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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1911
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- Deutsch
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9480 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 196. 21 August 1911. auf auswechselbare Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vertrages wiedergegeben werden kann (sog. P ianolaklausel). Diese Bestimmungen sind nun- mehr durch andere Vorschriften ersetzt worden, die den Urheber eines Werkes der Tonkunst hinsichtlich der Übertragung desselben auf Instrumente, die zu mechanischer Wiedergabe dienen, in ganz anderer Weise behandeln. Vor allen Dingen kann, wenn der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem Anderen gestattet, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe gewerbsmäßig zu vervielfältigen, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat, nachdem das Werk erschienen ist, verlangen, daß ihm der Urheber gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile. Dies ist der Inhalt der sogenannten »Zwangslizenz«. Für die Entstehung des Anspruchs begründet es keinen Unterschied, ob der Urheber dem Anderen die Vervielfältigung mit oder ohne Übertragung der aus. schließlich en Befugnis gestattet. Also auch die Uber- lassung der unbeschränkten mechanischen Ausnutzung läßt die Zwangslizenz in gleicher Weise Platz greifen. Gleichgültig ist, ob der Urheber das Werk dem ersten Lizenzinhaber entgelt lich oder unentgeltlich überlassen hat. Dagegen würde aus dem Kommissionsbericht zu entnehmen sein, daß ein Anspruch auf die Zwangslizenz nicht entstehe, wenn der Autor selbst sein Werk mechanisch vervielfältigt. Zu beachten wäre auch der Passus, daß das Werk erschienen sein muß, um den Anspruch auf die Zwangslizenz zu begründen, daß die Bestimmung also erst Platz greift, wenn das Werk zum Zweck der mechanischen Wiedergabe für das Gehör herausgegeben ist. Was die räum- liche Geltung der Zwangslizenz anlangt, so wirkt die Erlaubnis nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Ausfuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes genießt Der Reichskanzler kann durch Bekanntmachung im Neichsgesetz- blatt für das Verhältnis zu einem Staate, in dem er die Gegen- seitigkeit für verbürgt erachtet, bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung, noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis verlangen darf, und ferner kann angeordnet werden, daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach jenem Staate wirken solle. Besondere Bestimmungen sind für den Fall getroffen, daß als Text zu dem Werke der Tonkunst ein geschütztes Schrift werk gehört. Hier ist an Stelle des Urhebers des Textes der Koii ponist und lediglich dieser berechtigt und verpflichtet, die Lizenz zu erteilen. Er muß aber dem Textdichter einen angemessenen Teil der Vergütung ausbezahlen. Im übrigen finden jedoch auch auf den Text die erwähnten Bestimmungen über die Zwangslizenz Anwendung. Derjenige, dem nun das Recht zur mechanischen Vervielfältigung, sei es auf Grund der Zwangslizenz, sei es auf Grund frei- williger Übertragung, übertragen worden ist, erhält damit ohne weiteres auch das Recht zur öffentlichen Aufführung; jedoch sind die räumlichen Grenzen soweit innezuhalten, wie sie oben dargelegt sind. Hat der Komponist einem anderen vor oder nach Inkraft treten dieser Gesetzesbestimmungen die ausschließliche Befugnis zur Aufführung übertragen und ist er nun gehalten, einem Dritten — gegen eine angemessene Vergütung — eine Zwangslizenz und damit gleichzeitig die Erlaubnis zur Aufführung des Werkes zu gestatten, so hat er einen angemessenen Teil dieser Ver- gütung dem gewissermaßen geschädigten erstberechtigten Lizenz inhaber auszuzahlen. Hat der Urheber die Befugnis zur mechanischen Vervielfältigung unbeschränkt auf einen anderen übertragen, so ist die besprochene Lizenz nicht mehr von ihm, sondern von seinem Rechtsnachfolger zu erteilen; bei beschränkter Übertragung bleiben indessen das Recht und die Pflicht zur Lizenz- erteilung laut ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ausschließlich