7624 «orsendlatt f. b. Dtschn Suchhandel Fertige Bücher. ^ 14S, 26. Juni 1911. W. Kohlhammer, Verlagsbuchhandlung, Stuttgart, Berlin und Leipzig. Zu erneuter Verwendung empfehlen wir: Das Neichszuwachssteuergesey vom 14. Februar 1911 nach den Gesehen der großen deutschen Bundesstaaten Erläutert von ». Franz Hoeniger Rechtsanwalt in Berlin Preis: Geheftet M. 8.— erd.. M. 6.— netto, M. 5.60 bar l ^ .. .„ Gebunden „ 9.- . 6.75 . 6.30 .. ! Berliner Tageblatt vom 24. Mai 1911: Der Verfasser gibt einen ausführlichen Kommentar zu der überaus schwierigen Materie des Gesetzes. Seine eingehenden Darlegungen sind reich an Beispielen, 'Aufführung von Grenzfällen und Erörterung von Zweifels fragen, die in ihrer Gesamtheit ahnen lassen, welche Schwierigkeiten die Praxis haben wird, um mit dem Gesetz fertig zu werden. Hierbei wird Hoenigers Werk sicherlich gute Dienste leisten, da es sich durch Ausführlichkeit, Klarheit und vor allem durch vollständige Beherrschung des diffizilen Stoffes auszeichnet. Besonders mögen die Ausführungen über die Voraussetzungen der Steuer- Pflicht und den Gegenstand der Steuerpflicht hervorgehoben werden. Das Werk enthält auch die in den deutschen Bundesstaaten geltenden Zuwachsfteuergesehe, die Zuwachssteuerordnungen einzelner Gemeinden und eine Reihe von einschlägigen Nebengeseyen. Das Buch bitten wir auch jedem Rentamt und jeder Steuerbehörde zur Ansicht zu schicken! Die Geschäfte des Bau-, Grundstücks- und Hypothekenmarkts in Formularen Von ». Franz Hoeniger Rechtsanwalt in Berlin Preis: Gebunden M. 5.— ord., M. 3.75 netto, M. 3.50 bar. Partie 11/10 Grundstücksarchiv 1911 Nr. Z: Der als Autorität auf dem Gebiete des Immobiliarwesens bekannte Verfasser gibt auch in diesem Werke eine Arbeit, die sowohl in juristischer wie wirtschaftlicher Beziehung weitgehendste Beachtung verdient. Aber Hoenigers Werk, das in erster Reihe manche Fragen und Schwierigkeiten des Grundstücks- und Hypothekenmarktes wirtschaftlich lösen will, verfolgt noch einen anderen Zweck. Es führt gerade durch die Aufrollung des Geschäftsganges an Land der Formulare deutlich vor Augen, daß unsere heutige Steuergesetzgebung dringend reformbedürftig ist und daß sich die bisherige Lehre des Grundbuchrechts praktisch nicht mehr aufrecht erhalten läßt. Es ist ein Nonsens, die Verhältnisse Groß-Berlins nach denselben grundbuchlichen und steuerlichen Grund sätzen zu behandeln wie die des platten Landes, namentlich da heute das Grundbuch die Baupolizeiakten nicht berücksichtigt und daher völlig unzulänglich und unverständlich ist. Der Verfasser glaubt, daß seine Zusammenstellung, bei der Fülle des zu bearbeitenden Materials, unvollständig sei; Wichtiges dürste indessen kaum fehlen, und das Gebotene gewinnt außerdem an Wert, weil es der Wirklichkeit entnommen ist. Somit dürfte das Buch nicht nur zur wirtschaftlichen Erkenntnis des Immobiliarwesens beitragen, sondern vor allem dem Praktiker ein wertvolles Hilfsmittel in allen Fragen des Grundstücksgeschäfts bieten. I. L. Von diesem letzteren Werke können wir nur noch bei gleichzeitiger Barbestellung in Kommission liefern, dagegen haben Wir einen 8seitigen Prospekt über diese beiden vielbegehrten Bücher Herstellen lassen, den wir Firmen, die sich dafür verwenden wollen, gerne zur Verfügung stellen. Lochachtungsvoll W. Kohlhammer. Stuttgart, in, Juni 1911.