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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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9320 vörl-ndlatt,. d. DNchn. Bnchhand-l. Nichtamüicher Teil. 192, 19. August 1911 sönlichkeit für das verantwortungsvolle Amt des Leiters des Börsenvereins gefunden zu haben. Mit welcher Gewissenhaftig keit der Jubilar alle diese freiwillig von ihm übernommenen Pflichten ausübt, geht daraus hervor, daß er vor reichlich zwei Jahren, ungeachtet einer Verletzung an der linken Hand, die in ihrem späteren Verlause zu einer langwierigen und schmerzvollen Krankheit führte, den Beratungen zur Verkaufsordnung, an deren Zustandekommen er in her vorragendem Maße beteiligt ist, in Leipzig beiwohnte, um sich von dort aus nach Berlin in die Klinik zu begeben. Über das Wirken Siegismunds in seiner Eigenschaft als 1. Vorsteher des Börsenvereins läßt sich noch kein ab schließendes Urteil fällen. Denn hier entscheidet nicht der Tagcserfolg, sondern das Urteil der Geschichte, wenn auch dabei die Schwierigkeiten, den Gesamtwillen zu dem Einzelwillen herüberzuziehen, nicht außer acht gelassen werden dürsen. Hinzutritt, daß eine Reihe weitausschauender Pläne im Schoße des Börsenvereins in Vorbereitung sind, über die hin und wieder kurze Notizen in den Veröffentlichungen der Registrande des Börsenvereins dem Fernerstehenden flüchtige Kunde geben. Wohl aber lassen sich heute schon die Grund züge Siegismundscher Politik erkennen. Sie zeigen sich, wenn es gestattet ist, eine so vielseitige Arbeit aus eine Formel zu bringen, vor allem in dem Bestreben, den Buchhandel aus seiner splsväiä Isolation herauszuheben und ihn in engere Fühlung mit unserem gesamten Wirtschaftsleben zu bringen, indem er einerseits von den maßgebenden Fak toren unserer Staats- und Gemeindeverwaltungen Ver ständnis für die speziellen Bedürfnisse des Buchhandels heischt, andrerseits aber darauf hinwirkt, daß der Buch handel jede sich bietende Gelegenheit zur Mitarbeit auf kulturellem Gebiete im Rahmen unserer heutigen Wirt schaftsordnung benutzt. Auch dabei spielt das persönliche Moment die Hauptrolle, und es ist charakteristisch für Siegismunds Auffassung der Erledigung der Geschäfte, daß die Anregung zur Abhaltung regelmäßiger jährlicher Zusammen künfte der Vorsitzenden der Kreis- und Ortsvereine zum Zwecke gegenseitigen Gedankenaustauschs und zweckmäßiger Verständigung auf seine Initiative zurückzusühren ist. Aus dem Sortiment hervorgegangen und später ganz dem Ver lage angehörig, ist er durch seine intimen Kenntnisse der Verhältnisse in Verbindung mit den Erfahrungen langjähriger Vereinstätigkeit in der Lage, mit Erfolg den -ehrlichen Makler- zwischen diesen beiden Hauptgruppen des Buchhandels zu spielen. Seiner ganzen Veranlagung nach Realpolitiker, hält er sich an die tatsächlichen Verhältnisse und steht, weiterblickend als die Mehrzahl der Berufsgenossen, allen auf eine Zurück schraubung unserer wirtschastlichen Verhältnisse gerichteten Bestrebungen mit kleinen Mitteln ebenso skeptisch gegen über wie den Fragen unseres Berufslebens, die bloß ver- möge ihrer Nähe groß und wichtig erscheinen. Die Ent wicklung wird auch hier die Richtigkeit seiner Anschauung bestätigen, die, von allgemeinen Gesichtspunkten ausgehend, auch die Einzelsragen darunter stellt und sie bei aller Rück sicht auf die historische Entwicklung im fortschrittlichen Sinne zu lösen sucht. Daß ein so ausgedehntes Wirken im öffentlichen und beruflichen Leben nicht ohne Beachtung und Anerkennung bleiben