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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1911
- Strukturtyp
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- 1911-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1911
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- Deutsch
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271, 21. November 1911. Nichtamtlicher Teil. Börie»M«m ». L.' DychK. Buchhandel 14519 nach dem Streit zwischen den beiderseitigen Herausgebern — vielleicht begreiflich, sonst aber kaum zu rechtfertigen ist. In dem Auswahl-Verzeichnis ist der Preis für Nr. 62 Bischofs, Jugendleben in 3 zu ändern, im Haupt-Verzeichnis Nr. 618 ist er richtig. Für den Sortimenter, der von dieser seitens der Lehrerwelt stark empfohlenen Literatur lebhaften Absatz hat, dürfte die Be achtung obiger Korrekturen nützlich sein. Der ZentralauSschutz der Gesellschaft für Verbreitung Von Volksbildung trat dieser Tage unter dem Vorsitze des Prinzen Heinrich zu Schönaich-Carolath im Reichstage zusammen. In der Sitzung wurde beschlossen, auf die Tagesordnung der nächstjährigen Hauptversammlung folgende Verhandlungsgegen stände zu setzen: 1. Die Kinematographie als Volks- und Jugend bildungsmittel, 2. Schule und Gegenwart, Wünsche und Vorschläge zu einer zeitgemäßen Ausgestaltung und Organisation unseres gesamten Schul- und Bildungswesens. «L. Vom Reichsgericht. Die unzüchtige Flaubert- Übersetzung in der Zeitschrift »Pan«. (Nachdruck ver boten.) — In verschiedenen Nummern der bekannten Halb- Monatsschrift »Pan« erschien eine Übersetzung von Tagebuch aufzeichnungen des französischen Dichters Flaubert, deren Inhalt namentlich bezüglich einiger Stellen im 7. Hefte beanstandet wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Heraus geber des »Pan«, den Verleger Paul Cassirer und den Redakteur Wilhelm Herzog, beim Landgericht Berlin I wegen Ver öffentlichung einer unzüchtigen Schrift auf Grund des § 184, 1 des Strafgesetzbuches. Während wegen einer Stelle Frei sprechung erfolgte, erklärte das Gericht in einem anderen Falle die Anklage für begründet, soweit es sich nämlich um rein persönliche sexuelle Schilderungen auf den Seiten 230 und 232 handelte. Dieser Teil stelle eine unzüchtige Schrift dar, die geeignet sei, das objektive Scham- und Sittlich keitsgefühl des Publikums zu verletzen, wenn auch immerhin ein gewisser Kreis gebildeter Leser die Aufzeichnungen von anderen Gesichtspunkten auffassen könne. Die Angeklagten hätten aber auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die betreffende Nummer des »Pan«, der auch im Straßenhandel vertrieben würde und in den Cafes und Lesehallen ausläge, in unberufene Hände geraten könne. Die beanstandeten Stellen gingen über den Rahmen der in den Tagebuchaufzeichnungen.im übrigen gebrachten ethnographischen Schilderungen hinaus. — Da Herzog die Über setzung mit Zustimmung des Cassirer übernommen habe, seien beide als Mittäter zu strafen. Das Urteil lautete auf je 60 ^ Geldstrafe. — Beide Angeklagten legten gegen diese Entscheidung Revision beim Reichsgericht ein. In formeller Beziehung wurde gerügt, daß das Untergericht das Sachverständigenurteil des Dichters Richard Dehmel, der gerade der beanstandeten Stelle einen großen literarischen Wert beigelegt habe, nicht gewertet habe. Zur materiellrechtlichen Seite führte der Verteidiger aus, § 184 des Strafgesetzbuches sei durch unrichtige Anwendung verletzt. Aus der Unzüchtigkeit einer einzigen Stelle sei zu Unrecht die Unzüchtigkeit der ganzen Schrift gefolgert worden. Auch bezüglich der Beurteilung der Wirkung der beanstandeten Stelle fei nicht das objektive Schamgefühl des Ge samt Publikums in Betracht gezogen worden. Des weiteren hätte geprüft werden müssen, ob nicht der literarische Wert der Aufzeichnungen so bedeutend sei, daß diese als ein Kunstwerk zu bezeichnen seien, das nicht unzüchtig sein könne. Der Verteidiger bezog sich bei seinen Aus führungen mehrfach auf einen Aufsatz des berühmten Nechts- lehrers Köhler über das Unzüchtige und die Kunst, der seinerzeit in den Blättern für Strafrechtspflege veröffentlicht worden ist. Am meisten angreifbar war nach Ansicht des Verteidigers die An nahme der relativen Unzüchtigkeit seitens des Untergerichts,indem die Zeitschrift auch in unberufeneHändekommenkönne. — Endlich wurde noch die Annahme der Mittäterschaft beanstandet. — Der höchste Gerichtshof verwarf indessen das Rechtsmittel gemäß dem An träge des Neichsanwalts als unbegründet. Beide Angeklagten hätten einverständlich schuldhaft dahin gewirkt, daß der Artikel ausgenommen werde. Die Mittäterschaft sei damit gegeben. Auch § 184 sei richtig angewandt. Die Strafkammer habe ohne Rechts irrtum angenommen, daß das Sujet derartig gewesen sei, daß es gegen die noch jetzt herrschende allgemeine Auffassung von Scham und Sittlichkeit verstoße. Des weiteren unterliege die Feststellung der relativen Unzüchtigkeit dadurch, daß namentlich durch den Straßenverkauf und das Ausliegen in Lesehallen und Cafes die Aufzeichnungen zur Kenntnis eines Leserpublikums kommen könnten, das den literarischen Wert der Persönlichkeit des Flaubert nicht zu würdigen wisse, keinen Bedenken. — Der Vorderrichter habe nicht angenommen, daß die Aufzeichnungen eine sinnliche Tendenz verfolgten; er habe aber festgestellt, daß die Ausführungen in Nr. 7 gegenüber den vorhergegangenen ethnographischen Schilderungen ganz aus dem bisher eingehaltenen Rahmen fielen und rein persönliche Erlebnisse beträfen, die der Dichter übrigens nie veröffentlicht habe und die erst von der Nachwelt herausgezogen und an die Öffentlichkeit gebracht worden seien. Endlich lasse die Beschränkung der Verurteilung auf einen Teil der Schrift auch keinen Rechtsirrtum erkennen. (Aktenzeichen: 2 v 848/11.) »Laldo«, Verein jüngerer Buchhändler in Hannover. — Unser alljährlich stattfindender Alter-Herren-Abend wurde am 4. d. M. wieder im Brauergildehaus abgehalten und mit einem Vortrag des Privatdozenten Herrn vr. Lessing über »Psychologie des Buchhändlers« verbunden. Der Vorsitzende, Herr Warnecke, eröffnete den Abend, zu dem auch eine größere Anzahl unserer Herrn Chefs und Prokuristen erschienen waren, und erteilte Herrn vr. Lessing zu seinem Vor trag das Wort. Herr vr. Lessing wies zunächst einleitend auf die Entstehung des Buchhandels hin. Die ersten Buchhändler, wenn man sie überhaupt so nennen darf, sind die fliegenden Händler der Frankfurter Messen gewesen. Die Geschichte des Buchhandels läßt sich bis ungefähr auf das Jahr 1350 zurück verfolgen. Hand schriftlich befleißigten sich da die Mönche der Klöster für ihre Auftraggeber Bücher herzustellen. Erst mit der Erfindung der Buchdruckerkunst tritt hier ein wesentlicher Umschwung ein. Während bisher die ganze Herstellung und der Vertrieb usw. in einer Hand lagen, bildeten sich letzt so nach und nach die einzelnen Kate gorien des heutigen Buchhandels heraus und zwar der Verlags unternehmer, der Drucker und der Verkäufer (Sortimenter). Herr vr. Lessing charakterisierte nun diese Typen des Buch handels und führte sehr treffend aus, daß der Verleger eine Art Unternehmer ist, der sich besonders durch gute Witterung je weiliger Konjunktur auszeichnen sollte. Unsere Literatur ist großen Schwankungen ausgesetzt; es üben z. B. die Mode, Geschmack, Saison, besondere Ereignisse Einfluß auf die Strö mungen der Literatur aus. Der Sortimenter dagegen sei eine Art Genie, das auf allen Gebieten bewandert sein sollte. Er hat die Produkte des Verlegers an die Interessenten zu verkaufen, ist also eine Mittelsperson zwischen Produzent und Konsument. Hier unterscheidet sich wieder der Großstadtbuchhändler wesentlich von seinem Kollegen aus der Provinz, indem ersterer dem Geschmack des oft ver wöhnten Großstadtpublikums gerecht werden muß, während letzterer die Aufgabe hat, den Ansprüchen des Kleinstädters und Provinzlers nachzukommen. Der überaus interessante Vortrag fand allgemein regen Beifall. Nach einer kleinen Pause übergab sodann Herr Warnecke unserem Ehrenvorsitzenden Herrn Steinbicker das Präsidium. Herr Steinbicker begrüßte alle Anwesenden, speziell die Alten Herren und dankte ihnen in herzlichster Weise für das lebhafte Interesse, das sie dem Saldo immer noch entgegenbringen. Er wußte in ihnen die alten freundschaftichen Erinnerungen wieder wachzurufen und wünschte ihnen durch ein Hoch recht fröhliche Stunden in unserer Mitte. Im Namen der Alten Herren dankte Herr Wendebourg und war sichtlich erfreut über den guten Geist, die alte Freundschaft und echte Kollegialität, wie sie im Saldo immer noch hochsteht, und trank auf ein ferneres Wohl und Gedeihen des Vereins. Hierauf dankte Herr Riedel Herrn Wendebourg im Namen der Gehilfen und betonte, daß an den alten Traditionen des Saldo nichts geändert sei. Er toastete auf die Herren Chefs und trank auf ein gutes Einvernehmen zwischen ihnen und den Ge hilfen« 1880'
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