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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1911
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- Deutsch
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9322 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 192, 19. August 1911 Warenbestände K.s hatte die Beklagte aber keinen rechtlichen Anspruch. Sie erhielt mithin durch diese Überlassung der Warenbestände eine Deckung, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch hatte, es lag also ein Fall sogenannter inkongruenter Deckung vor. Während nun in Fällen kongruenter Deckung, wo der Gläubiger nur dasjenige empfängt, worauf er einen recht lichen Anspruch hat, allerdings in der Regel angenommen werden kann, daß der Wille des Schuldners nicht auf Benachteiligung der Gläubiger, sondern darauf gerichtet war, einer be gründeten Verbindlichkeit gerecht zu werden, und in solchen Fällen das bloße Bewußtsein des Schuldners von der Schädigung anderer Gläubiger in der Regel nicht ausreicht zu der Feststellung, daß sein Wille auf eine Gläubiger benachteiligung gerichtet war, ist in Fällen sogenannter in- kongruenter Deckung weder rechtsgrundsätzlich, noch auch nur tatsächlich die Annahme ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß der die Deckung empfangende Gläubiger vor den übrigen Gläubigern hat bevorzugt, letztere haben geschädigt werden sollen. Der Benachteiligungswille des Schuldners wird in diesen Fällen regelmäßig schon dann als vorliegend an zunehmen sein, wenn der Schuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gewährten Deckung erkannt hat. Diese Unterscheidung zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungsgeschäften in Beziehung auf die Fest- stellung der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und dement sprechend auch der Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligungs absicht entsprichtderfeststehendenneuerenRechtsprechungdes Senats. Im vorliegenden Falle hat übrigens das Berufungsgericht tat- sächlich festgestellt, das der Schuldner K. durch die Überlassung der Waren an die Beklagte seine übrigen Gläubiger hat benach- teiligen wollen, und ferner, daß die Beklagte sich darüber klar gewesen ist, daß die Absicht K.s dahin ziele, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen: VII. 8/1911.) Dsterreich-Ungarn. Zolltarifentscheidungen. — Bücher kataloge — es handelt sich um die Tarifiierung von zollpflichtigen Katalogen, die in der Weise hergestellt sind, daß jeder Druck bogen zwar 3 Farben aufweist, wobei jedoch die Farben so ver teilt sind, daß jede Druckseite des gehefteten Katalogs nur in 2 Farben gedruckt erscheint — T.-Nr. 298a 2 — 100 72 Kr. vertragsmäßig 100 lr^ 16 Kr. Glasbilder — für die Interna. roa^wa bestimmte Glasplatten im Format 17X4,6 ew, auf welchen mittels Abziehbilderver fahrens ein aus sehr dünnen, durchsichtigen Farbenschichten be- stehendes Bild übertragen erscheint und deren Ränder mit Papier streifen beklebt sind — T.-Nr. 388 a. — 100 kx 36 Kr. vertragsmäßig 100 lr§ 28 Kr (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Neue Bachgesellschaft. — Für das für den Herbst in Aus sicht genommene Bach-Kammermusikfest in Eisenach sind nun mehr die Tage vom 23. bis 24. September gewählt worden- Geplant sind zwei Kammermusikkonzerte und ein Kirchen konzert. Der Verband deutscher Kriegsveteranen wird seine 17. Generalversammlug vom 18. bis 22. August in Dresden abhalten. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Du lau öc Oo., Ut-ck., iu I^onäou VV., 37 Lotio Louaro. 8". 12 8. darüber a Inaris VI«, 7 k>ue Danton. 8^. 1168. 292oHn. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Der Herzog von Sachsen-Meiningen hat dem Mitinhaber des Verlags von I.I. Weber Herrn Siegfried Weber, und dem Chefredakteur der »Jllustrirten Zeitung«, Herrn Otto Sonne, das Verdienstkreuz für Kunst und Wissen schaft verliehen. 