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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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145. 26. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7611 die Holzschnitte und Kupferstiche folgen, bis dann im Herbst die Bücher an die Reihe kommen werden. Usancen des Antiquariates. Auf dem deutschen Markte aber ist es schon sehr ruhig geworden. Die großen Ferien werfen ihre Schatten voraus. Nur ein undatiertes Zirkular, das soeben verschickt worden ist, wirkt in einigem Maße ruhestörend. Es lautet: Datum des Poststempels. 8. 1'. Neuerdings suchen gewisse Antiquariate sich die geschäft liche Unkenntnis der Verkäufer von Bibliotheken dadurch nutzbar zu machen, daß sie diese zur Gewährung des Vorkaufs rechts bestimmen. Etwaige Bedenken wissen sie durch die Vorspiegelung zu beseitigen, solche Gewähr sei allgemein üblich und läge auch im Vorteil des Verkäufers, denn sie würden jedes von anderer Seite erfolgende Gebot überbieten; sie be gnügen sich nicht mit der mündlichen Zusage, sondern unterbreiten einen schriftlichen Vertrag, in welchem sie sich die Berechtigung sichern, durch Zahlung einer gewissen Summe über jedes ein gehende Gebot die Bibliothek, welche sie gewissenhaft zu schätzen versprechen, zu erwerben. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden die Verkäufer festgelegt. Mit Absicht übernehmen jene Antiquare in dem Vertrage nicht die Verpflichtung: in jedem Falle mehr zu zahlen; mit Absicht verpflichten sie sich nicht, ihre eigene Schätzung dem Verkäufer behufs Vergleich und Übersicht der Gebote zu übermitteln; mitAbsicht wird gewöhnlich einnaher Ver kaufstermin festgesetzt, weil vorausgesetzt wird, die Kürze der Zeit nötige andere Handlungen, oberflächlich abzuschätzen und somit niedrige Gebote abzugeben. Und trotz der Zusage eigener ge wissenhafter Abschätzung werden die Gebote anderer Handlungen als Unterlage genommen. Man rechnet also mit der Mög lichkeit, einen billigen Kauf machen zn können, da ein niedriges Angebot nur um die vertragsmäßige Summe erhöht zu werden braucht. Durch die Gewährung des Vorkaufsrechtes können die Ver käufer aber — ohne daß sie es wissen — nicht selten zu einem Verhalten veranlaßt werden, das, wie der Jurist sich ausdrückt, gegen Treu und Glauben verstößt. Um die Bibliothek zu ver kaufen müssen sie Gebote anderer Handlungen benutzen, die sie dem Vorkaufsberechtigten vorzulegen haben. »Wenn jemand sich Gebote verschafft, ohne hinzuzufügen, daß ein Vorkaufsrecht bereits vergeben ist, so verschafft er sich Preisgebote durch arglistige Täuschung, da diese nur seinem Interesse dienen sollen, und kann für die durch die Abschätzung verbundenen Mühen und Unkosten ersatzpflichtig gemacht werden.« Teilt aber der Verkäufer die Tatsache des vergebenen Vorkaufsrechts mit, wozu er nach obigem verpflichtet ist, so erhält er kein einziges Gebot. Somit stellt sich die Gewährung des Vorkaufsrechts als dem Erwerber nur Vorteil, dem Gewährer nur Schaden bringend dar. Ohne irgendwie eine Entschädigung zu bieten, beeinträchtigt sie die freie Verfügung und nimmt der Bibliothek einen Teil ihres Verkaufs wertes. Die Unterzeichneten erklären ausdrücklich, daß es im Buch handel nicht üblich ist, Vorkaufsrechte zu erlangen, und daß fie kein Gebot auf Bibliotheken abgeben, von denen ihnen bekannt geworden ist, ein Vorkaufsrecht sei irgend einer Handlung gesichert. Hochachtungsvoll Vereinigung deutscher Antiquariatsbuchhandlungen. Es ist nicht zu leugnen, daß Praktiken, wie sie hier geschildert sind, von einzelnen Firmen im Antiquariat leider geübt werden. Aber da eine »Vereinigung deutscher Antiquariatsbuchhandlungen« nicht existiert, so stellt dies Zirkular nur ein Konkurrenzmanöoer vermutlich von seiten eines Einzelnen und zugleich einen Unfug dar. — Es ist schade, daß eine solche Vereinigung noch nicht vorhanden ist — kommen wird sie ja wohl einmal; denn sie fände genug zu tun. Würde sie dann eine »Ordnung