Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111026
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191110265
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111026
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-10
- Tag1911-10-26
- Monat1911-10
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»er Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 12879 mehr überhandnehmende Gewährung von Sonderrabatten an be stimmte Abnehmergruppen (Vereine, Korporationen oder dergl.), die nicht als Wiederverkäufer oder berufsmäßige Vermittler gelten dürfen, auszusprechen. Die genannten kaufmännischen Vereini gungen sind der Meinung, daß kein Kunde beanspruchen darf, bei dem Bezug gleicher Warenmengen oder bei Inanspruchnahme gleicher Leistungen hinsichtlich des Preises vor anderen Kunden be vorzugt zu werden. Die Vertreter der Vereinigungen halten daher eine möglichst radikale Beseitigung der Sonderrabatte für unbedingt erforderlich und verpflichten sich mit Rücksicht darauf, daß eine Abschaffung der Sonderrabatte nur dann möglich ist, wenn die einzelnen Geschäfte bindende Erklärungen abgeben, bei ihren Mitgliedern dahin wirken zu wollen, daß die Abschaffung der Sonderrabatte zu einem für alle Mitglieder geltenden Ver einsbeschluß gemacht wird.« Ferner beschlossen die in der Kon ferenz vertretenen Vereinigungen, sich zu einer ständigen Kom mission zu erklären, die diesen Vereinigungen sowohl wie auch den ihnen nicht angeschlossenen Firmen entsprechende Vorschläge unterbreiten soll, auf welche Weise die Abschaffung der Sonder- rabatte am schnellsten zu erreichen ist, und die sich namentlich auch mit den Vereinigungen in Verbindung setzen soll, die sich in anderen deutschen Städten zum gleichen Zweck gebildet haben. Winke für den Verkehr mit den Kaiserlichen Konsulaten in de« Vereinigten Ltaaten von Amerika. — In den im Reichs amt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie findet sich über den Verkehr mit den Kaiser!. Konsulaten in Amerika nachfolgende Zusammenstellung: I. Anfragen. Die Auskunft suchenden Firmen sollten die Fragen, die sie beantwortet wissen wollen, so stellen, daß Jrrtümer ausgeschlossen sind und daß der Zweck, den der Anfragende verfolgt, klar zu ersehen ist. Anfragen über Absatzmöglichkeit von Waren sollten, wenn die Art der Ware dies zuläßt, von Mustern ohne Wert begleitet sein. Ist die Übersendung von Mustern nicht möglich, so sind Kataloge, Abbildungen oder Beschreibungen einzusenden. Soll über den auf der Ware lastenden Zoll eine Auskunft gegeben werden, so sind genaue Angaben über die Beschaffenheit der Ware besonders notwendig; Zollauskünfte können nur ohne Gewähr erteilt werden. Zollauskunftsstellen, die verbindliche Auskunft geben, bestehen in den Vereinigten Staaten nicht. Auskunft über Ruf und Kreditwürdigkeit von Personen oder Firmen kann nur erteilt werden, soweit sie durch die den Kaiserlichen Konsulaten zur Verfügung stehenden Verbindungen erlangt werden kann. Für diese Auskünfte wird ebenfalls keinerlei Gewähr oder Verbindlichkeit übernommen. Im übrigen können derartige Auskünfte auch von den in Deutschland tätigen Ver tretungen der beiden großen amerikanischen Auskunfteien Brad- street's und N. G. Dun L Co. eingeholt werden. II. Einziehung von Forderungen. Den Kaiserlichen Konsulaten stehen bei Einziehung von Forderungen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung bei Zahlungsverweigerungen oder Säumigkeit. Versagt die Vermittlung, so bleibt als letzter Weg die gerichtliche Klage. Die Klage bei Gericht ist stets mit Kosten für den Klüger verbunden, der auch im Falle des Ob- siegens den größten Teil der Kosten seiner Vertretung vor Gericht zu tragen hat. In der Regel ist ein Vergleich der gerichtlichen Klage vorzuziehen. Die Gebühren der Anwälte, die Höhe der in edem Falle erforderlichen Vorschußzahlung, sowie die Vollstreckung der Urteile sind verschieden. Die Kaiserlichen Konsulate sind bereit, nähere Auskunft zu erteilen, sowie Rechtsanwälte und Einziehungs bureaus namhaft zu machen. Unerläßlich ist bei Gesuchen, die Ein ziehung von Forderungen oder die Vermittlung bei geschäftlichen Differenzen betreffen, eine genaue Darstellung der Sachlage. III. Erstattung der Auslagen. Den Anfragen und Gesuchen ist der Betrag des Portos in deutschen Postwertzeichen oder durch internationalen Antwort- schein beizufügen. Größere