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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1894
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- 1894-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1894
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der Staatsanwalt, als auch der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt Vom Staatsanwalt wurde gerügt, daß dem Angeklagten der Schutz des § 193 zugebilligt worden war; der Angeklagte beschwerte sich darüber, daß seinem Anträge aus Vernehmung des Fürsten Bismarck nicht stattgegeben worden war, und der Gerichtshof den Antrag auf Unzu- ständigkeitserklLrung des Berliner Gerichts abgelehnt hatte. Das Reichs gericht hatte nur die Revision des Staatsanwalts für begründet erachtet und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Landgericht Berlin II verwiesen. Der Angeklagte erklärte, daß er den Fürsten Bismarck als Zeugen geladen habe. Der Vorsitzende teilte mit, daß nach einer aus Friedrichs ruh eingegangenen Meldung des vr Chrysander Fürst Bismarck durch Krankheit am Reisen verhindert sei und der Ladung zum Termin nicht Folge leisten könne. Vor Eintritt in die Verhandlung erklärte der An geklagte ferner, daß er jedes Mitglied des Gerichtshofes, das Jude oder jüdischer Abstammung sei, als besang'» ablehnen niüsse und dement sprechend bitte, eine dahingehende Frage an den Beisitzer Assessor Frän kel zu richten. Nach kurzer Beratung verkündete der Vorsitzende, Assessor Fränkel habe die dienstliche Erklärung abgegeben, daß er sich in dieser Frage nicht für besangen erachte. Der Gerichtshof habe deshalb den Antrag des Angeklagten abgelehnt. Der Angeklagte machte endlich trotz der Entscheidungsgründe des Reichsgerichts über diese Punkte, nochmals die Einwände gegen die Zuständigkeit geltend und suchte darzulegen, daß Verjährung cingetreten sei. Der Gerichtshof behielt sich eine Beschluß fassung über diese Punkte vor. Der in Rede stehende -Politische Bilderbogen» war von der ersten Straskammer sowohl in seiner bildlichen Darstellung, als auch in seinem erklärenden Text für beleidigend erachtet worden. Der erste Richter hatte aber dem Angeklagten an sich den Schutz des tz 193 zugebilligt, weil er sein eigenes, durch die Verfassung gewährleistetes Recht der freien Meinungsäußerung über das öffentliche Wirken deS Reichskanzlers wahr genommen habe. Die Schutzgrenzen des Z 193 hatte der erste Richter indessen für überschritten erachtet. Das Reichsgericht hatte diese An wendung des Z 193 für verfehlt erachtet, da einerseits die Bestimmung der Verfassung ihre naturgemäße Schranke an dem Strafgesetze finde und die Ehre des ersten Reichsbeamten vor Verunglimpfungen ebenso zu schützen sei, wie die Ehre jedes anderen Staatsbürgers. Ferner sei nicht dargethan, daß der Angeklagte ein individuelles Interesse ge habt habe, seine Meinung zu äußern Zu dem Bilderbogen selbst erklärte der Angeklagte, daß der Text und das Bildwerk nicht von ihm herrühre. In Dresden sei ein starkes Gefühl der Anhänglichkeit an Bismarck vorhanden, der Bogen sollte eine Abwehr gegen die Bismarckhetze darstellen, und der Text baue sich aus eigenen Aussprüchen des Grasen Caprtvi aus. Er habe von dem Inhalte des Bilderbogens vor seinem Erscheinen keine Kenntnis gehabt, da er sich damals in Kopenhagen befunden; den Verfasser des Bogens zu nennen, lehne er ab. Der Vorsteher der Verlagsabtetlung seines Geschäfts sei der Expedient Max Lincke gewesen, der die allgemeine