwilligung des Fabrikanten unzulässig sein soll, wenn auf diesen Noten die Firma oder der Name des letzteren angegeben ist. Wer eigenmächtig mechanische Noten vervielfältigt, hat dem Geschädigten den ihm zugefügten, vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Schaden zu ersetzen. Das dem Gesetze beigesügte »Reglement über dasUrheberrecht« zerfällt in sieben Kapitel, von denen die ersten sechs das eigentliche Urheberrecht betreffen, während im siebenten Kapitel besondere Bestimmungen über den Ber- lagsvertrag getroffen werden. Die urheberrechtlichen Vorschriften des ersten Ka pitels enthalten allgemeine Bestimmungen über die Gegenstände des Urheberrechtsschutzes, die Befugnisse des Urhebers, die Dauer des Schutzes usw. Das Urheberrecht erstreckt sich danach auf literarische Werke, sowohl schriftliche wie mündliche (Reden, Vorlesungen, Predigten usw.); auf musikalische Werke einschließlich der musikalischen Impro visationen; aus Kunstwerke (Malerei, Gravierung und andere graphische Künste, Skulptur und Baukunst) und auf photo graphische Werke und andere diesen ähnliche Erzeugnisse. Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk mit allen möglichen Mitteln zu vervielfältigen, zu veröffent lichen und zu verbreiten. Dieses Urheberrecht wird zuerkannt: I. in bezug auf in Rußland erschienene Werke allen Ur- 842»
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