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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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272. 23 November 1911 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14609 fünf von der Negierung verlangten Exemplare ihnen an Kosten verursachen, und der Ausweis besagt, daß diese Ausgabe einer weiteren Einkommensteuer von drei Pence auf das Pfund Ge schäftsgewinn gleichkommt. Dieser Betrag würde durch die Hin zufügung eines sechsten Exemplars in entsprechendem Verhältnis steigen. Die Verleger von Großbritannien und Irland wagen es nun, Ew. Lordschaft die Bitte vorzulegen, Abschnitt 15 der Urheber- rechts-Vorlage so zu verbessern, daß ihnen nicht nur keine weitere Bürde auferlegt wird, sondern daß auch Bürgschaft dafür ge geben wird, daß der Zweck der Akte in dem Geiste ausgeführt wird, in dem die Gewährung von Freiexemplaren an die aka demischen Körperschaften ursprünglich erfolgte, — nämlich, daß diese unter diesem Abschnitt nur solche Bücher verlangen, die für akademische Bibliotheken Wert haben. Es darf nicht übersehen werden, daß diese Auflage heutzutage nicht nur in bezug auf solche Bücher erhoben wird, die durch das Gesetz geschützt sind, sondern auch bei solchen Büchern, die keinen Urheberschutz genießen und daher von dem Gesetz keinen Vorteil haben. Die Verleger von Großbritannien und Irland empfinden sehr scharf die Unbilligkeit der Last, die ihnen allein unter allen Klassen der Gesamtheit auferlegt ist. Sie wünschen auch die Aufmerk samkeit Ew. Lordschaft auf den Umstand zu richten, daß, wie aus der beiliegenden Übersicht hervorgeht, die Verleger in keinem andern Lande so stark belastet sind wie in diesem.« slr. Die Bedeutung der Bestätigungsbriefe. Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts. (Nachdruck verboten.) — Das Schweigen eines Kaufmanns auf einen Bestätigungsbrief über einen mit jemand abgeschlossenen Vertrag gilt cM Ge nehmigung der in dem Briefe enthaltenen Vertrags bedingungen. Wie verhält sich aber die Sache, wenn von beiden Seiten Bestätigungsbriefe geschickt werden, die sich inhaltlich widersprechen? Hierauf gibt nachstehender Rechts streit eine bemerkenswerte Antwort: Die Parteien hatten telephonisch einen Kaufvertrag ab- geschlossen. Dabei war vom Erfüllungsorte nicht gesprochen worden. Jede Partei hatte einen Bestätigungsbrief gesandt, in dem der Beklagte vom Erfüllungsort ebenfalls nichts erwähnte, während der Kläger die Stadt Z. als vereinbarten Erfüllungsort bezeichnete. Es kam zur Klage. Der Beklagte brachte den Ein wand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts. Hierzu führte das Oberlandesgericht Dresden aus: Bestätigungsbriefe sollen, besonders bei telephonischen Ver tragsabschlüssen, die vielfach nebensächlichere Bestimmungen un erwähnt lassen, zur Verhütung späterer Streitigkeiten über Einzel heiten des vereinbarten Geschäfts den vollständigen Vertrags inhalt, auch denjenigen, der auf etwaigen stillschweigenden Verhandlungen beruht, endgültig feststellen. Hieraus ergibt sich nicht bloß nach der Gewohnheit des Handelsverkehrs (HGB. § 346), sondern auch nach Treu und Glauben, daß der Empfänger des Briefes, soweit er schweigt, den vom Schreiber des Briefes bezeichneten Vertragsinhalt als maßgebend gegen sich gelten lassen muß. Wenn daher nur der eine Vertrags- teil einen Bestätigungsbrief schickt und der andere darauf schweigt, so gilt als vereinbart, was in dem Briefe steht, und als nicht vereinbart, was nicht darin steht. Wenn aber beide Teile Bestätigungsbriefe schicken und der eine Brief Vertrags bestimmungen enthält, die im anderen fehlen, so wird von der auf zweifelsfreie Klarstellung des Vertragsinhalts durch die Be stätigungsbriefe abzielenden Handelsgewohnheit und mit Rücksicht auf Treu und Glauben, die überhaupt ausdrücklichen Wider spruch gegen den als unrichtig angesehenen Inhalt eines Bestäti gungsbriefes des anderen Teils verlangt, zugleich gefordert, daß auch in derartigen Fällen jeder Teil demjenigen, was er vom aus drücklichen Inhalte des Briefes des anderen Teiles nicht aner kennen will, ausdrücklich widerspricht und sich nicht damit begnügt, daß seinem anders lautenden Briefe, der sich mit jenem gekreuzt hat, ein stillschweigender Widerspruch zu entnehmen sei. In solchen Fällen ist mithin die erwähnte negative Bedeutung nur dem Gesamtinhalte beider Briefe beizulegen und hat dasjenige, was auch nur in dem Briefe des einen Teils als Ver- * Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. tragsbestimmung ausdrücklich bezeichnet und von dem anderen Teile weder unmittelbar, noch mittelbar ausdrücklich beanstandet wird, als genehmigt zu gelten. Der Einwand des Beklagten wurde deshalb verworfen. Die Stadt Z. gilt also als Erfüllungsort vereinbart. (Vgl. Annalen des Sächs. Oberlandesgerichts Bd. 31, S. 251 ff.) (Aktenzeichen 6 0 131/09.) Poft. — Die Versendung mehrerer Pakete mittels eiuer Postpaketadresse ist für die Zeit vom 12. bis ein schließlich 24. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Ausland — aus genommen Argentinien — gestattet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens drei Pakete mit einer Postpaketadresse versandt werden. Gemeinschaftliche Ein lieferungsbescheinigungen über mehrere gewöhnliche Pakete werden — abgesehen von Sendungen nach Argentinien — in der be zeichneten Zeit nicht ausgestellt. Die Gesellschaft der Bibliophile«, die ihren Sitz in Weimar hat, hält am Sonntag, den 3. Dezember, im Sachsen zimmer des Buchgewerbehauses zu Leipzig ihre Generalversamm lung ab. Auf der Tagesordnung stehen u. a. die Erstattung des Jahresberichts und die Wahl des nächsten Versammlungsorts. Ferner wird Herr Museumsdirektor Di. I. Schinnerer den Fest vortrag über »Gotik und Renaissance im Buchgewerbe« halten. Nach der Versammlung erfolgt die Besichtigung des Buchgewerbe- museums, an die sich abends ein Festessen im Hotel Kaiserhof anschließt. Bortrag zum 100. Todestage Aletsttz. — In der Reihe der vom Wiener Volksbildungsverein veranstalteten volkstümlichen, belehrenden Vorträge wird unser Kollege und Mitarbeiter Herr Friedrich Schiller in Wien, aus Anlaß des hundertjährigen Todestages Heinrich von Kleists, Sonntag, den 26. November d. I., im Festsaale der k. k. Staats-Oberrealschule in Wien II. Bezirk, Vereinsgasse Nr. 21, um 5 Uhr nachmittags einen all gemein zugänglichen Vortrag: Kleist in Österreich (Reise nach Österreich 1809, Beziehungen zu Collin, Aufführungen in Wien usw.) halten. Luchbiuderarbeiten in schweizerischen Bnchdruckereien. — Der Schweizer Verein der Buchbindermeister in Zürich richtete an den Bundesrat in Bern ein Gesuch gegen das jetzt übliche Verfahren, den Buchdruckereien auch die Buchbinderarbeiten der Behörden zu übertragen. Der Bundesrat erkannte die Berech tigung dieser Beschwerde an und trug allen Staatsbehörden auf, die Buchbinderarbeiten von den Buchdruckarbeiten zu trennen und Buchbinderarbeiten soweit als möglich nur an Buchbindereien zu vergeben. Buchhandlungd-Gehilfen-Verein zu Leipzig. — Am 29. November 1911 wird Herr Geh. Hofrat Ernst von Hesse- Wartegg im großen Saale des Buchhändlerhauses einen Lichtbilder- Vortrag über »Marokko und das Kompensationsgebiet in Französisch- Kongo« halten, auf den die Mitglieder hiermit nochmals aufmerksam gemacht werden. Durch Mitglieder eingeführte Gäste (Damen wie Herren) sind willkommen. Eintrittskarten sind in der Buch handlung von Th. Stauffer, Universitätsstraße 26, und bei den Vorstandsmitgliedern zu haben. Der Berein jüngererBrrchhiiudLer Novität< in Frankfurt a.M. hielt am 18. d. M. sein diesjähriges Gänse-Essen im Schauspielhaus- Restaurant »Faust« ab. Die Beteiligung war eine sehr erfreuliche. Zur besonderen Ehre gereichte es dem Verein, daß an der Feier auch vier Chefs teilnahmen. Das vorzügliche Essen sowie ein gut gewähltes Programm hielt Gäste und Mitglieder bis zur frühen Morgenstunde zusammen. Ein Beweis, daß die alther gebrachte Sitte der »Novität« immer wieder guten Anklang findet. F. E. 1892
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