Portoauslagen, sowie Auslagen für Telephon, Telegramme und Botengänge sind zu ersetzen. Der Betrag wird durch die Legationskasse des Auswärtigen Amts ein- gezogen. IV. Gebühren. Auf Grund des Konsulatsgebührengesetzes vom 17. Mai 1910 sind folgende Gebühren zu zahlen: Für die Eintreibung, Aus zahlung und Überweisung von Geldern, Wertsachen oder sonstigen Gegenständen 2 Prozent vom Werte, jedoch nicht unter 5 ./6; für Nachforschungen oder Einziehungs- oder Vergleichsverhand lungen in Forderungssachen 6 ^l; für Vermittlung eines Ver gleichs 12 V. Nachweis von Bezugsquellen für deutsche Waren. Die Kaiserlichen Konsulate können ihre Aufgabe, auf die von amerikanischer Seite an sie herantretenden Anfragen nach Bezugs quellen für deutsche Waren sachliche Auskunft zu geben, nur dann erfolgreich lösen, wenn die Industrie-und Exportfirmen, Industrie- Verbände und Exportvereine durch Übersendung von Katalogen, Adreßbüchern, Bezugslisten und anderen Veröffentlichungen die Kaiserlichen Konsulate unterstützen. Auch sollten deutsche Firmen, die in den Vereinigten Staaten ständige eigene Vertretung haben oder in regelmäßiger Geschäftsverbindung mit amerika- Nischen Import- und Kommissionshäusern stehen, den Kaiserlichen Konsulaten von den betreffenden Adressen Kenntnis geben. Diese Mitteilungen werden streng vertraulich behandelt und ausschließ lich zum Nutzen der betreffenden Firmen verwendet. (Bericht des Handelssachverständigen beim Kaiser!. Generalkonsulat in New Dork.) «erbot einer Broschüre vor ihrem Erscheinen im Wege der einstweiligen Verfügung. — Wie wir in Nr. 245 unter der vorstehenden Spitzmarke mitteilten, hatte der Vormund der Frau v. Schönebeck den Erlaß einer einstweiligen Verfügung be wirkt, nach der Weber verboten wurde, Angriffe gegen ihn zu richten, die geeignet wären, seine Ehre, seinen Kredit oder sein Fortkommen zu gefährden. In der mündlichen Verhandlung führte der Verteidiger Webers aus: Der Fall, daß eine Broschüre unter drückt wird, bevor sie erscheint, sei außerordentlich selten; daß sie aber verboten wird, bevor sie überhaupt fertig geschrieben ist, sei ganz einzig dastehend, zumal dem Gericht beim Erlasse der Verfügung nicht einmal der Torso des Manuskripts Vorgelegen habe. Im übrigen sei es ein unzulässiger Eingriff in die persön liche Freiheit des Staatsbürgers im allgemeinen und der Literatur und Presse im besondern, wenn ein Gericht eine Broschüre lediglich auf Grund einer Ankündigung in einer Zeitung und des Abdruckes der Kapitelüberschriften ver böte. Der Vertreter der Gegenpartei bat um Bestätigung der Verfügung, da der Vormund der Frau v. Schönebeck durch die Veröffentlichung der Broschüre schwer geschädigt werden würde, insbesondere durch Kapitelüberschriften wie z. B. »Die wissentlich falschen Anschuldigungen des Rechts- anwalts Braun«. Nach mehrstündiger Verhandlung erkannte das Gericht dahin: Die einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten: »Der Beklagte Weber darf über den Vormund diejenigen Tatsachen schreiben, die wahr sind, die er für wahr hält und die er zur Wahrnehmung seiner Interessen Vorbringen zu müssen glaubt.« Damit ist ein einschneidender Eingriff in die Preßfreiheit, der in der ursprünglichen Verfügung lag, aufgehoben, in praxi aber in diesem speziellen Falle wenig erreicht. Haftung der Post bei Nachnahmesendungen. — Die Handelskammer zu Barmen richtete, wie die Zeitschrift »Handel und Gewerbe« mitteilt, am 10. Oktober an den Deutschen Handelstag folgendes Schreiben: »Zu der Frage der Haftung der Post bei Nachnahmesendungen wird uns folgender Fall unterbreitet: Eine hiesige Firma sandte an eine Münchener Firma eine Nachnahmekarte. Als nach einigen Tagen der Nachnahme- betrag nicht einging und auch von der Post die Nachnahmekarte nicht zurückgegeben wurde, fragte unsere Firma in München an und erhielt von der Adressatin der Nachnahmesendung den Bescheid, daß sie, d. h. die Münchener Firma, die Nachnahme eingelöst habe. Die daraufhin mit dem Postamt gepflogenen Verhandlungen endeten schießlich mit einem Bescheid der Kaiserlichen Oberpostdirektion Düsseldorf, dahin lautend, die Untersuchung habe ergeben, daß der Nachnahmebetrag von 62 auf Grund der eingelieferten Nachnahmekarte durch einen bisher nicht er mittelten Unbefugten von dem Empfänger eingezogen und 1670*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder