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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1911
- Strukturtyp
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- 1911-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1911
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- Deutsch
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15642 Börsenblatt V. Mich«. vuchhanbe!« Nichtamtlicher Teil. 287, 11. Dezember 1S11. bildete, wurde von den Vertretern allgemein und dringlich die Beseitigung der Zuschlaggebühr von 7 H gewünscht. Für die künftige Gestaltung wurde allgemein als zweckmäßig anerkannt, die Vorausbezahlung der Gebühren unter Verwendung von Freimarken einzuführen. Man war ferner darüber einig, daß an einer Differenzierung der Gebühren für Einzahlungen, Überweisungen und Barrückzahlungen festzuhalten sei und daß es sich empfehle: 1. für jede Bareinzahlung eine Einheitsgebühr von 10 L, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags, 2. für jede Barrückzahlung, an Stelle der bisherigen Grund gebühr von 6 H und der Steigerungsgebühr von vom Tausend des auszuzahlenden Betrags, eine feste Gebühr von 6 H für je 600 und 3. für jede Überweisung eine Einheitsgebühr von 3 fest zusetzen. Die von einigen Vertretern vorgeschlagene Bemessung der Bareinzahlungsgebühr auf 5 H wurde für nicht ausreichend erklärt, um nach Wegfall der Zuschlaggebühr im Postscheck verkehr das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Aus gaben zu erhalten. Gegenüber der von einzelnen Vertretern angeschnittenen Frage wegen Einführung der Verzinsung der Kontoguthaben verhielt sich der Staatssekretär unter Hinweis auf seine bei Einführung des Postscheckverkehrs s. Z. im Reichs- tage abgegebenen Erklärungen ablehnend, was die über wiegende Mehrzahl der Vertreter beifällig aufnahm. Hin sichtlich der Höhe der Stammeinlage wurde deren Herab setzung von 100 auf 60 auch im Interesse der weiteren Entwicklung des Postscheckverkehrs, von der großen Mehrzahl der Vertreter für durchaus erwünscht bezeichnet; es würde damit den mittleren und kleineren Unternehmern und Geschäften der Beitritt zum Postscheckverkehr erleichtert. Auch sprach man sich dafür aus, von einem Höchstbetrage für Zahl karten (jetzt lOOlO -») künftig abzusehen, was der Staats sekretär in Aussicht stellte; weiterhin erklärte er sich bereit, zu prüfen, ob der derzeitige Höchstbetrag für Schecks von 10 000 ^ auf 20 000 ^ heraufgesetzt werden kann. Zu dem Wunsche einer Reihe von Vertretern, für den schriftlichen Ver- kehr der Kontoinhaber mit den Postscheckämtern die Porto gebühr zu ermäßigen oder ganz zu beseitigen, machte der Staatssekretär Bedenken gegen eine Vermehrung der Porto vergünstigungen geltend auch unter Hinweis auf die an eine solche Maßnahme sich knüpfenden sonstigen Berufungen. Hin sichtlich der im Postscheckverkehr von der Reichs-Postverwaltung eingeführten Formulare zu Zahlkarten, Überweisungen und Schecks wurde von den Vertretern anerkannt, daß diese Formu- lare den derzeitigen Verkehrsbedürfnissen entsprechen, und daß sich auch ohne Nachteil für den Verkehr ihre Zahl zurzeit nicht verringern läßt. Im Interesse einer weiteren Beschleunigung des Postscheckverkehrs empfahlen einzelne Vertreter die Einführung einiger Neuerungen, wie die Zulassung telegraphischer Überweisungen u. a. m Auch wurde von ver schiedenen Vertretern eine Vereinfachung, namentlich aber eine Verbilligung des Überweisungsverkehrs zwischen Postscheckkonto und Reichsbankgirokonto für wünschenswert bezeichnet. Be züglich des Zeitpunktes für die gesetzliche Regelung des Post - Uberweisungs - und Scheckverkehrs erachtete eine größere Zahl von Vertretern den 1. April 1912 für ver- bezug auf den Gebührentarif gesammelt werden könnten, eine Hinausschiebung der gesetzlichen Regelung um 2 bis 3 Jahre. Diesem Bedenken wurde vom Staatssekretär entgegengehalten, daß schon durch das Gesetz betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 1908 nur für die grundsätzlichen Vorschriften eine künftige gesetzliche Regelung vorgesehen worden sei, d. h. also für die Vorschriften die voraussichtlich auf längere Zeit hinaus einer Änderung nicht unterliegen werden, wie