Ordre hatte, auf alle Fälle durch Verausgabung der Verlagswerke zunächst in Dresden den Gerichtsstand in Dresden zu sichern. Er verzichte aber auf die Vor ladung des Herrn Lincke, bestehe aber auf der kommissarischen Vernehmung des Fürsten Bismarck, der seiner Meinung nach einen Artikel in den -Hamburger Nachrichten- versaßt habe, der ähnliche Gedanken aus gesprochen habe, wie der Bilderbogen. Fürst Bismarck solle bekunden, die Personalvereinigung zwischen dem Reichskanzleramt und dem Posten des preußischen Ministerpräsidenten sei von so hohem Werte, daß nur eine Erschlaffung der persönlichen Arbeitskraft der einzige Grund sein könne, diese Vereinigung auszuheben. Fürst Bismarck werde ferner bekunden müssen, daß es durchaus nicht mit absoluter Schwierigkeit ver knüpft sei, ein tüchtiger Staatsmann und ein tüchtiger Landwirt zu sein. — Der Gerichtshof lehnte den Antrag des Angeklagten ab Aus dringendes Vorhalten seines Verteidigers, der hervorhob, daß der Verfasser des Bilderbogens ausdrücklich um die Nennung seines Namens ersucht habe, nannte der Angeklagte Herrn MaxBever in Dresden als den Verfasser. Der Verteidiger überreichte eine dahin gehende schriftliche Erklärung des Bever und teilte mit, daß dieser im Gerichtssaal anwesend sei. Der Staatsanwalt meinte, daß diese Mit teilung den Gerichtshof nicht interressieren könne, da der Angeklagte auS tz 20 des Preßgesetzes angeklagt sei und nicht etwa aus § 21. Der An geklagte werde als Thäter zur Verantwortung gezogen. Nach Schluß der Beweisaufnahme widerlegte Staatsanwalt Schaeffer die formalen Bedenken des Angeklagten in Bezug aus Zuständigkeit und Verjährung und führte aus, daß sowohl Bilder wie Text schwere Be leidigungen des Reichskanzlers sowohl bezüglich seiner Fähigkeiten, wie seines Charakters enthielten, tz 193 sei ausgeschlossen und damit falle bezüglich der Strafzumessung der MilderungSgrund des ersten Richters fort Er beantrage prinzipaliter eine Gefängnisstrafe und schlage wiederum 4 Monate Gefängnis vor. Der Verteidiger Rechtsanwalt vr. Haeckel wiederholte die Ein wände bezüglich der Zuständigkeit und der Verjährung und führte aus, daß, nachdem der Angeklagte den Autor genannt habe, er nur noch als Verleger und damit gegen ihn der tz 21 des Preßgesetzes in Frage komme. Diese Nennung sei aber noch -rechtzeitig- erfolgt; da das erste Erkenntnis vollständig ausgehoben sei und eine Verkündigung des Urteils erster Instanz noch nicht vorliege. Danach müßte das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt werden Der Bilderbogen sei nicht aus der Absicht der Beleidigung deS Grasen Caprivi, sondern aus der Absicht der Verherrlichung des Fürsten Bismarck geschrieben; er enthalte keine Beleidigung und könne eine Verurteilung des Angeklagten nicht recht fertigen. Der Angeklagte sei ein glühender Bismarck-Verehrer und ein Anhänger der antisemitischen Partei, die in Dresden so festen Fuß ge faßt habe, daß sie sogar der sozialdemokratischen Partei ein Paroli bieten könne. Der Angeklagte habe nicht aus ehrloser Gesinnung, son dern aus patriotischer Gesinnung und Btsmarckschwärmerei gehandelt und sei durch die Aeußerung des Grafen Caprivi über den -Antisemitismus als Vorfrucht der Sozialdemokratie» gereizt worden Der Verteidiger beantragte Freisprechung und eventuell eine kleine Geldstrafe. Nach kurzer Beratung verkündete der Vorsitzende Direktor Ren ckh off das Urteil des Gerichtshofes dahin: Der Etnwand der Unzuständigkeit und der Verjährung ist unzutreffend, die Nennung des Namens ist jetzt ver spätet erfolgt, und der Angeklagte kommt als Thäter in Betracht. Der Bilderbogen enthält hämische Beleidigungen des Reichskanzlers Grasen Caprivi, die gemäß Z 185 zu bestrafen seien. Der Gerichtshof hat berücksichtigt, daß der Bilderbogen nicht aus ehrloser Gesinnung, sondern aus politischer Kampsesstimmung heraus entstanden ist, und es ist deshalb von einer Gefängnisstrafe Abstand genommen worden. