Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101053
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110105
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-05
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1911
- Autor
- No.
- [12] - 178
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
178 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 4, 5. Januar 1911. werden sollen, den betreffs des Beitritts der Niederlande zur Berner Konvention nicht genannt. Die vorläufige Bericht erstattung über diesen Gesetzentwurf war auf den 10. November 1910 festgesetzt, und nun ist es allerdings begreiflich, daß die Antwort darauf während der Behandlung des Staatsbudgets nicht erschienen ist, um so mehr, als die Antwort durch die Hände von vier Ministern gehen muß. Aber warum dies nicht vor Februar geschehen kann, sehen wir nicht ein. Das ganze vorläufige Berichtchen der Zweiten Kammer über den Entwurf ist nicht länger als zweiundeinhalb Seiten, und die darauf aus geübte Kritik ist derart, daß die Widerlegung sozusagen im Hand umdrehen erfolgen könnte. Wir dringen deshalb bei der Regierung wiederholt darauf an, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Kammer den Entwurf im Februar auf ihre Agenda setzen kann. Die Kammer hat durch die schnelle Er ledigung des Berichtes bewiesen, daß sie mit der Erledigung dieser internationalen Angelegenheit nicht länger zögern will. Möge die Regierung deshalb den Beweis dafür erbringen, daß sie es mit ihrer Initiative ernst meint. (Deutsche Wochenzeitung für die Niederlande und Belgien (Amsterdams) Post. Eilbestelldlenst. (Vgl. Nr. 1 d. Bl.) — Zu der ge- planten Erweiterung der Eilbriefbestellung der Post wird der Vossischen Zeitung geschrieben: »Die von der Postverwaltung zum 1. April 1911 beabsichtigte Erweiterung des Eilbestelldienstes findet, wie vorauszusehen war, beim Publikum wenig Anerkennung. Man fühlt heraus, daß es der Postbehörde weniger um eine Verkehrsverbesserung als viel mehr darum zu tun ist, den Messengerboy-Jnstituten das Leben noch schwerer als bisher zu machen. Und in dieser Beziehung hat die Reichspostverwaltung wahrlich schon recht viel geleistet. Sie ver tritt bekanntlich den Standpunkt, daß diese Institute zu den Privat beförderungsanstalten gehören, denen die Beförderung von ver schlossenen Briefen im Ursprungsort gegen Bezahlung durch das Postgesetz verboten ist. In zahlreichen Prozessen, in denen die Gerichte erster Instanz meistens zu einem freisprechenden Urteil gekommen waren, hat das Reichsgericht leider die Auffassung der Postverwaltung geteilt: es sind Verurteilungen auch dann erfolgt, wenn es sich um die Beförderung nur eines einzelnen verschlossenen Briefes durch Boten der Messengerboy-Anstalten handelte. Die öffentliche Meinung hat stets gegen die Auffassung der Postbehörde und des obersten Gerichtshofes Stellung ge- nommen und immer darauf hingewiesen, daß das Vorgehen der Postverwaltung ungerecht und hart sei, keinesfalls aber den Ab- sichten des Gesetzgebers entspreche, zumal es sich bei den Boys in der Regel um Leistungen handle, die von der Post nach ihrer Organisation gar nicht übernommen werden könnten. Um nun diesem Einwand zu begegnen, hat die Post sich jetzt entschlossen, ihre Organisation, soweit sie den Eilbotendienst betrifft, nach dem Muster der Messengerboy-Jnstitute abzuändern bzw. zu erweitern. Jeder, der das Wesen unserer Messengerboy-Jnstitute und die Tätigkeit ihrer Boten kennt, wird sich aber ohne weiteres klar darüber sein, daß diese Boten nur in seltenen Fällen durch Post angestellte ersetzt werden können. Letztere haben, wie alle Beamten, von der Behörde ihre Instruktionen; die ihnen zur Abtragung übergebenen Sendungen müssen postordnungsmäßig beschaffen sein, wozu vor allem gehört, daß in der Aufschrift der Empfänger und seine Wohnung so genau bezeichnet ist, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Auch die den Boys anvertrauten Briese werden oft oder meistens mit einer genauen Adresse ver sehen sein; es ist aber kein absolutes Erfordernis, weil der Auftraggeber mit der von den Boys zu leistenden geistigen Arbeit zu rechnen gewöhnt ist, die u. a. darin besteht, einen Empfänger an verschiedenen Plätzen zu suchen oder ihn gar nach der Personalbeschreibung und anderen Anhaltepunkten erst zu er mitteln. Die Tätigkeit der Postboten versagt aber vollständig, wenn es sich darum handelt, mit dem Briefe gleichzeitig eine zu gehörige Sache zu befördern, wie dies zu den hauptsächlichsten Leistungen der Boys gehört. So sehen wir sie in vielen Ge schäften als Vertreter des