in den Händen des Urhebers. Die als § 22 o hinzugekommene letzte neue Vorschrift regelt endlich die Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen, durch die ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis geltend gemacht wird, sofern der Urheber im Inland keinen allgemeinen Gerichts stand hat. In diesem Falle würden die Gerichte der Stadt Leipzig anzurufen sein. Auf besonderen Antrag können, falls der Anspruch glaubhaft gemacht ist, einstweilige Verfügungen er lassen werden, ohne daß der Nachweis erforderlich wäre, daß die Verwirklichung des klägerischen Rechts vereitelt oder wesentlich er schwert werde. Auch ist nicht erforderlich, daß die Verfügung sich als nötig erweist zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dem Kläger ist hier also das Vorgehen wesentlich erleichtert. 6. L. Di- reichsgesetzliche Regelung deS Postscheckwesens. — Beim Neichspostamt sind außer der Eingabe der Berliner Kauf mannschaft auch von den acht württembergischen Handelskammern Vorschläge für die am 1. April 19>2 erfolgende reichsgesetzliche Regelung des Postscheckwesens eingegangen. Bekanntlich ist der am !. Januar 1W9 eingeführte Postscheck- und -Überweisungs verkehr zunächst nur durch die vom Reichskanzler erlassene Post- scheckordnung geregelt, die auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrungen durch die gesetzgebenden Körperschaften mancherlei Änderungen und Verbesserungen erfahren dürfte. Zu diesem Zwecke soll den Vertretern der Handels- und Jndustriekreise demnächst Gelegenheit gegeben werden, ihre Wünsche zur Sprache zu bringen, bevor mit der Ausarbeitung des Entwurfs, die An- fang nächsten Jahres erfolgen soll, begonnen wird. Internationaler Post-UberweisungS- und -Scheckverkehr («lnschlntz von Luxemburg). — Der Staatssekretär des Reichspostamts richtete an den Handelsvertragsverein aus dessen Eingabe betr. Einführung eines Postscheckverkehrs mit Luxemburg vom 5. August folgendes Anwortschreibcn: »Wegen Einführung eines Postscheckverkehrs zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg schweben auf meine Anregung bereits seit Januar d. I. Unterhandlungen zwischen der Reichs postverwaltung und der Generaldirektion der Großherzoglich Luxemburgischen Finanzen. Es darf angenommen werden, daß diese Unterhandlungen zu einem günstigen Ergebnis führen werden und der deutsch - luxemburgische Postscheckverkehr eingerichtet werden wird, sobald die Großherzoglich Luxemburgische Regie- rung den Postscheckdienst im inneren Verkehr Luxemburgs ein geführt hat, wozu zurzeit die Vorbereitungen getroffen werden.« Buchhiindler-Bereiu der Provinz Brandenburg. — Die diesjährige Hauptversammlung wird am Sonntag, den 17. Sep tember, in Landsberg a/W. abgehalten werden. Die Tages ordnung soll den Mitgliedern direkt bekanntgegeben werden. Bekämpfung unsittlicher Literatur in deu Niederlanden. — Aus dem Haag wird unterm 22. August gemeldet: Die Regie rung legte dem Parlament einen Gesetzentwurf vor, durch den das am 4. Mai 1910 in Paris von den Vertretern von 16 Mächten abgeschlossene Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit Veröffentlichungen unsittlicher Art genehmigt wird. tz. A. Kramers <L Lohn S Buchhandlung A.-8. in Rotterdam. — Wie uns mitgeteilt wird, hat die Generalver sammlung der Aktien.Gesellschaft H. A. Kramers L Sohn's Buch handlung in Rotterdam beschlossen, für das Geschäftsjahr 1910 eine Dividende von 7 Prozent zur Verteilung zu bringen. Sprechsaal. Warnung. Wir warnen vor einem angeblichen S. Bahn, der z. Zt. auf »Der Mensch aller Zeiten« reist. Derselbe wird von der hiesigen Polizeibehörde wegen Zechprellerei, Betrugs und Privaturkunden, fälschung gesucht. Bahn, der sich in Gasthäusern auch Xanten oder Gsanten, Kaufmann aus Leipzig, nannte, bot uns und einer Passauer Firma Bestellungen mit gefälschten Unterschriften an. Falls derselbe irgendwo auftaucht, bitten wir seine Identität feststellen und sofortige Mitteilung an uns oder an die hiesige Polizeibehörde gelangen zu lassen. Straubing, 20. August 1911. El. Attenkofer'sche Sort.-Buchhandlung.
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