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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111209
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191112092
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111209
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-09
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1911
- Autor
- No.
- [11] - 15577
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286, 9. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. WLrlerwliM s. Se »ochN. Buchhimvei. 15577 oder unter Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages oder gegen kurzen Kredit geliefert wird, je nach der Verein barung: Monats-Konto ohne Ziel oder mit höchstens einem Monat offenem Ziel, Monats Konto mit Ausgleich durch Ein- bis höchstens Zmei-Monats-Akzept. Letzteres muß stets spätestens bis zum fünften Tage des dritten Monats nach Konto-Schluß fällig sein; Monats-Konto mit Ausgleich durch Drei-Monats-Akzept, fällig bis spätestens am fünften Tage des vierten Monats nach Konto-Schluß, jedoch nur für die jenigen großen Barsortiments-Kunden, die diese Ver günstigung bereits besitzen. Neu kann dieselbe nicht mehr eingeräumt werden; Quartals-Konto stets ohne weiteres Ziel, Die Barsortimente behalten sich vor, ein Rechnungs- Konto jederzeit, also auch im Laufe der Rechnungsperiode zu schließen und sofortigen Ausgleich zu beanspruchen, 5. Als Erfüllungsort für alle Ansprüche der Bar sortimente gilt der Gefchäftssitz des liefernden Barsortiments. Die Barsortimcnte behalten sich jedoch vor, jederzeit Über tragungen von Forderungen ihrer Stammhäuser aus die Filialen und umgekehrt vorzunehmen. Das gleiche gilt von ihnen etwa eingeräumten Sicherheiten. Eine Änderung des Erfüllunasortes tritt hierdurch nicht ein. 6. Alle Differenzen sind sofort dem Barsortiment zu melden. Um möglichst bald glatten Abschluß zu erzielen, ist eine Konformstellung des Rechnungs-Auszuges innerhalb des Monats, in dem er erteilt wurde, unbedingt nötig. 7. Alle Zahlungen haben spesenfrei an die Bar sortimente oder auf deren Bankkonten zu erfolgen. Bei Zahlungen und Überweisungen aus Postscheckkonto werden seitens der Barsortiments die ihnen entstehenden Gebühren bei Zahlungen bis 300 mit 15 H, bei Zahlungen bis ^ 500 mit 20 H, für jede weiteren 500 mit 5 H mehr dem Kunden in laufender Rechnung belastet. 8. Der Konto-Ausgleich hat stets zu den vereinbarten Terminen (orgl. Punkt 4) pünktlich zu erfolgen; dies auch bei Differenzen, deren spätere Ordnung Vorbehalten bleibt (vrgl. Punkt 6.) Auf alle Zahlungen über ^ 100.—, die bis zum 15. des ersten Monats nach Ablauf der vereinbarten Fälligkeit des Saldos des Monats- oder Quartals-Kontos (vgl. Punkt 4) bar in den Händen der Barsortimente sind, wird Skonto gewährt; dies jedoch nicht bei Monats-Konten mit längerem als monatlichem Ziel. Erfolgt der Konto-Ausgleich nicht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf der vereinbarten Fälligkeit des Saldos (ogl. Punkt 4), bei Monats-Konten mit 2 oder 3 Monaten Akzept-Ziel nicht bis zum 5. des dritten bzw. vierten Monats nach Konto-Abschluß, so werden die Barsortimente dann auf den offenstehenden Saldo eine Verzugsprovision von 1"/„ be rechnen. Die Provisionsberechnung wiederholt sich halb monatlich an jedem folgenden 16. und 1. eines Monats in Höhe von des dann etwa noch offenstehenden Saldos. Die bisher übliche Zinsberechnung kommt dafür in Wegfall. Der Saldo wird aus Grund der Buchungen der Bar sortimente, nicht der des betreffenden Kunden, festgestellt. Noch nicht eingetroffene Remittenden oder noch nicht an erkannte Differenzen können also zur Verminderung des Saldos nicht berücksichtigt werden. 