für den (an ständigen) geschäftlichen Verkehr der Antiquare mir dem Publikum« veröffentlichen und darin ihre Prinzipien darlegen, so könnte man natürlich gar nichts dagegen Häven, wenn auch die Privatleute, die Bibliotheken zu verkaufen haben, in beiderseitigem Interesse genügend darüber aufgeklärt würden. L. Kleine Mitteilungen. Die Beschlagnahme von Ansichtskarten usrv. auf Grund des § 184 des Strafgesetzbuches hat in der letzten Zeit einen Umfang angenommen, der in der Ansichtskartenindustrie und im Papierwarenhandel eine gewisse Unsicherheit über die einzu haltenden Grenzen hervorgerufen hat. Wenn auch nicht selten hinterher wieder Freigabe erfolgt, so sind die Störungen in der Industrie, infolge der zeitweiligen Unterbindung des Absatzes, doch derart, daß bedeutende Schädigungen nicht zu vermeiden sind. Der Schutzverband der Post kartenindustrie, der ebenso wie der Buchhandel den Stand punkt vertritt, daß wirkliche Schmutzliteratur energisch be kämpft werden muß, ist aber doch zu der Überzeugung gelangt, daß die getroffenen Maßnahmen mitunter zu weitgehend sind. Er hat deshalb im Verein mit dem Papierverern der Reichs regierung eine Eingabe unterbreitet, worin um Errichtung einer Prüfungsstelle gebeten wird, der die Aufgabe zufallen sollte, die ihr eingesandten Entwürfe zu Postkarten und Bildern zu begutachten. Wird von dieser Stelle ein Entwurf als einwand frei erklärt, so soll weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft das Recht haben, derartige Druckerzeugnisse zu beanstanden. So berechtigt dieser Wunsch auch sein mag, so ist doch nach unseren Erfahrungen wenig Aussicht vorhanden, daß die Regierung sich zur Einrichtung einer Prüfungsstelle für verbotene Karten und Bücher verstehen wird. Wenigstens sind bisher die Versuche einzelner Sortimenter, die Behörden zu einer Be gutachtung der von ihnen vertriebenen Bücher zu veranlassen, an der Erklärung derselben gescheitert, daß eine derartige Vor prüfung nicht ihre Sache sei. Es kann daher nur geraten werden, sorgfältig die regelmäßig im Börsenblatt auf Grund des Deut schen Fahndungsblattes veröffentlichten Listen der »Verbotenen Bücher« durchzusehen, die seit dem Jahre 19.0 zusammengefaßt noch einmal in dem monatlich erscheinenden, dem Börsenblatt bei- liegenden Verzeichnis: »Vorzugspreise, Subskriptionspreise usw. und Verbotene Bücher« Aufnahme finden. Soweit es sich also um ältere Beschlagnahmungen, Verbote und Aufhebungen handelt, lassen sich diese rasch aus diesen Monatslisten (für die Jahre vor 1910 aus den Jahresregistern zum Börsenblatt) ermitteln, auf die wir deswegen hier besonders Hinweisen möchten, weil viele an uns gerichtete Anfragen wegen verbotener Bücher die Vermutung nahelegen, daß diesen Zusammenstellungen nicht die gebührende Aufmerksamkeit im Sortiment geschenkt wird. Daß auch ein älteres Werk, das jahrelang unbeanstandet geblieben ist, von heute auf morgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft be schlagnahmt oder verboten werden kann, spricht nicht gegen diese Listen, die natürlich nur berücksichtigen können, was ist, nicht, was noch werden kann. «L. Vom Reichsgericht. — Haftung des Postfiskus für bestohlene Wertbriefe. — Urteil des Reichsgerichts vom 23. Juni 1911. (Nachdruck verboten.) 8 7 des Neichspost- gesetzes von 1871 bestimmt: Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aus händigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zu gleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post verwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Ver- mutung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Ver packung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird. Zur Illustration der hierdurch geregelten Haftung des Postfiskus diene folgender Rechtsstreit vor dem Reichsgericht. Die deutsche Ansiedlungsbank in Berlin hatte im Dezember 1907 in Berlin einen drei Tausendmarkscheine enthaltenden Wertbrief an 987«
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