ständigen Personals Briefe und Pakete austragen, Blumen, Hochzeitsgaben und andere Geschenke mit schriftlichen Glückwünschen unter verschlossenem Umschlag den Empfängern überbringen, zu später Stunde aus Apotheken Arzneien abholen, denen die kuvertierten Rezepte beigefügt sind, usw. Schon aus diesen wenigen Beispielen ist ersichtlich, daß von einem Ersatz der Messengerboys durch Postboten keine Rede sein kann. Deshalb wird das Publikum von der neuen, übriges nicht billigen Einrichtung voraussichtlich wenig Gebrauch machen. Der Allgemeinheit wäre fraglos am meisten gedient, wenn die Postverwaltung künftig den Messengerboy-Jnstituten die Bestellung einzelner Briefe ein- und desselben Absenders ohne weiteres gestatten wollte.« Berliner Tchriftftellerklub. — Eines der glänzendsten Er eignisse des gesellschaftlichen Lebens verspricht das Ballfest am 7. Januar zu werden, dessen Reinertrag der Pensionsanstalt deutscher Journalisten und Schriftsteller in München und dem Unterstützungsfonds des Klubs zu gleichen Teilen überwiesen wird. In Anbetracht des sozialen Zweckes dieses Festes sind der Leiterin der Tombola, Frau vr. Obstreicher, schon jetzt Gaben von hohem Werte überwiesen worden. Die Hamburg—Amerika- Linie und der Norddeutsche Lloyd haben je eine England-Fahrt, die Bräunlich-Linie, Stettin, eine Reise nach Kopenhagen ge stiftet, eine Kurkarte und 18 Freibäder bewilligte das Bad Pyrmont. Die königliche Porzellanmanufaktur in Meißen sandte eine überaus kostbare Spende, und die Singer-Nähmaschinen Akt.-Ges. gibt ihr Interesse kund durch Schenkung einer Näh maschine. Ein reicher Bücherschatz, von Verlegern, Dichtern und Schriftstellern gestiftet und mit Autogrammen gezeichnet, ist be reits vorhanden. Auf Namen ausgestellte Eintrittskarten werden zum Preise von 10, 15 und 20 im Bureau, Am Karlsbad 29, ausgegeben. (Vossische Zeitung.) Bom Reichsgericht. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Urteil des R.-G. vom 10. März 1910, bearbeitet von Rechtsanwalt 1)r. Felix Wa lther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Bemerkenswert für das Recht der Gesell schaften m. b. H. ist die Frage, ob der Geschäftsführer einer G. m. b. H. strafbar wird, wenn er dem Registergericht gegen über bei solchen Angaben, zu denen er nicht verpflichtet ist, die Unwahrheit sagt. Jeder Gesellschafter muß nach dem Gesetz auf seinen Stammanteil ein Viertel, mindestens aber einen Be trag von 250 eingezahlt haben, soweit es sich nicht um eine Sacheinlage handelt. Der Geschäftsführer hat bei der Anmeldung zu versichern, daß dieses Viertel sich zu seiner freien Ver fügung befindet. Wie steht es aber, wenn er anglbt, es sei mehr als das Viertel eingezahlt, obgleich dies unwahr ist? Hierauf gibt folgende Entscheidung des 3. Strafsenats des Reichs gerichts Antwort (das Landgericht Halle hatte den Ge schäftsführer verurteilt): »Die Stammeinlage des Gesellschafters K. war auf 8000 festgesetzt. Auf diese Stammeinlage war eine Sacheinlage von 2000 zu leisten; die von ihm zu machende Bareinlage betrug demnach 6000^, ein Viertel davon 1600 Hiervon hatte er 2500 also mehr als ein Viertel, durch einen Scheck be zahlt, was mit Recht als Barzahlung erachtet werden konnte. Eine weitere Zahlung war nicht erfolgt. Trotzdem gab Ange klagter in Kenntnis der Sachlage dem Registergericht an, die 6000 seien voll bezahlt und zu seiner freien Verfügung. »Die Revision des Angeklagten führt aus, eine strafbare Handlung liege hier um deswillen nicht vor, weil das Gesetz nach 8 8 Absatz 2 nur die Versicherung verlange, daß die im tz 7 Ab satz 2 bezeichneten Leistungen (Einzahlung eines Vierteils der Stammemlage, soweit sie nicht Sacheinlage ist, mindestens aber eines Betrages von 260 ^L) bewirkt sind, und daß der Gegen stand der Leistungen sich in der freien Verfügung des Geschäfts führers befindet. Darüber hinausgehende Angaben seien, als vom Gesetze nicht gefordert, auch wenn falsch, nicht strafbar. Die Angaben aber, die allein das Gesetz verlange, seien hier richtig gewesen; es sei sogar mehr als ein Viertel eingezahlt und zur freien Verfügung des Geschäftsführers gewesen. »Dieser einschränkenden Auslegung kann nicht beigetreten werden. Soweit es sich um Angaben hinsichtlich der Einzahlung auf Bareinlagen handelt, was im vorliegenden Falle allein in Frage kommt, läßt schon der Wortlaut des 8 82 Ziffer 1 des Gesetzes betr. die Gesellschaften m. b. H. keinen Zweifel, daß sie, wenn wissentlich falsch, strafbar sind, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verpflichtung,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder