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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1911
- Strukturtyp
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- 1911-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1911
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- Deutsch
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15418 vvrlcnblaü f. d. Dtschn. «uchhundeu Nichtamtlicher Teil. 283, 6. Dezember 1911. ungen find mit wenigen Ausnahmen in ganz Holland: 20 Prozent in JahreSrechnung (Barlieferung ist unbekannt) und 13/12 oder 14/13. Bestellungen, die bei dem Vertreter gelegentlich des Herbstangebots gemacht werden, führt der Verleger dagegen mit 20 Prozent und 10 Prozent Exirarabatt aus. Auch erhält der Sortimenter statt 13/12 oder 14/13 die sogenannte Prämie von 4/3'/-, 7/6, 15/12, 30/23, 60/45. Einzelne Firmen erzielen damit gute Resultate, werden doch selbst ältere Verlagsartikel (1—3 Jahie alt) mit Erfolg noch vorgelegt. Während in Deutschland Verlagswerke, die eine stete Anhänglichkeit immer wieder zum Verleger zurücktreibt, oft mals heimlich verramscht werden, kennt man hierzulande das Verramschen in diesem Sinne nicht. Dafür befassen sich einige wenige Firmen mit »Fonds-Veilingen«, zu der sie von verschiedenen Verlegern weniger gangbare Bücher oder Werke, die aus anderen Gründen abgestoßen werden sollen, erhalten. Ganz wie bei uns werden diese mit oder ohne Verlagsrecht verkauft, nur daß die erzielten Preise wohl meist höher sind. Zu dieser öffentlichen Auktion haben natürlich auch die Buchhändler Zutritt, die wegen Schleuderei ausgeschlossen resp. gesperrt wurden. Im Uisuvsblaä beleuchtete Boele van Hensbroek die sich daraus er gebenden Konsequenzen: »Während die Liste der ausge schlossenen Buchhändler, wovon Simon Blök und Meijer Elte wohl die ältesten sind, stets größer wird und wieder in Nummer 74 im offiziellen Teil bekanntgegeben wurde, finde ich in derselben Nummer das Resultat der .Fondsveiling G.THeod. Vom en Zoon' veröffentlicht. Von den 50 Nummern wurden allein 10 durch Simon Blök und weitere 4 durch Meijer Elte gekauft. Ist das nun nicht drollig? In Artikel 13 ist verboten, Ausgeschlossenen zu liefern; aber wenn ich nun einen Verlagsartikel von ihm nötig habe? Was dann?« In einer anschließenden Antwort wird das System des festen Ladenpreises verteidigt und zur Sachs selbst gesagt: »Vorläufig ist nur bestimmt, daß an Schleuderer nicht ge liefert werden darf. Es ist aber nicht verboten, von ihnen zu kaufen. Wenn die Schleuderer mit den auf Fonds veilingen gekauften Resten von alten Verlagsartikeln eine Gefahr für den Handel werden könnten, dann ist es an der Zeit, sie von diesen Fondsveilingen fernzuhalten.« Boele van Hensbroek antwortete: > nun sagt Herr G., daß es absolut nicht verboten ist, von den Schleuderern zu kaufen. Wenn man die Vorschrift wörtlich nimmt, hat er natürlich recht. — Daß nur alte Verlags artikel versteigert werden, ist tatsächlich falsch, manchmal kommen auch sehr gutgehende Werke auf den Markt, selbst noch .nicht ausgegebene'. Der Käufer von Kuyper, Gemeenteatlas soll z. B. nach einigen Tagen das Recht haben, die Zeichnungen vom Geologischen Gemeente-Atlas zu übernehmen, der sich in Vorbereitung befindet. Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, dann hat er doch höchst wahrscheinlich die Absicht, diesen Atlas herauszugcben. Man soll Geschäfte mit Schleuderein machen, wenn man Vorteil davon hat. Um jedem Mißverständnis vorzubeugen, bemerke ich noch, daß jeder solvente Käufer zur Auktion zugelafsen werden muß. Also: dem ausgeschlossenen Schleuderer muß man für mehrere tausend Gulden liefern, aber ein einzelnes Exemplar darf dem Schleuderer nicht geliefert werden.« Meine früher ausgesprochene Behauptung, daß das in ländische Gesetz zum Schutze des Urheberrechts (nicht nur des literarischen) manches zu wünschen übrig läßt, wird wieder durch ein ganzseitiges Inserat einer Kunstanstalt illustriert. Es war in mehreren Nummern des »Uiönvsblaä« abgedruckt und lautete: »— Die Firma I. H. Schaeffer, Amsterdam, scheut sich nicht, unsere Karten systematisch nachzudrucken, und macht außerdem noch besonders daraus aufmerksam, daß sie dadurch in der Lage ist, billiger zu offerieren. Zu unserem Leidwesen hat die holländische Gesetzgebung keine Bestimmung, die eine derartige Handlungsweise unter Strafe stellt, und es bleibt uns daher nur übrig, an das Ehrlichkeitsgestihl der Herren Buchhändler zu appellieren. —« Sehr erschwert wird dem holländischen Verleger das Befolgen der Formalitäten, die in Artikel 10—12 der -Auleurswet- vor geschrieben find, um sein Verlagswerl: Buch, Zeitschrift usw. vor Nachdruck zu schützen. Während eines Monats steht das Urheberrecht an einem Druckwerk dem Autor oder dem, der es vom Autor übernommen hat, zu. Erfüllt nun der Autor oderHerausgeber in dieser Zeit die vorgeschriebenenFormalitäten nicht, sohaterdasUrheber-(Verlags-)rechtunwiderruflich verloren. Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 1881 betr. Regelung des Urheberrechtes lautet: Das Urheberrecht (auteursrecht) aus ein durch den Druck gemein gemachtes Werk verfällt, falls nicht der Autor, Verleger oder Drucker zwei Exemplare von dem Werke mit eigenhändiger Unterzeichnung auf dem Titelblatt oder bei Fehlen eines solchen auf dem Umschlag, mit Angabe seines Wohnplatzes und innerhalb eines Monats nach Ausgabe an das Justiz-Departement einsendet. Bei der Einsendung mutz ferner eine durch den Drucker Unter zeichnete Erklärung mit vorgelegt werden, daß das Buch (oder Zeitschrift usw.) in seiner in Holland befindlichen Druckerei hergestclll worden ist.« (Die 50jährige Schutzfrist läuft dann vom Tage der Eintragung ab.) Anscheinend ist die Bestimmung leicht erfüllbar, aber die Praxis lehrt das Gegenteil, und wohl alle Verleger Hollands würden sie in dem kommenden Gesetz gern missen. Zu den zwei Exemplaren, die ja z. B. in Preußen auch als »Pflicht exemplare- abgeliefert werden müssen, kommen aber hier noch die Gebühren für Registratur- und Stempeikosten hinzu, die sich nach Größe und Umfang des Werkes richten. Nach meinen Beobachtungen lassen die holländischen Verleger nicht alles eintragen, sondern vornehmlich nur solche Erscheinungen, die leicht zum Nachdruck reizen. Bemerkt sei noch, daß das Übersetzungsrecht (ausländischer Werke) nicht durch dieses Gesetz, sondern durch Bestimmungen der »Verssnigivg tsr und daß Holland mit Frankreich (29. März 1855), mit Belgien (30. August 1858) und mit Spanien (31. Dezember 1862) gegenseitige Abkommen zum Schutze des geistigen Eigentums getroffen hat. Im Oktober gab die bekannte Verlagsfirma Holkema L Warendorf in Amsterdam den I. Band einer »Modernen Bibliothek« aus. Der Verlag schreibt selbst, daß ihm die Ullstein-Bücher und Uslson's I-ibrar^ als Vorbild gedient haben, was der erste Eindruck durchaus bestätigt. Es werde» nur Werke holländischer Schriftsteller ausgenommen. Für die ersten Bände werden allgemein beliebte und bekannte Namen genannt: Samuel Falkland (Pseudonym für Herm. Heijer- mans), Louis Couperus, F. de Sinclair, Minca Verster. Der Verlag beabsichtigt, jährlich 6 Bände (5 SO Cents für das ge bundene Exemplar von etwa 16 Bogen) auszugeben. Der jüngst verstorbene Jozef Jsrai-ls soll ein Denkmal erhalten; von anderer Seite höre ich von der Absicht, ihm zu Ehren ein Brunnen-Monument mit seinem Bildnis zu errichten; doch sind diese Pläne noch im Anfangsstadiuw, wenn auch der eine oder der andere sicher verwirklicht wird. Das Gleiche ist mit einem Denkmal, gleichviel in welcher Form, für van't Hoff der Fall. Robert Rosinus.
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