konnte, versteht sich von selbst. Se. Majestät der König von Sachsen zeichnete den Jubilar durch Verleihung des Ritterkreuzes 1. Kl. mit der Krone aus und ernannte ihn zum Hofbuchhändler, sowie später zum Kommerzienrat, während ihm von Sr. Maj. dem König von Preußen der Kronenorden 3. Kl. und sin An erkennung seiner Verdienste anläßlich des Aufstandes in Süd westafrika) die Denkmünze aus Stahl am schwarz-weiß-rolen Bande verliehen wurde. Wir aber danken ihm für seine Hin gabe an die Interessen des deutschen Buchhandels und wünschen, daß ein reiches und glückliches Leben ihm seine Arbeit lohnen möge! Gesetz über das russische Urheberrecht vom 20. März 1911. (Fortsetzung zu Nr. 190, 191 d. Bl.) Kapitel V. Urheberrecht an künstlerischen Werken. Artikel 51. Veräußert ein Künstler sein Kunstwerk, so wird hierdurch das Urheberrecht an diesem Werke nicht auf den Käufer übertragen, ausgenommen, es sei im Vertrage eine derartige Abrede getroffen worden'). Artikel 52.' Wenn nicht etwas Anderes vereinbart wurde, steht dem Künstler das Urheberrecht an den von ihm im Aufträge ausgesührten künstlerischen Werken zu. Diese Bestimmung findet jedoch auf Porträts und Büsten keine Anwendung. Das Recht, solche zu kopieren, auszustellen oder herauszugeben, steht ausschließlich derjenigen Person, welche das Bild oder die Büste darstellt, oder ihren Erben zu. Artikel 53. Der Eigentümer eines künstlerischen Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe dem Künstler zur Verfügung zu stellen, damit derselbe es kopieren, vervielfältigen oder herausgeben kann. Artikel 54. Die Wiedergabe von künstlerischen Werken, die von Kirchen, kaiserlichen Palästen, Museen, staatlichen Anstalten und öffentlichen Körperschaften direkt vom Künstler erworben worden sind, ist auch ohne Erlaubnis des Künstlers gestattet, falls die zuständige Behörde hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Artikel 55. Als Verletzung des Urheberrechtes an künstlerischen Werken ist es anzusehen, wenn deren ganze oder teilweise Wiedergabe, Vervielfältigung oder Herausgabe vorgenommen wird: 1. durch irgendein Mittel, das zu der gleichen Kunst gattung gehört, und 2. durch Benutzung des Originals oder auch einer Kopie. Artikel 56. Als Verletzung des Urheberrechts an künst lerischen Werken wird nicht angesehen: 1. Die Darstellung eines Werkes der Malerei durch die Skulptur, und umgekehrt; 2. die Wiedergabe einzelner künstlerischer Werke in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit oder in einem Buche, das Lehrzwecke verfolgt, sofern die Wiedergabe ausschließlich zur Erläuterung des Textes dient; 3. die Wiedergabe von künstlerischen Werken, die sich auf Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten be finden, jedoch nur in einer andern Kunstgattung als in der jenigen des Originals; 4. das Anbringen von einzelnen Teilen eines künst lerischen Werkes an Erzeugnissen der Werkstatts-, Fabriks und Handwerksindustrie und 5. die Schaustellung von künstlerischen Werken an öffent lichen Ausstellungen. Artikel 57. Jedermann steht das Recht zu, Gebäude und andere Anlagen nach den vom Verfasser veröffentlichten *> Zu vergleichen ist hierbei der nach den »Einleitenden Be merkungen«, Zister IV, abgeänderle Artikel 1040 der Zivilprozeß ordnung, der nun folgendermaßen lautet: Artikel 1040. Der Erwerb eines literarischen, musikalischen, künstlerischen oder photographischen Werkes an einer öffentlichen Steigerung übermittelt dem Käufer nicht auch das Urheberrecht an diesem Werke.
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