u. a. die Bestimmungen über den Bei- tritt zum Postscheckverkehr, über den Wiederaustritt, über den Höchstbetrag der Gebühren, über die Nichtverzinsung der Guthaben, über die Gewährleistung der Postverwaltung. Auch käme hinsichtlich der Gebühren in Frage, im Ent wurf zum Postscheckgesetz — wie es in der Fernsprech- gebühren-Ordnung geschehen ist — vorzusehen, daß sie durch den Reichskanzler, also durch Verordnung, ermäßigt werden können Für die Festlegung derjenigen Bestimmungen, die u. U. von der jeweiligen Gestaltung des Verkehrs abhängen und zu denen danach auch die Festsetzung über die Zahl und Orte der Postscheckämter gehören würde, käme die jederzeit leicht zu ändernde Form einer Verordnung in Betracht. Die russisch-französische Literaturkonvention. — Am 17. November ist, wie die »Now. Wr.« meldet, in Paris vom russischen Gesandten Jswolski und dem französischen Minister des Auswärtigen de Selves die Vereinbarung über den Schutz der Autorrechte der Untertanen beider Länder unterzeichnet worden. Eine derartige Vereinbarung war im Punkt 7 des Handels vertrages von 1905 vorgesehen. Die Sache verzögerte sich aber, da das russische Gesetz über das Autorrecht erst kürzlich zustande gekommen ist und erst am 20. März 1911 publiziert wurde. Die Konvention läuft im wesentlichen auf folgendes hinaus: Dem Schutz unterliegen außer literarischen, künstlerischen, musi kalischen und photographischen Erzeugnissen auch kinematographische^ Bilder. Das Übersetzungsrecht bleibt dem Verfasser drei Jahre Vorbehalten. Das Umarbeiten von Originalwerken, etwa von Romanen in Theaterstücke oder umgekehrt, ist verboten. Der Abdruck von Romanfeuilletons aus Zeitschriften ohne Erlaubnis des Autors ist verboten. Bei Zitaten aus Originalwerken ist die Quelle anzugeben. Die Wiedergabe von Musikstücken auf mecha nischen Musikinstrumenten ohne Erlaubnis des Komponisten ist verboten. Die Wiedergabe literarischer und künstlerischer Produkte des Autors. Nach diesem Sonderabkommen zu schließen scheint es, daß Rußland zurzeit noch nicht daran denkt, sich der Berner Konvention anzuschließen und die Hoffnungen, die sich an die vor kurzem er folgte Neuregelung des russischen Urheberrechts knüpften, zu erfüllen. Internationale Ausstellung in Sofia 1912. — Nachdem bereits von der Handelskammer zu Sofia jede Unterstützung des Unternehmens verweigert worden ist, hat auch der bulgarische Min»sterrat, wie der »Ständigen Ausstellungskommiision für die Deutsche Industrie« im Anschluß an frühere Informationen mit geteilt wird, den Beschluß gefaßt, dem Komitee und den etwaigen Ausstellung in Sofia« keinerlei Privilegien (weder Fracht- noch Zollvergünstigungen) zu gewähren und auch keine Verantwortung für diese Ausstellung zu übernehmen. Der 29. deutsche Kongreß für innere Medizin findet vom 15. bis 18. April 1912 in Wiesbaden unter dem Präsidium des Geh. Med.-Rates Prof. vr. Stintzing (Jena) statt. Das Haupt- tbema, das am ersten Sitzungstage zur Verhandlung kommt, ist: »Das Röntgenverfahren im Dienste der Erkennung und Be handlung der Magendarmerkrankungen«. Referent ist H. Rieder (München). Zu dem Thema halten noch Vorträge: Professor R. Magnus (Utrecht) und Professor Quervain (Basel). Rene Bücher. Kataloge »sw. für Buchhändler. Literarische Festgeschenke aus dem Verlage von I. P. Bachem in Köln. Weihnachten 1911. Zu beziehen durch jede Buch handlung. 20Xl1.6 era. 32 S. m. Abbildungen. Personalnachrichten. Gestorben: am 6. Dezember Herr Hugo Kiesewetter, Inhaber der Wohler'schen Buchhandlung in Ulm Der Verstorbene hat die altehrwürdige, schon vor 1700 gegründete Buchhandlung am 15. Juli 1886 von Bernhard Koetzold käuflich übernommen und mit gutem Erfolge weiter- geführt. Jetzt hat ihn der Tod nach kurzem Leiden seinem Berufskreise entrissen. Ruth Bre -j-. — Die bekannte Vorkämpferin für Mutterschutz, die Schriftstellerin Ruth Bre, Pseudonym für Elisabeth Bouneß, ist in Herischdorf bei Hirschberg einem Schlaganfall erlegen. Zahlreiche Schriften über den Mutterschutz — ein Wort, das sie zuerst für diese Bewegung gebrauchte — sowie Dramen, Romane und Novellen entstammen ihrer fleißigen Feder.
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