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 500 Mark eventuell 50 Tage Gefängnis verurteilt, die Unbrauchbarmachung der Platten und Formen wird verfügt und dem Reichskanzler die Publikationsbefugnis zugesprochen. (Nat.-Ztg.) Litterarischer Nachlaß Fritz Reuters. — Aus Weimar wird der Tagesprcsse folgendes mitgeteilt: Im Nachlasse der Witwe Fritz Reuters haben sich noch verschiedene ungedruckte Schriften des Dichters, u. a. eine Sammlung -Läuschen un Rimels- vorgesunden, die nach dem Wortlaute des Testaments Eigentum der Schillerstiftung geworden sind. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Xutoxrapbeo. ^utiga-Latalox No. 26 von kiedarä Lsrtling io Oresäon. 8". 38 8. 684 Nummsro. Lalonäsr-LataloA kür 1895 von Llar Laset» io Lsixriz. 8". (20 8.) 8xstematisebs oock praictisobs Tdeolozis. krsäixtso. ka-iarogib. ^otig.-LataloA No. 18 äsr Oistoriob'seirou Univsrsitäts- öoebbaoclloog (L. Uorstmaoo) io 6öttiogsv. 8^. 66 8. 2295 Nummern Haupt-Latalocc von 6. L. Hermann'« Antiquariat rum „Uüooboor LiocU" io NSooliso. 3 Lo^sa. 8". 8.31 — 48. No. 995—1510. Das Reichspreßrecht. Nach Gesetz und Rechtsprechung für die Bedürf nisse der Rechtsanwendung missenschastltch dargestellt von vc. P. Kloeppel, Rechtsanwalt beim Reichsgerichte, Privatdozent an der Universität Leipzig. 8". XlV, 493 S. Leipzig, C. L. Htrschseld. 11 50 H ord In Halbfranzbd. 13 50 ^ ord. Lbilolo^io, Xredaeologis, kasckazo-ik. — tVörterboeber. — rliitig.- XataloZ No. 6 voo äatius Xopps's LaobtlanätuvK in Norck- bausso. 8". 14 6. 509 Nro. Photographie-Ausstellung. — In die Reihe der mit der Thüringer Gewerbe- und Industrie-Ausstellung in Erfurt verbundenen Sonderausstellungen ist auch eine photographische Aus stellung eingesügt worden, die am 15 August beginnen und bis zum 1. September dauern wird. Diese für die internationale Beteiligung veranlagte Ausstellung ist in 4 Abteilungen gegliedert, 1. für Amateur- Photographie, 2. für die Photographie zu wissenschaftlichen Zwecken, 3. für die Veranschaulichung der neuesten Fortschritte der Photographie, besonders aus dem Gebiete der Farben- und Momentphotograph'e, sowie der photographischen Druckverfahren, und 4. für Apparate und Bedarfs artikel. Quidde, Caligula. — Die Münchener Polizeidirektion hat, wie der Nat.-Ztg. berichtet wird, unter Berufung aus Z 56 Zifs 10 der Ge werbeordnung, wonach Druckwerke, insofern sie -in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind«, vom Verkauf im Um her ziehen auszuschließen sind, den Zeitungsverkäufern das fernere Fcilbieten der Broschüre »Caligula- von L Quidde und den Zeitungs kiosken deren fernere Auslage verboten. Verbot. — Aus Straßburg i/E. wird mitgeteilt, daß die Ver breitung der illustrierten französischen Wochenschrift -Le vrapsau», sowie des Liederbuches »Obansons äs I'Xvoair- in den Reichslandcn verboten worden ist. Ausstellungspreis. — Der Firma L. W. Seidel L Sohn, k. u. k. Hosbuchhandlung in Wien, die sich an der gegenwärtig in 531*
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