9. Zahlungen in Wechseln. ») Wechsel, die zum Ausgleich von Monats-Konten ohne im voraus vereinbarten Akzept-Ausgleich und von Quartalskonten gegeben werden, können die Bar- Börfenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. sürtimente, da eigentlich Barzahlung vereinbart ist, nur ausnahmsweise annehmen. Der Kunde hat die Wechselspesen zu zahlen. Aus die Wechsel ist unter Wegfall der bisherigen Zinsberechnung die jenige Verzugsprovision zu zahlen, die der Kunde bei einer bis zum Verfalltage des Wechsels ver zögerten Barzahlung zu zahlen gehabt hätte, b) Wechsel, die zum Ausgleich von Monats-Konten mit im voraus vereinbartem Akzept-Ausgleich innerhalb der vorgeschriebenen Termine (vgl. Punkt 4) gegeben werden, werden völlig spesen-, zinsen- und prooistons- frei gutgeschrieben, sofern der Kunde das Akzept innerhalb 14 Tage nach Abschluß des Monats-Kontos in der vom Barsortiment festgesetzten Höhe gibt. Gibt der Kunde das Akzept nicht pünktlich, so wird ihm erstmalig am Monats-Sechzehnten, und weiter halbmonatlich je ^"/o Verzugsprovision auf den noch nicht akzeptierten Saldo belastet, o) Prolongationen von provisionsfreien und provisions pflichtigen Wechseln können nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Der Kunde hat dann stets die Wechselspesen und unter Wegfall einer Zinsberechnung diejenige Verzugsprooision zu zahlen, die er bei einer bis zum Verfalltage des prolongierten Wechsels ver zögerten Barzahlung zu zahlen gehabt hätte. 10. Remittenden werden die Barsortimsnte von allen ihren Rechnungskunden bis zur Höhe von 5"/„ der Bezüge provisionssrei annehmen, übersteigen die Rücksendungen (ein schließlich aller berechtigten Remittenden, also auch solcher aus etwaigen Remisstonsrechtssendungen), im Kalender jahre berechnet, diesen Prozentsatz der Bezüge, so werden die Barsortimente einmal jährlich im Januar auf denjenigen Betrag der Remittenden, um den diese im vergangenen Kalenderjahre 5»/, der Bezüge überschritten, eine Provision von 5"/o berechnen. Bei Firmen, denen im Laufe des Jahres das Rechnungs-Konto geschlossen wird, hat die Provisionsbelastung für zu hohe Remittenden nach Maßgabe der bis dahin seit dem letzten 1. Januar erfolgten Bezüge und Remittenden bei Abrechnung des Kontos zu erfolgen. Bei Firmen, denen im Laufe des Jahres ein Rechnungs- Konto neu eröffnet wird, gilt als erste Periode für diese Feststellung die Zeit von da bis zum nächsten 31. Dezember. Von allen Rcchnungskunden, die alljährlich im Laufe des Dezember ihrem Barsortimentslieferanten nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklären, wird angenommen, daß sie für das kommende Kalenderjahr mit dem vorstehenden Pauschal abkommen über die Remittenden einverstanden sind, also daß beiderseitig ausdrücklich auf eine Scheidung berechtigter und unberechtigter Remittenden im kommenden Kalender jahre verzichtet wird. Allen solchen Rechnungskunden, die im Dezember eines Jahres jedoch ausdrücklich erklären, daß sie dem Pauschalabkommen für das nächste Kalenderjahr nicht bei- tretcn wollen, also eine unterschiedliche Behandlung von be rechtigten und unberechtigten Remittenden beanspruchen, sowie allen Barkunden werden unberechtigte Remittenden nur unter Abzug von 5"/s, vom Fakturabeträge gutge schrieben. Den Nachweis der Berechtigung hat der Kunde zu führen. Da alle berechtigten Remittenden im Durch schnitt höchstens 1—2"/o der Bezüge betragen, ist das Pauschalabkommen über die Remittenden für jeden Rech« nungskundcn wesentlich vorteilhafter. Als Übergang wird vereinbart, daß bei der ersten Be rechnung des Verhältnisses der Remittenden zum Umsatz im Januar 1913 außer den Bezügen und Remittenden des LVIS
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