8V. Geburtstag. — Am heutigen Tage begeht Herr Theodor Schulze, seit 1858 Inhaber der Firma seines Namens in Hannover, in seltener körperlicher und geistiger Frische seinen 80. Geburtstag. Unseren Glückwünschen für eine Reihe weiterer Jahre in Gesundheit und Frohsinn werden sich die Herren Kollegen gewiß gern anschließen. I. D. L. Lieblein f-. — Der berühmte Archäologe an der Universität Christiania Professor Dr. I. D. C. Lieblein ist am 13. August in Eidsvold im Alter von 84 Jahren gestorben. Sohn eines Schuhmachers, begann er mit 11 Jahren sein Brot in einem Sägewerk zu verdienen und wurde dann Buchhalter. Inzwischen erlernte er ohne fremde Hilfe Deutsch, Fran zösisch, Lateinisch und die Anfangsgründe in Griechische Mit 25 Jahren begann er zu studieren. Im Jahre 1862 gelang es ihm, nach Berlin zu kommen, wo er ägyptologische Studien unter Brugsch und Lepsius trieb. Sein erstes größeres Werk (deutsch) handelte über ägyptische Chronologie. Berühmt wurde sein Lexikon über die Hieroglyphen. Von anderen Werken sind zu nennen »Altägyptische Religion« und »Handel und Schiffahrt auf dem Roten Meer in alten Zeiten« Als Delegierter Norwegens hat Lieblein seit 1874 an allen Orientalistenkongressen teilgenommen, und zahlreiche gelehrte Gesellschaften und Akademien ernannten ihn zum Ehrenmitglied. Sprechsaal. Deutschland und Österreich-Ungarn. Es berührt mich, der ich als deutscher Buchhändler in der österreichisch-ungarischen Monarchie tätig bin, immer sonderbar, beobachten zu müssen, daß Bücher aus der Monarchie einen höheren Wert in Deutschland haben sollen, als in der Monarchie. Die deutschen Verleger liefern alle Werke an sämtliche Buchhandlungen Österreich-Ungarns zu denselben Preisen wie den Buch- Handlungen Deutschlands, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, daß die Sortimenter in Österreich-Ungarn einen 2 Prozent höheren Verdienst haben, als die Buchhändler in Deutsch land, für die eben die Mark 100 Pfennige hat, während drüben 1 — 1.20 L -- 1.02 ^ gerechnet wird. Ich gebe ja zu, daß durch den fast ausschließlichen Postpaketversand nach Österreich-Ungarn höhere Spesen entstehen, jedoch beträgt das Porto für ein 5 Kilo-Paket genau so 60 H wie für den von Leipzig entfernt wohnenden Buchhändler in Deutschland (West- und Ostpreußen, Schlesien usw.). Mag der Fall hier liegen, wie er will, ich halte es jedenfalls für eine Ungerechtigkeit in dem sonst immer so korrekt sein wollenden Buchhandel, daß der Buchhändler in Österreich-Ungarn dem Buchhändler in Deutschland mit einem Aufschlag von 16A zu liefern berechtigt ist, v. h. 1 Krone — 1 Mark rechnet, während der eigentliche Wert doch nur 85 H beträgt. Natürlich gibt es auch ein paar Verleger, die die Berechnung in korrekter Weise vornehmen, aber deren sind nur sehr wenige. Die meisten Verleger machen es dadurch unauf fällig, daß sie die Währungsangabe auf der Faktur (Krone und Mark) einfach weglassen. Das ist aber meines Erachtens ungerecht, zumal die Verleger darüber hinaus auch noch Ge bühren für Verpackung ansetzen, was einem deutschen Ver leger nie einfallen würde. Es ist mir noch nicht klar, warum ein Buch oder eine Zeitschrift, in Österreich erschienen, für einen Deutschen einen höheren Wert repräsentieren soll, als in der Monarchie. Die Verleger hier aufzuzählen, würde zu weit führen, Schreiber dieses kann jedoch jederzeit die Beweise er bringen. Schlimmer noch als bei Büchern, ist es bei Zeitschriften und Musikalien. Warum kann 1 L nicht 85 H oder 1.60 X nicht soviel wie 1.25 ^ sein? Da die meisten Buchhändler in Österreich- Ungarn Verleger und Sortimenter gleichzeitig sind, erzielen sie aus dem Verkehr mit Deutschland sogar einen doppelten Extra- Nutzen. Möchten doch die Buchhändler in Deutschland bald ein- sehen, wie wenig Veranlassung vorliegt, gegen die Nachbarkollegen so freigebig zu sein, zumal da in Deutschland ein höherer Rabatt gegen die Kunden gewährt werden muß, als drüben. Sollte es bisher nur eine »Bequemlichkeit« gewesen sein? —w—
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