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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 192, 19. August 1911. Nichtamtlicher Teil. BSrsmblatt s. d. DtM. Buch!,»Niel. 9321 Architektur-, Ingenieur- und andern technischen Plänen, Zeichnungen und Rissen bauen zu lassen, es sei denn, der Autor habe sich bei der Veröffentlichung dieses Recht durch einen Vermerk Vorbehalten. Wer vom Autor technische Pläne, Zeichnungen und Risse erworben hat, darf, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, dieselben zur Her stellung von Gebäuden und anderen Anlagen benutzen, sedoch diese Befugnis ohne Erlaubnis des Autors andern Personen nicht abtreten. Artikel 58. Bei gesetzwidriger Nachbildung irgend welcher künstlerischen Werke, mit Ausnahme der Werke der Baukunst und schon errichteter Denkmäler, finden die Be stimmungen des Artikels 24 sinngemäße Anwendung mit dem Unterschiede, daß die künstlerischen Werke, sowie die zu ihrer Herstellung ausschließlich verwendeten Vorrich tungen, wie Formen, Platten, Steine und dergleichen, statt vernichtet zu werden, auf Ersuchen des Urheberrechls- verletzers und auf seine Rechnung dem Verkehr entzogen werden können; in diesem Falle sind sie in ein Verzeichnis ein- zutragcn und während der ganzen Schutzdauer des Urheber rechts mit Arrest zu belegen. Kapitel VI. Urheberrecht an photographischen Werken. Artikel 59. Dem Photographen steht das ausschließliche Recht zu, das photographische Werk wiederzugeben, zu ver vielfältigen und herauszugeben, ganz gleich, ob er dasselbe durch Lichtverfahren, auf mechanischem, chemischem oder irgend einem andern Wege hergestollt hat. Das Urheberrecht an Porträts und anderen photo graphischen Werken, die auf Bestellung hergestellt werden, gehört dem Besteller. Artikel 60. Damit der Photograph das Urheberrecht an photographischen Darstellungen beanspruchen kann, ist es unbedingt notwendig, daß jedes einzelne Exemplar folgende Angaben trage: 1. die Firma oder den Namen und Vornamen, sowie den Wohnort des Photographen oder des Photographie verlegers; 2. das Erscheinungsjahr des photographischen Werkes. Artikel 61. Die Dauer des Urheberrechts an photo graphischen Werken soll nur 10 Jahre, vom Erscheinen an gerechnet, betragen. Die obengenannte Frist für das Ur heberrecht an photographischen Werken wird aus 25 Jahre verlängert, wenn die Photographien als Sammlungen oder Serien von Ausnahmen erscheinen, die einen selbständigen künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert darstellen. Das Urheberrecht an photographischen Werken, die einen Bestandteil, und wäre es auch nur eine Beilage, eines lite rarischen Werkes ausmachen, dauert solange wie das Ur heberrecht am literarischen Werke selbst. Artikel 62. Als Verletzung des Urheberrechts an einem photographischen Werke wird nicht angesehen: 1. die Herstellung einer Kopie zum eigenen Gebrauche; 2. die Schaustellung des Werkes an einer öffentlichen Ausstellung; 3. die Wiedergabe des Werkes in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit oder in einem Buche, das Lehrzwecke verfolgt, sofern diese Wiedergabe ausschließlich zum Zwecke der Erläuterung des Textes geschieht; 4. das Anbringen des photographischen Werkes an den Erzeugnissen der Werkstatts-, Fabriks- und Handwerks industrie, auch wenn hierbei das Werk ganz benutzt wird. Artikel 63. In bezug auf photographische Werke finden die Artikel 4 bis 8, Ziffer 2 des Artikels 11 und die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. - Artikel 14, 16 und 18—26 dieses Gesetzes sinngemäße An wendung. Artikel 64. Die Bestimmungen dieses Kapitels beziehen sich nicht nur auf photographische, sondern auch auf photo graphieähnliche Werke. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Der Zwist der Tonsetzer Genossenschafteu. — Anläßlich der bevorstehenden Separierung der »Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger in Wien« von der »Genossenschaft deutscher Tonsetzer« versendet das Direktorium der erstgenannten Gesellschaft nachstehende von Franz Lehar, Leo Fall und C. M. Ziehrer Unterzeichnete Erklärung: Angesichts der von gegnerischer Seite in Deutschland ver breiteten Nachricht, daß wir aus der »Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikserleger in Wien« austreten wollen, um den Kontrahenten dieser Gesellschaft die Berechtigung der Aufführung unserer Werke zu entziehen, sehen wir uns veranlaßt, folgendes zu erklären: Allerdings haben wir im Einvernehmen mit unseren Verlegern uns entschlossen, mit Ende dieses Jahres aus unserer Gesellschaft auszutreten, aber keineswegs in der Absicht, die Wiener Gesellschaft oder deren Kontrahenten irgendwie zu schädigen, sondern weil wir in diesem Schritte das einzige Mittel erblicken, der »Genossenschaft deutscher Tonsetzer«, durch deren Geschäftsgebarung wir auf das empfindlichste geschädigt wurden, die Verwaltung unserer Aufführungsrechte zu ent ziehen. Die Interessen der Kontrahenten der österreichischen Gesellschaft sollen jedoch hierdurch in keiner Weise berührt werden. Wir erklären hiermit ausdrücklich, daß wir auch nach unserem Austritt aus der österreichischen Gesellschaft den Kontrahenten derselben die unbeschränkte Aufführung unserer Werke gestatten werden, ohne daß sie eine höhere Gebühr zu zahlen haben werden, als die zwischen der Wiener Gesellschaft und den deutschen Verbänden ver einbarten Tarife festsetzen. Ebenso ausdrücklich erklären wir ferner, daß wir Nichtkontrahenten der österreichischen Gesellschaft in Deutschland Aufführungsbewilligungen für unsere Werke unter keinen Umständen erteilen werden. Die Gesellschaft oder das Konsortium, das wir mit unseren Verlegern zu bilden beabsichtigen, wird mit der österreichischen Gesellschaft, der wir das vollste Vertrauen entgegenbringen, Hand in Hand gehen. Unser Austritt aus der Wiener Gesellschaft ist nichts anderes als ein uns durch die Verhältnisse aufgedrängtes Zwangsmittel, um uns vollständig und endgültig von der Genossenschaft deutscher Tonsetzer loszusagen, der wir die Ausübung unserer Rechte absolut nicht länger anvertrauen und deren Terrorismus wir uns als freie Männer nicht beugen. Wien-Ischl, 8. August 1911. Franz Lehar. Leo Fall. C. M. Ziehrer. «L. Vom Reichsgericht. Die Anfechtung außerhalb des Konkurses. (Nachdruck verboten.) — Ein wichtiges Kapitel der Rechtskunde ist die Lehre von der Anfechtung außer halb des Konkurses. In dem sog. Anfechtungsgesetz sind die näheren gesetzlichen Bestimmungen enthalten, deren Anwend barkeit in lehrreicher Weise folgender Fall behandelt. Der Kaufmann H. besaß gegen den Kaufmann K. aus einem rechtskräftigen Urteil einen Anspruch auf Zahlung von 35 000 Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen K. ergebnislos verlaufen war, erhob H. gegen die Firma G. Klage auf Grund von § 3, Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes. K. hatte nämlich der Firma G. den noch ungepfändeten Teil seines Warenbestandes zur teilweisen Deckung ihrer Forderungen zu Eigentum über tragen. H. behauptete, K. habe hierbei die Absicht gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, die Firma G. habe diese Absicht gekannt. Die Firma G. hatte die Waren weiter veräußert. Den Erlös, 11 400 verlangte H. heraus. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Auf die Revision der beklagten Firma G. sprach sich der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts wie folgt aus: K. hatte von der Beklagten Kredit gewährt erhalten und war ihr Schuldner geworden. Auf die Überlassung der 1213
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